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Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

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Bibliographic data

fullscreen: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

Monograph

Identifikator:
1885646178
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-253324
Document type:
Monograph
Title:
Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Dürr
Year of publication:
1908
Scope:
VI, 154 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Vierter Abschnitt. Die preußische Städteordnung vom 19. November 1808
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Erster Abschnitt. Die deutschen Städte im Mittelalter: Ihre Blütezeit
  • Zweiter Abschnitt. Die deutschen Städte im 16. und 17. Jahrhundert: Die Korruption der städtischen Verwaltung
  • Dritter Abschnitt. Die preußischen Städte im 17. und 18. Jahrhundert: Vernichtung städtischer Freiheit
  • Vierter Abschnitt. Die preußische Städteordnung vom 19. November 1808

Full text

95 — 
An solche Größe reicht nun freilich der andere Mann, dessen Ge— 
dächtnis wir in diesen Tagen feiern, bei weitem nicht. Doch ist auch 
er frei und echt. 
Johann Gottfried Frey wurde zu Königsberg in Preußen am 
28. März 1762 geboren. Dort hat er sein Leben geführt; dort hat er 
es auch beschlossen. Er erhielt seine erste wissenschaftliche Bildung in 
seiner Vaterstadt in der Domschule und besuchte sodann die dortige 
Universität, wo er sich der Rechtswissenschaft widmete. Im Jahre 1782 
bestand er seine erste Prüfung, wurde 1785 Referendar, 1786 Assistent 
am Königsberger Stadtgericht, dessen Mitglieder vom Magistrat gewählt 
wurden; noch war ja Stadtverwaltung und Justiz verbunden; 1790 
wurde er Stadtgerichtsassessor, 1797 Stadtjustizrat. In dieser Tätigkeit 
zeichnete er sich durch gründliche Arbeiten aus. Infolgedessen wurde er 
1801 als Kriminal-, Stadt- und Medizinalrat, sowie Polizeiinspektor in 
die Leitung der Stadtverwaltung berufen. Kurz vor dem Zusammenbruch 
Preußens auf dem Schlachtfeld bei Jena wurde er (am 6. Oktober 1806) 
zum Geheimen Kriegsrat, Polizeidirektor und Adjunkt des Stadtpräsi— 
denten mit der Aussicht auf Nachfolge ernannt. So hatte er, als er im 
Jahre 1808 den Beruf erhielt, dem deutschen Bürgertum sein Grundgesetz 
auszuarbeiten, eine lange und reiche Erfahrung in den Angelegenheiten 
der Stadt. 
Frey wird uns als „ein vorzüglich kluger Kopf und gewandter 
Dienstmann“ geschildert. Vielseitig gebildet, trieb er eingehende philo— 
sophisch-theologische, physikalische und chemische Studien und machte sich 
mit den englischen und französischen Verfassungsverhältnissen vertraut. Von 
den Ideen der französischen Revolution zeigte er sich vielfach erfüllt und 
man könnte wohl sagen, daß sich seine Denkschrift über die neue Städte— 
oerfassung stellenweis fast wie eine französische Broschüre aus dem 
Jahre 1789 liest. 
Es war erklärlich, daß seine vielseitige Bildung ihm bald die Freund— 
schaft des großen Königsbergers Kant verschaffte. Ein Mann von seinem 
ernstlichen Denken mit vielem Geiste und Verstand konnte Kant nur ein 
sehr angenehmer Tischgenosse sein. 
Zu den Schriften des verdienten Königsberger Kriegsrats Scheffner 
„Über Manches im Dienst“ hatte Frey Beiträge geliefert, wie es ihm 
überhaupt ein angenehmes Geschäft war, seine Gedanken über vor— 
kommende Gegenstände ausführlich niederzuschreiben. Einiges aus diesen 
Beiträgen mag hier als ein Zeichen für seine Denkart Platz finden: 
Gegen die Behauptung, daß die Gehalte Prämien für Fleißanwendung sind 
und nach der beim Amt stattfindenden Arbeit bestimmt werden müssen, läßt sich 
folgendes sagen: 
Zu den Staatsämtern ist jeder Bürger verpflichtet. Jeder muß ohne Ver⸗ 
gütung die nötigen Dienste leisten, wenn an ihn die Reihe kommt; aber es gibt 
Ämter, zu denen nicht jeder geschickt ist, und hier hört das Reihumgehen auf. Es
	        

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Entstehung Und Bedeutung Der Preußischen Städteordnung. Dürr, 1908.
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