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Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne

Monograph

Identifikator:
1868614581
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-259947
Document type:
Monograph
Author:
Vanoni, Robert
Title:
Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne
Place of publication:
Heidelberg
Publisher:
Weiss
Year of publication:
1931
Scope:
87 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil: Der Konzernbegriff
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Volkswirtschaftspolitik (2.1902)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Abschnitt I. Die Land- und Forstwirtschaft
  • Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
  • Abschnitt III. Der Handel, das Verkehrs- und Versicherungswesen
  • Abschnitt IV. Das Bevölkerungswesen
  • Abschnitt V. Armenwesen und Armenpflege

Full text

275 
rubig hingenommen werden, ist es dagegen erzwungen, so ruft es leicht 
Bitterkeit und Opposition hervor. Die Wirkung wird um so schlimmer 
sein, je grösser die Anforderungen der Versicherungsanstalten sind, je 
vollständiger die ermöglichten Ersparnisse dadurch absorbiert werden. 
Hierin liegt unzweifelhaft ein beachtenswerter Grund, mit der Aus- 
dehnung der Versicherung vorsichtig zu sein und namentlich nicht zu 
schnell damit vorzugehen. Damit ist zugleich gesagt, dass die Vor- 
würfe der Sozialdemokratie gegen das Deutsche Reich, es sei auf halbem 
Wege stehen geblieben und biete zu wenig, ungerechtfertigt sind. Es 
musste vielmehr langsam vorgehen und sich zunächst mit minimalen 
Leistungen begnügen, um die Bevölkerung sich in die neuen Aufgaben 
erst einleben zu lassen und eine Ueberlastung ebenso bei dem Unter- 
nehmer, wie bei dem Arbeiter selbst zu vermeiden. 
Ein weiteres grosses Bedenken, welches gegen den Versicherungs- 
zwang auszusprechen ist, betrifft die Gefahr der Simulation, welche 
bei der Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung eine so grosse 
Rolle spielt. In dem ersteren Falle wird sie am leichtesten zu über- 
winden sein, wenn für tüchtige Kassenärzte Sorge getragen wird und 
an diese nicht zu grosse Anforderung gestellt werden. Kin tüchtiger 
Arzt wird in den meisten Fällen, wenn nicht im Momente, so doch 
in verhältnismässig kurzer Zeit festzustellen vermögen, ob eine wirk- 
liche Erkrankung vorliegt, welche die Arbeitsunfähigkeit in sich schliesst 
oder nicht, so dass ein Simulant höchstens für kurze Zeit unberech- 
tigterweise die Unterstützung erhält; im grossen Durchschnitt werden 
diese Beträge verschwindend sein; und ebenso ‘kann umgekehrt 
ein Versehen des Arztes bald aufgeklärt und redressiert werden. 
Anders liegen die Verhältnisse bei der Unfall- und Invalidenver- 
sicherung, wo es sich darum handelt, die nachhaltige Arbeitsunfähigkeit 
festzustellen und namentlich bei den Folgen eines Unfalles, z. B. auf die 
Nerven, liegen oft grosse Schwierigkeiten vor, welche die ärztliche 
Wissenschaft bisher nicht zu überwinden vermochte. Das ist leicht 
ersichtlich, wenn man die widersprechenden Gutachten der Sachver- 
ständigen, sogar hervorragender Autoritäten, über denselben Fall ver- 
gleicht, indem der Eine eine schwere Erkrankung mit derselben Sicher- 
heit konstatiert zu haben glaubt, wie der andere die Simulation. Hieraus 
ergeben sich naturgemäss arge Konflikte. . Die Folgen sind ebenso 
verhängnisvoll bei einem Irrtum nach der einen oder der anderen Seite. 
Ist es in hohem Masse demoralisierend, wenn ein Unwürdiger Unter- 
stützung erhält; wird bei der ganzen Arbeiterschaft ein Institut not- 
wendig diskreditiert, welches einem Arbeitsfähigen fortlaufend Gelder 
zukommen lässt, von dem die Nachbarn längst erkannt haben, dass 
er leistungsfähig ist, so wird in noch viel höherem Masse Unzufrieden 
heit, ja Erbitterung erweckt, wenn einem Manne die Wohlthat einer 
Hülfe versagt wird, der in dem berechtigten Bewusstsein lebt, dass ihm 
ein durch langjährige Zahlung erworbener Anspruch vorenthalten wird. 
Dazu kommt, dass zur Feststellung des Thatbestandes mitunter eine 
längere Untersuchung in einer Krankenanstalt, z. B. Nervenheilanstalt 
erforderlich ist. Auch hier kann es nicht unterbleiben, dass der in 
einer solchen Weise geradezu Inhaftierte es als einen Schimpf be- 
trachtet, dass bei ihm Betrug geargwöhnt und er einer solchen Be- 
handlung unterzogen wird. Die Einrichtung erscheint dann in der That 
Gefahr der 
Simulation.
	        

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Citation recommendation

Volkswirtschaftspolitik. Fischer, 1902.
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