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Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

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Bibliographic data

fullscreen: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

Monograph

Identifikator:
1885646178
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-253324
Document type:
Monograph
Title:
Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Dürr
Year of publication:
1908
Scope:
VI, 154 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Erster Abschnitt. Die deutschen Städte im Mittelalter: Ihre Blütezeit
  • Zweiter Abschnitt. Die deutschen Städte im 16. und 17. Jahrhundert: Die Korruption der städtischen Verwaltung
  • Dritter Abschnitt. Die preußischen Städte im 17. und 18. Jahrhundert: Vernichtung städtischer Freiheit
  • Vierter Abschnitt. Die preußische Städteordnung vom 19. November 1808

Full text

139 
von der verbleibenden Summe auf die erste und zweite Abteilung je die Hälfte 
entfällt. 
In die erste bzw. zweite Abteilung gehört auch derjenige, dessen Steuerbetrag 
nur teilweise in das erste bzw. zweite Drütel fälln 
Steuern, die für Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer anderen Gemeinde 
entrichtet werden, sowie die Steuern für die im Umherziehen betriebenen Gewerbe. 
sind bei der Bildung der Abteilungen nicht anzurechnen. 
Rh Die Ehrenbürger (8 6) gehören zur ersten Abteilung, es kommt aber 
deren Steuer bei der Einteilung der Abteilungen nicht in Anrechnung.) 
O. W, Rh. Kein Wähler kann zweien Abteilungen zugleich angehören. 
Läßt sich weder nach dem Steuerbetrage noch nach der alphabetischen Ordnung 
der Namen bestimmen, welcher unler mehreren Wählern zu einer bestimmen Abe 
teilung zu rechnen ist, so entscheidet das Los. 
Jede Abteilung wählt ein Drittel der Stadtverordneten, ohne dabei an die 
Wähler der Abteilung gebunden zu sein. 
814. O, W; Rh8 13. Gehören zu einer Abteilung mehr als 500 Wähler, 
so kann die Wahl derselben nach dazu gebildeten Wahlhezirlen geschehen. Enthaͤli 
eine Stadtgemeinde mehrere Ortschaften, so kann diefelbe mit Rücksicht hierauf in 
Wahlbezirke eingeteilt werden. Die Anzahl und die Grenzen der Wahlbezirke, sowie 
die Anzahl der von einem jeden derselben zu wählenden Stadtverordneten, werden 
nach Maßgabe der Zahl der stimmfähigen Bürger von dem Magistrat [Rh Bürger— 
meister] festgesetzt. 
Ist eine Anderung der Anzahl oder der Grenzen der Wahlbezirke oder der 
Anzahl der von einem jeden derfelben zu wählenden Stadtverordneten wegen einer 
in der Zahl der stimmfähigen Bürger eingetretenen Änderung oder aus sonstigen 
Gründen erforderlich geworden, so hat der Magistrat IRh Bufgermeister] die en⸗ 
sprechende anderweitige Festsetzung zu treffen, nind wegen des UÜbergangs aus dem 
alten in das neue Verhältnis das Geeignete anzuordnen.“ Der Beschluß des Magistrats 
bedarf der Bestätigung von Aufsichts wegen 
8 15. O, W; Rh 8 14. Bei Stadtgemeinden, welche mehrere Orischaften 
enthalten, kann durch Beschluß des Bezirksausschusses nach Verhälmis der Ein— 
wohnerzahl bestimmt werden, wieviel Milglieder der Stadtverordnetenversammlung 
aus jeder einzelnen Ortschaft zu wählen sind 
8 16. O, W; Rh 8 15. Die Häifte der von —V— 
Stadtverordneten muß aus Hausbesitzern Eigentümern, Nießbrauchern und solchen. 
die ein erbliches Besitzrecht haben) bestehen. 
817. 0, W; Rh 8 16. Etadtverordnete köunen nicht sein: 
1. diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche 
die Aufsicht des Staats über die Städte ausgeübt wird (K& 76 Rh 81); 
2. O, Mdie Mitglieder des Magistrats und alle besoldeten Gemeinde— 
beamten; die Ausnahmen bestimmen 88 72 und 73; 
Rh die Gemeindebeamten mit Ausnahme der Beigeordneten]; 
3. Geistliche W, Ru die Geistlichen, Kirchendiener und Elementarlehrer; 
4. die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der 
Handels⸗, Gewerbe- und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen [Rh die Mitglieder der 
Handelsgerichte und der Gewerbegerichte hier nicht zu rechnen] sind: 
5. die Beamten der Staatsanwaͤltschaft: 
6. die Polizeibeamten. 
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stadt— 
verordnetenversammlung sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich erwählt, so 
wird der ältere allein zugelassen. 
818. O0, W; IAn g 17. Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre ge⸗ 
wählt. Jedoch verliert jede Wahl ihre Wirkung, sobald einer der Fälle eintritt, in 
denen nach den Bestimmungen im 87 der Gewählte des Bürgerrechts verlustig 
geht oder von der Ausübung desselben für eine gewisse Zeit ausgeschlossen wird. 
Tritt einer der Fälle ein, in denen nach jenen Bestimmungen die Ausübung des 
Bürgerrechts ruhen muß, so ist der Gewählte zugleich von der Tellnahme an den 
Geschäften der Stadtverordnetenversamm lung einstweilen bis zum Austrage der 
Sache ausgeschlossen. Alle zwei Jahre scheidet ein Dritteil der Veitglieder aus und 
Petersitie Preußische Städteordnung *
	        

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Entstehung Und Bedeutung Der Preußischen Städteordnung. Dürr, 1908.
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