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Manteltarifvertrag abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband der papierverarbeitenden Industrie von Düren und Umgebung e. V. einerseits und den Verbänden 1. Graphischer Zentralverband, 2. Verband der Buchbinder und Papierverarbeiter, Ortsgruppe Düren andererseits

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Bibliographic data

fullscreen: Manteltarifvertrag abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband der papierverarbeitenden Industrie von Düren und Umgebung e. V. einerseits und den Verbänden 1. Graphischer Zentralverband, 2. Verband der Buchbinder und Papierverarbeiter, Ortsgruppe Düren andererseits

Monograph

Identifikator:
1880339927
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-234153
Document type:
Monograph
Title:
Manteltarifvertrag abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband der papierverarbeitenden Industrie von Düren und Umgebung e. V. einerseits und den Verbänden 1. Graphischer Zentralverband, 2. Verband der Buchbinder und Papierverarbeiter, Ortsgruppe Düren andererseits
Place of publication:
Düren
Year of publication:
1927
Scope:
[4] S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
§ 2. Ferien
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Manteltarifvertrag abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband der papierverarbeitenden Industrie von Düren und Umgebung e. V. einerseits und den Verbänden 1. Graphischer Zentralverband, 2. Verband der Buchbinder und Papierverarbeiter, Ortsgruppe Düren andererseits
  • Title page
  • § 1. Arbeitslöhne
  • § 2. Ferien
  • § 3. Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  • § 4. Lohnzahlungen
  • § 5. Ueberstunden
  • § 6. Prämien
  • § 7. Akkordarbeit
  • § 8. Verfahren bei Streitigkeiten
  • § 9. Schiedsausschüsse
  • § 10. Allgemeine Bestimmungen
  • § 11. Dauer des Vertrages

Full text

Den Arbeitern, die bisher schon einen längeren Urlaub erhielten. 
darf er nicht gekürzt werden. Dagegen haben nach dem Inkraft- 
treten des Vertrages neu eingestellte Arbeiter nur Anspruch auf den 
vorstehend festgesetzten Urlaub. 
Die Zeit des Urlaubs, die in der Regel in die Zeit vom 1. April 
bis 31. Oktober zu legen ist, bestimmt die Beriebsleitung unter mög- 
lichster Berücksichtigung der Wünsche der Arbeiterschaft, 
Die Arbeiter sind für die Urlaubstage zwecks Aulfrechterhaltung 
der Betriebe zur gegenseitigen Vertretung verpflichtet, soweit die Ver- 
tretung nicht durch Ersatzleute geschehen kann. 
Die Annahme anderweitiger Lohnarheit während der Urlaubszeit 
ist verboten. 
Der Anspruch auf Urlaub besteht nur dann in voller Höhe, wenn 
im Urlaubsjahr 275 Arbeitsschichten gearbeitet werden, wobei für 8 
Arbeitsstunden eine Schicht gerechnet wird. Werden weniger als 277 
Arbeitsschichten gearbeitet, so verkürzt sich der Urlaub im Verhüife® 
nis der tatsächlichen Arbeitsschichten zu 275 Arbeitsschichten. 
8 3. Kündigung des Arbeitsverhältnisses. 
Die gegenseitige Kündigung ist eine 14tägige und kann nur mit 
Wirkung auf den regelmäßigen Zahltag erfolgen. 
8 4. Lohnzahlungen, 
Der Lohn wird nur bezahlt für geleistete Arbeit, In folgenden 
Fällen wird jedoch der Stundenlohn weitergezahlt:; 
a) beim Tode des Ehemannes oder der Ehefrau für 2 Tage, 
b) beim Tode von Eltern oder Kindern für 1 Tag, 
ec) bei Beerdigungen von Mitarbeitern für die von der Firma be- 
stimmte Abordnung für den nachweislich notwendigen Zeitausfall, 
bei Geburten für den Vater für 1 Tag, 
ferner wird bei nicht selbstverschuldeten Betriebsunfällen allen ia 
Zeit- und Akkordlohn stehenden verheirateten Arbeitnehmern für 
jede vollendete Woche der Arbeitsunfähigkeit bis zur Höchstdauer 
von sechs Wochen der jeweilige achtfache tarifliche Stundenlohn, 
den unverheirateten Arbeitnehmern der jeweilige vierfache tarifliel 
Stundenlohn vergütet. Voraussetzung hierfür ist, daß die Arbeit 
unfähigkeit wenigstens zwei Wochen dauert. In diesem Falle wird 
die Entschädigung vom Tage der Arbeitsunfähigkeit ab gezahlt. 
Die Löhne für die in Stunden-, Tage-, Wochen- und Stücklohn 
Beschäftigten werden wöchentlich und zwar Freitags, die Monatslöhne 
am letzten Wochentage des Monats ausgezahlt. 
Zahltag und Zahlungsabschnitte können im Einverständnis mit 
der gesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft auch anderweitig ge- 
regelt werden, jedoch dürfen die Zahlungsabschnitte nicht über 14 
Tage betragen. 
Zur Erleichterung der Lohnabrechnung darf der Lohn für 3 
Arbeitstage, bei besonderen Schwierigkeiten im Einvernehmen mit der 
gesetzlichen Vertretung der Arbheiterschaft für höchstens 4 Arbeits- 
tage zurück behalten werden.
	        

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Manteltarifvertrag Abgeschlossen Zwischen Dem Arbeitgeberverband Der Papierverarbeitenden Industrie von Düren Und Umgebung E. V. Einerseits Und Den Verbänden 1. Graphischer Zentralverband, 2. Verband Der Buchbinder Und Papierverarbeiter, Ortsgruppe Düren Andererseits. 1927.
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