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Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

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Bibliographic data

fullscreen: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

Monograph

Identifikator:
1885646178
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-253324
Document type:
Monograph
Title:
Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Dürr
Year of publication:
1908
Scope:
VI, 154 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Erster Abschnitt. Die deutschen Städte im Mittelalter: Ihre Blütezeit
  • Zweiter Abschnitt. Die deutschen Städte im 16. und 17. Jahrhundert: Die Korruption der städtischen Verwaltung
  • Dritter Abschnitt. Die preußischen Städte im 17. und 18. Jahrhundert: Vernichtung städtischer Freiheit
  • Vierter Abschnitt. Die preußische Städteordnung vom 19. November 1808

Full text

— 7— 
üͤbergeht, kommt dem Erben bei Berechnung der Dauer des einjährigen Wohnsitzes 
die Vesitzzeit des Erblassers zugute. 
O W, Rh. Als selbständig wird nach vollendelem 24. Lebensjahre ein jeder 
betrachtet, der einen eigenen Hausstand hat, sofern ihm nicht das Verfügungsrecht 
über sein Vermögen oder dessen Verwaltung durch richterlichen Beschluß ent— 
ogen ist. 
vg O, W, Rh. Inwiefern über die Erlangung des Bürgerrechts von dem 
Magistrat eine Urkunde Gürgerbrief) zu erteilen ist, bleibt den statutarischen An— 
ordnungen vorbehalten. 
86. O, W, Rh. Verlegt ein Bürger seinen Wohnsitz nach einer anderen 
Stadt, so [Rbestimmberechtigter Einwohuer seinen Wohnfiß, so] kann ihm das 
Bürgerrecht in seinem neuen Wohnorte, wenn sonst die Erfordernisse zur Erlangung 
desselben vorhanden sind, von dem [Wdurch den] Magistrate IRh Bürgermeister 
im Einverständnisse mit der Stadtverordnetenversammlung (8. 11) I[Rhe(8 11) schon 
vor Ablauf eines Jahres verliehen werden. 
(O, W. Diese Bestimmungen finden auch auf den Fall Anwendung, wenn 
der Besitzer eines einen besonderen Gutsbezirk bildenden Gutes [Weines selb— 
ständigen, einer Gemeinde gleichgestellten Gütes] oder ein stimmberechtigter Ein— 
wohner einer Landgemeinde seinen Wohnsitz nach einer Stadt verlegt. 
O, W, Rh. Der Magistrat [Rh Die Stadtverordnetenversammlung] ist im 
Einverständnis mit der Stadtverordnetenversammlung IRh dem Bürgermeister] be— 
fugt, Männern, welche sich um die Stadt verdient gemacht haben, ohne Rüdhsicht 
auf die oben gedachten besonderen Erfordernisse, das Ehrenbürgerrecht zu erteilen. 
wodurch keine städtischen Verpflichtungen entstehen. 
87. 0, W, Rh. Wer infolge rechtskräftigen Erkenntnisses der bürgerlichen 
Ehre verlustig geworden (88 82 bis 34 des Reichsstrafgesetzbuches) verliert dadurch 
für die im Urteil bestimmte Zeit auch das Bürgerrecht und die Befähigung, dasselbe 
zu erwerben. 
Ist gegen einen Bürger wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens, 
welches die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen kann, das 
Hauptverfahren eröffnet oder die Untersuchungshaft verfügt [Rh oder ist derselbe in 
Konkurs verfallen), so ruht die Ausübung des ihm zustehenden Bürgerrechts so 
lange, bis die gerichtliche Untersuchung Rh oder das Konkursverfahren) beendigt ist. 
O, W, Rh. Das Bürgerrecht geht verloren, sobald eines der zur Erlangung 
desselben vorgeschriebenen Ersordernisse bei dem bis dahin dazu Bexrechtigten nicht 
mehr zutrifft. 
U, W. Verföällt ein Bürger in Konkurs, so ruht sein Bürgerrecht bis zur 
Beendigung des Verfahrens. 
S 8. O, W. Wer in einer Stadt seit einem Jahre mehr als einer der drei 
zöchstbesteuerten Einwohner sowohl an direkten Staals- als an Gemeindeabgaben 
entrichtet, ist, auch ohne im Stadtbezirke zu wohnen, oder sich daselbst aufzuhalten, 
berechtigt, an den Wahlen teilzunehmen, falls bei ihm die übrigen Erfordernisse 
dazu vorhanden sind. 
Dasselbe Recht haben juristische Personen, wenn sie in einem solchen Maße 
in der Gemeinde besteuert sind. 
89. O, W; Rbug8 8. Die Stadtgemeinden sind Korporationen; denselben 
steht die Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten nach näherer Vorschrift dieses Ge— 
setzes zu. 
8 10. O, W. In den Städten wird ein Magistrat (kollegialischer Gemeinde— 
porstand) und eine Stadtverordnetenversammlung gebildet, welche nach näherer 
Vorschrift dieses Gesetzes dieselben vertreten. Der Magistrat ist die Obrigkeit der 
Stadt und verwaltet die städtischen Gemeindeangelegenheiten. Die Nusnahmen be— 
stimmt Tit. VIII. 
[Rh 8 9. Der Bürgermeister und die Stadtverordnetenversammlung haben 
nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes die Stadtgemeinde zu vertreten. Der 
Bürgermeister ist die Obrigkeit der Stadt und verwallet die staͤdtischen Gemeinde— 
angelegenheiten. Die Ausnahmen bestimmt Tit. VIII.)] 
8 11. O0, W; Rh 8 16. Jede Stadt ist befugt, besondere statutarische An— 
ordnungen zu treffein:
	        

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Entstehung Und Bedeutung Der Preußischen Städteordnung. Dürr, 1908.
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