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Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

Monograph

Identifikator:
1835074685
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-221956
Document type:
Monograph
Title:
Leitfaden der deutschen Sozialversicherung
Edition:
Neubearbeitung 1930
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Springer
Year of publication:
1930
Scope:
63 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Leitfaden der deutschen Sozialversicherung
  • Title page
  • Contents
  • Entwicklung der Sozialversicherung
  • I. Krankenversicherung
  • II. Unfallversicherung
  • III. Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung
  • IV. Angestelltenversicherung
  • V. Arbeitslosenversicherung
  • VI. Verfahren

Full text

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Arbeitslosenversicherung. 
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ner besteht eine Meldepflicht auch noch in folgenden Fällen: Der Unter⸗ 
ungsempfänger hat unverzüglich dem Arbeitsamt anzuzeigen, wenn er 
einer früheren Beschäftigung eine Abfindung oder Entschädigung erhält, 
n ein zuschlagsberechtigter Angehöriger eine entlohnte Arbeit über— 
mt, wenn ein solcher stirbt, die häusliche Gemeinschaft verläßt oder ihm 
einem Dritten Unterhalt gewährt wird, sowie, wenn der Unterstützungs⸗ 
fänger sonstige Leistungen aus der Sozialversicherung erhält (3176). 
Verringerung der Arbeitslosigkeit, insbesondere zur Beschaffung zu— 
icher Arbeitsgelegenheit für die Arbeitslosen, können ferner Mittel in 
m von Darlehen oder Zuschüssen insoweit — als wertschaffende 
eitslosenfürsorge — zur Verfügung gestellt werden, als die Mittel 
Reichsanstalt durch die Maßnahme entlastet werden (s 1309). 
Als Nebenleistung der Arbeitslosenversicherung ist die Zahlung von 
trägen aus Mitteln der Reichsanstalt zur Aufrechterhaltung der 
wartschaft Arbeitsloser in der Invaliden-, Angestellten- und 
ppschaftlichen Pensionsversicherung während des Bezugs der 
iptunterstützung anzusehen (5129). Ferner spielt eine wesentliche Rolle 
Krankenversicherung der arbeitslosen Hauptunterstützungs— 
pfänger. Diese sind aus Mitteln der Reichsanstalt in der Regel bei der 
emeinen Ortskrankenkasse zu versichern (88 117ff.) 
Schließlich sieht das Gesetz noch die Möglichkeit zur Erhöhung einer 
rzarbeiterunterstützung durch den Verwaltungsrat der Reichs- 
talt vor für die Fälle, in denen die Beschäftigten infolge Arbeits- 
agels die in ihrer Arbeitsstätte übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht 
eichen und deswegen Lohnkürzungen unterworfen sind (8150). 
Bei Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosenunterstützung oder 
Nichterfüllung der oben erwähnten Anwartschaftszeiten, wenn der 
eitslose wenigstens 13 Wochen in einer versicherungspflichtigen Be— 
ftigung gestanden hat, kann in Zeiten andauernd besonders ungünstiger 
eitsmarktlage Krifenunterstuͤtzung gewährt werden. Voraussetzung 
auch hier, daß der Arbeitslose arbeitsfähig, arbeitswillig, aber unfrei⸗ 
lig arbeitslos ist. Daneben muß Bedürftigkeit vorliegen. 
Die Höhe der Krisenunterstützung wird in ähnlicher Weise wie die— 
ige der versicherungsmäßigen Arbeitslosenunterstützung berechnet. 
Die Mittel, die die Reichsanstalt zur Durchführung ihrer Aufgaben 
ztigt, werden durch Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber 
gebracht, und zwar je zur Hälfte. Die freiwillig Weiterversicherten 
zen ihre Beitraͤge allein. Von dem Aufwand, der durch die Krisen⸗ 
terstützung entsteht, trägt vier Fünftel das Reich, während den Rest 
zuständigen Gemeinden tragen. 
Der Beitrag besteht aus einem Landesanteil und einem Reichsanteil. 
teren setzt der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts, letzteren 
Verwaltungsrat der Reichsanstalt fest. Der Beitrag wird einheitlich 
den Krankenkassen erhoben. Sie haben die Beiträge an das Landes— 
eitsamt abzuführen.
	        

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Leitfaden Der Deutschen Sozialversicherung. Springer, 1930.
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