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Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

Monograph

Identifikator:
1835074685
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-221956
Document type:
Monograph
Title:
Leitfaden der deutschen Sozialversicherung
Edition:
Neubearbeitung 1930
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Springer
Year of publication:
1930
Scope:
63 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
V. Arbeitslosenversicherung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Leitfaden der deutschen Sozialversicherung
  • Title page
  • Contents
  • Entwicklung der Sozialversicherung
  • I. Krankenversicherung
  • II. Unfallversicherung
  • III. Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung
  • IV. Angestelltenversicherung
  • V. Arbeitslosenversicherung
  • VI. Verfahren

Full text

Arbeitslosenversicherung. 
49 
die Arbeitslosenunterstützung erstmalig beantragt wird, sofern der Arbeits⸗ 
lose während der letzten 2 Jahre 52 Wochen in einer versicherungspflichtigen 
Beschäftigung und bei den späteren Unterstützungen, wenn er in den 
letzten 12 Monaten vor der Arbeitslosmeldung wenigstens 26 Wochen in 
einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden hat. Gewisse, in 
der Rechtsprechung als Erweiterungszeiten bezeichnete Tatbestände 
führen dazu, daß sie nach rückwärts den Anwartschaftsrahmen erweitern. 
Dies sind Zeiten, während deren der Arbeitslose 1. durch eine 
versicherungsfreie Arbeitnehmertätigkeit oder durch selbständige Arbeit 
den erforderlichen Lebensunterhalt erworben hat, 2. eine versicherungs⸗ 
pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, die nicht zur Erfüllung einer 
neuen Anwartschaftszeit ausreicht, 3. sich in einem geregelten Aus— 
bildungsgange zur Berufsumschulung oder ⸗fortbildung befunden hat, 
4. keine Arbeitslosenunterstützung erhalten durfte, weil er noch Leistungen 
aus dem Arbeitsverhältnisse bezog, 5. durch Krankheit, Schwangerschaft 
oder Wochenbett zeitweise arbeitsunfähig und nachweislich verhindert 
gewesen ist, seine versicherungspflichtige Beschäftigung fortzusetzen, 6. auf 
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wurde oder 7. Arbeitslosen⸗ 
unterstützung erhielt, ohne seinen Anspruch auf die Unterstützung zu er⸗ 
schöpfen (8 95). 
Erschöpft ist der Anspruch auf die Arbeitslosenunterstützung, 
wenn sie für insgesamt 26 Wochen gewährt wurde. Sie darf erst dann 
wieder gewährt werden, wenn die Anwartschaftszeit von neuem erfüllt 
ist. Bei besonders ungünstigem Arbeitsmarkt kann die Höchstdauer 
der Arbeitslosenunterstützung durch den Verwaltungsrat der Reichs⸗ 
anstalt über 26 Wochen hinaus bis auf 39 Wochen ausgedehnt werden. 
Die Anordnung kann auch auf bestimmte Berufe oder Bezirke beschränkt 
werden. 
Die Arbeitslosenunterstützung wird nach Ablauf einer Wartezeit 
gewährt. Diese beginnt mit dem Tage der Arbeitslosmeldung. Hat der 
Arbeitslose jedoch für diesen Tag noch Arbeitsentgelt bezogen, so beginnt 
sie mit dem folgenden Tage. Die Wartezeit dauert im Regelfalle 1. vier⸗ 
zehn Tage bei Arbeitslosen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet 
haben, keine zuschlagsberechtigten Angehörigen haben und in die häus— 
liche Gemeinschaft eines anderen aufgenommen sind, 2. sieben Tage bei 
Arbeitslosen ohne zuschlagsberechtigte Angehörige, wenn sie das 21. Le— 
bensjahr vollendet haben oder nicht in die häusliche Gemeinschaft eines 
anderen aufgenommen sind, sowie bei Arbeitslosen bis zu drei zuschlags⸗ 
berechtigten Angehörigen, 3. drei Tage bei Arbeitslosen mit vier oder 
mehr zuschlagsberechtigten Angehörigen. In gewissen Fällen verkürzt sich 
die Wartezeit oder fällt ganz weg (388 110-1106 AVAVG.). 
Die Höhe der Arbeitslosenunterstützung wird im einzelnen in der 
Weise geregelt, daß bestimmte Klassen nach der Höhe des zuletzt bezogenen 
Entgelts gebildet sind, und zwar: 
Leitfaden der deutschen Sozialversicherung. 1930.
	        

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Leitfaden Der Deutschen Sozialversicherung. Springer, 1930.
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