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Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

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Bibliographic data

fullscreen: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

Monograph

Identifikator:
1885646178
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-253324
Document type:
Monograph
Title:
Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Dürr
Year of publication:
1908
Scope:
VI, 154 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Vierter Abschnitt. Die preußische Städteordnung vom 19. November 1808
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Erster Abschnitt. Die deutschen Städte im Mittelalter: Ihre Blütezeit
  • Zweiter Abschnitt. Die deutschen Städte im 16. und 17. Jahrhundert: Die Korruption der städtischen Verwaltung
  • Dritter Abschnitt. Die preußischen Städte im 17. und 18. Jahrhundert: Vernichtung städtischer Freiheit
  • Vierter Abschnitt. Die preußische Städteordnung vom 19. November 1808

Full text

29 
Die Wiener Bundesakte hatten 1815, besonders unter Preußens Be— 
fürwortung, verheißen, daß in allen deutschen Ländern ständische Verfassungen 
ꝛingeführt werden sollten. Noch im Mai 1815 hatte man in Preußen 
in? hus den Provinzialständen zu bildende Vertretung des Volkes mit 
heratender Stimme zugesagt. Man stand davon ab. 
Erst wenn man sich so vergegenwärtigt, wie das parlamentarische 
Verfassungsleben in diesen Zeiten ganz daniederlag, kann man recht er⸗ 
messen, welches Geschenk der Reichsfreiherr von Stein seinem Volke in 
der Städteordnung gegeben hatte. Sie ist durch die zwei folgenden 
Menschenalter hindurch, bis zu der Zeit als in den Tagen von 1848 
neues politisches Leben sich regte, der bewährteste und bestgesicherte Teil 
einer wirklichen deutschen Volksfreiheit gewesen. 
Man hatte waͤhrend der Beratungen im Oktober 1808 die Vor— 
arbeit, auf Grund der die Städteordnung unmittelbar entstand, eine 
„Konstitution“ genannt (s. S. 66). Und in der Tat, mit der 
Stein schen Städteordnung war in dem soeben geschilderten Sinne der 
Grund zu einer konstitutionellen Staatsverfassung in dem bisher absoluten 
preußischen Staatsbau gelegt worden. Die Stadtverordnetenversammlungen 
haben die erste Volksvertretung in Preußen dargestellt. Nun konnte man 
n den kleinen Stadtparlamenten in den kommenden Zeiten eines danieder⸗ 
liegenden konstitutionellen Lebens die jungen Kräfte schulen, so daß der 
Parlamentarismus, als er sich seine Geltung im konstitutionellen Leben 
er Nation verschafft hatte, gerüstet und seinen Aufgaben gewachsen auf 
den Plan treten konnte. Und zu einer solchen Schulung waren gerade 
die kleinen Stadtparlamente ganz besonders geeignet, da hier jeder die 
zu lösenden Aufgaben vor Augen hatte und genau kannte. Hier in der 
Selbstverwaltung konnte man lernen, die verschiedenartigen Interessen im 
Sinne eines lebendigen Gemeingeistes auszugleichen und so die Bedeutung 
des verantwortlichen politischen Handelns zu erfassen. 
Eine eigentliche allgemeine politische Bildung wird immer erst dann 
in einem Volke entstehen, wenn weite Kreise fich an der Verwaltung be⸗ 
deiligen und so eine eigene Anschauung von ihrem Wesen und den mannig— 
fachen Schwierigkeiten gewinnen, die aus der Notwendigkeit eines Inter— 
essenausgleiches entstehen. Diese Gelegenheit war aber dem deutschen 
Bürgertume in seiner neuen Stadtverfassung geboten worden. 
Und daß das Bürgertum seine Lernzeit nicht ungenützt hatte vorüber⸗ 
ttreichen lassen, zeigte sich darin, daß in den Jahren vor und nach 1848 die 
nationale Idee zunächst wesentlich von ihm hoch gehalten wurde und daß 
das eigentliche parlamentarische Leben gerade in den Jugendzeiten des 
euen Konstitutionalismus hauptsächlich auf ihm sich gründete. Die 
ersten Parlamente waren wesentlich Bürgerparlamente. Erst allmäaͤhlich 
zing daunn die parlamentarische Schulung auch auf die anderen Stände 
unseres Volkes über.
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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