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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Monograph

Identifikator:
1858887097
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-271916
Document type:
Monograph
Author:
Bailey, Samuel http://d-nb.info/gnd/1055121706
Title:
A critical dissertation on the nature, measures and causes of value
Place of publication:
London
Publisher:
The London School of Economics and Political Science (University of London)
Year of publication:
1931
Scope:
xxviii, 255 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 227 
Jacante fielen die Nutzungen des Kirchengutes an den König (ius regalium); ebenso im 
Fall der Regaliensperre, die er wegen Verletzung des Treueides verhaͤngen konnte. 
Seit der zweiten Hälfte des zwölften Jahrhunderts drangen Grundsätze des reinen 
Lehnrechts in die Stellung der Reichskirchen ein. Die Investitur mit den Temporalien 
wurde als Belehnung aufgefaßt, Bischöfe und Abte galten für Lehnsmannen des Reichs, 
wie sie denn auch von den Rechtsbuͤchern in das System der Heerschilde eingegliedert 
wurden. Auf einzelne Befugnisse, auf das ius regalium und auf das ius spolii, haben 
Otto IV. und Friedrich II. ausdrücklich verzichtet. Staatsrechtlich werden die geistlichen 
Fürstentümer nun mehr als eine ausgezeichnete Art der Reichslehen, nämlich als Szepter— 
lehen, behandelt und nur noch vereinzelte Überbleibsel erinnern an die frühere Stellung 
des Reichskirchengutes. 
Erst etliche Zeit nach Beendigung des Investiturstreites eröffnete die Kirche mit 
kluger Vorsicht den zunächst aus taktischen Gründen vertagten Feldzug gegen das Laien— 
Agentum am niederen Kirchengut. Das Eigenkirchenrecht verwandelte sich seit Alexander III. 
in ein Patronatsrecht, dessen Bedeutung in der Folae mehr und mehr abgeschwächt 
worden ist. 
Abgesehen von dem Kampfe, den die Kirche zur Erweiterung ihrer Macht gegen 
das deutsche Königtum und gegen das germanische Eigenkirchenrecht angriffsweise fuͤhrte, 
hatten die einzelnen Kirchen vielfältigen Anlaß, sich gegen Übergriffe örtlicher Gewalten, 
gamentlich der Kirchenvögte, zu verteidigen. Nach den Ordnungen des karolingischen 
Reiches mußten die Kirchen Vögte haben. Der Vogt übte die der Kirche kraft der 
Immunität zustehende Gerichtsbarkeit über deren Hintersassen aus; außerdem hatte er 
die Kirche nach außen hin, insbesondere bei Rechtsgeschäften und in Rechtshändeln, zu 
ertreten und zu schützen. Nicht selten hatte eine Kirche mehrere Vögte Teilvogtei). 
Die Vögte großerer Kirchen verwalteten häufig die Vogtei nicht selbst, sondern setzten 
Unter⸗ oͤder Vizevögte. Der Obervogt hieß dann archiadvoeatus, summus, primus 
advocatus. Hatte die Kirche die höhere Gerichtsbarkeit, so bedurfte der Vogt, der sie 
gusüben sollte, der königlichen Bannleihe. Die Vogtei war ein nutzbares Recht. Der 
Vogt hatte Auteil an den Gerichtsgefällen, er bezog von den Hintersassen Abgaben und 
den Unterhalt bei den Gerichtstagen, er hatte Anspruch auf einen Schutzzins oder auf 
die Nutzung von Ländereien, die mit der Vogtei als solcher verbunden waren. Das 
bon Hause aus der Kirche zustehende Recht der freien Vogtwahl kam seit dem elften 
Jahrhundert abhanden. Die Vogtei wurde ein erbliches Lehen. Die Vögte waren nicht 
selten mächtige Herren. Über manche Kirchen hatte der König die Vogtei. Herzöge und 
Grafen suchten die Vogteien ihres Gebietes planmäßig an sich zu bringen. Je mehr der 
Wohlstand der Kirchen stieg, desto mehr wurde die Vogtei eine Quelle von Bedrückungen 
und Mißbräuchen. Die Vöogte bemächtigten sich der Kirchengüter oder ihrer Einkünfte, 
eigneten sich den ganzen Ertrag der Gerichtsbarkeit an, forderten von den Hintersassen 
widerrechtliche Leistungen. Daher erwuchs bei den Kirchen das Streben nach Beschränkung 
oder Befeitigung der Vögte oder doch wenigstens der Untervögte, die, weil sie der Kirche 
unmittelbar auf dem Naden saßen, besonders lästig wurden. Seit dem zwölften Jaht— 
hundert verschafften sich zahlreiche Kirchen gefälschte oder echte Privilegien, welche die 
Rechte der Vögte begrenzten oder die Einsetzung von Untervögten verboten oder eine 
lständige Entvogtung der Kirche herbeiführten, die darin bestand, daß die Kirche die 
ogte durch eigene Amtleute ersetzte, während der Schutz der Kirche nach außen vom 
— oder vom Landesherrn ohnͤe Entgelt zugesichert wurde (sogen. Schirmvogtei im 
egensatz zur Gerichtsvocteiß. 
6 837. Der Hof des Königs und die Reichsverwaltung. Gleich dem fränkischen 
tte auch der deutsche Koönig ken? ständige Residenz. Er zog von Pfalz zu Pfalz, von 
Stadt zu Stadt und mi ihm der Hof und die Reichsverwaltung. 
Das Amterwesen am Hofe des Königs erlangte nicht nur keine festere Gestaltung, 
sondern wurde zunächst noch weiter desorganisiert, indem das Amt des Pfalzgrafen den 
Charakter des Hosnnnes led und indem einzelne Hofämter in die Hände von Beamten 
3*
	        

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Die Volkswirthschaftslehre.
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