Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

Monograph

Identifikator:
1835074685
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-221956
Document type:
Monograph
Title:
Leitfaden der deutschen Sozialversicherung
Edition:
Neubearbeitung 1930
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Springer
Year of publication:
1930
Scope:
63 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
V. Arbeitslosenversicherung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Leitfaden der deutschen Sozialversicherung
  • Title page
  • Contents
  • Entwicklung der Sozialversicherung
  • I. Krankenversicherung
  • II. Unfallversicherung
  • III. Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung
  • IV. Angestelltenversicherung
  • V. Arbeitslosenversicherung
  • VI. Verfahren

Full text

32 
Arbeits losenversicherung. 
Die Durchführung der Arbeitslosenversicherung ist einem einzigen 
Versicherungsträger übertragen, nämlich der Reichsanstalt für Arbeits— 
vermittlung und Arbeitslosenversicherung in Berlin. Die Reichsanstalt ist 
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie steht unter der Aufsicht 
des Reichsarbeitsministers. Sie gliedert sich in die Hauptstelle, die Landes⸗ 
arbeitsämter und die Arbeitsämter. Ihr Organe sind die Verwaltungs— 
ausschüsse der Arbeitsämter, die Verwaltungsausschüsse der Landes— 
arbeitsämter, der Verwaltungsrat der Reichsanstalt und der Vorstand der 
Reichsanstalt. 
Der Vorstand führt die Geschäfte der Reichsanstalt und vertritt sie 
gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Ver— 
treters. Zusammengesetzt ist der Vorstand aus dem Präsidenten oder 
einem seiner Stellvertreter als Vorsitzendem und je fünf Vertretern der 
Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und öffentlichen Körperschaften als Bei— 
sitzern. Den Präsidenten und seine ständigen Stellvertreter ernennt der 
Reichspräsident nach Anhörung des Verwaltungsrats und des Reichs— 
rats. Sie haben die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten. Die Bei— 
sitzer im Vorstand bestellt der Reichsarbeitsminister auf Grund gesonderter 
Vorschlagslisten, die von den erwähnten drei Gruppen des Verwaltungs— 
rats aufgestellt werden (88 12, 13, 21, /34, 85). 
Dem Verwaltungsrat sind durch das Gesetz weiter zahlreiche Auf— 
gaben zugewiesen. A. a. beschließt er die Satzung der Reichsanstalt und 
regelt ihre Geschäftsführung durch allgemeine Anordnungen; ferner setzt 
er den Gesamthaushalt der Reichsanstalt fest, nimmt ihren Rechnungs— 
abschluß ab und erläßt die Dienstordnung für die Beamten (8839, 41, 
13, 46). Der Verwaltungsrat besteht aus dem Präsidenten der Reichs— 
anstalt oder einem seiner Stellvertreter als Vorsitzendem und mindestens 
je zehn Vertretern der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und öffentlichen Körper—⸗ 
schaften als Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer wird von der Satzung be— 
stimmt und muß in jeder Gruppe gleich sein (59). Die Vertreter der 
Arbeitgeber wählt die Arbeitgeberabteilung, die der Arbeitnehmer die 
Arbeitnehmerabteilung des Reichswirtschaftsrats (z. Z. des vorläufigen 
Reichswirtschaftsrats). Die Vertreter der öffentlichen Körperschaften be— 
ruft der Reichsarbeitsminister auf Vorschlag des Reichsrats (810). 
Die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter und Arbeits— 
ämter sind als die leitenden Stellen dieser Amter anzusehen. Sie regeln 
die Geschäftsführung ihres Amtes durch eine Geschäftsordnung. Die Ver— 
waltungsausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden des Amtes oder einem 
seiner Stellvertreter und Vertretern der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und 
öffentlichen Körperschaften als Beisitzern. Die Vorsitzenden der Landes⸗ 
arbeitsämter und ihre ständigen Stellvertreter ernennt der Reichspräsident 
nach Benehmen mit dem Vorstand der Reichsanstalt und der obersten 
Landesbehörde, die Vorsitzenden der Arbeitsämter der Vorstand der 
Reichsanstalt. Die Vorsitzenden der Landesarbeitsämter und ihre ständigen 
Stellvertreter haben die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten. Die
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Leitfaden Der Deutschen Sozialversicherung. Springer, 1930.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.