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Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

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Bibliographic data

fullscreen: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

Monograph

Identifikator:
1885646178
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-253324
Document type:
Monograph
Title:
Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Dürr
Year of publication:
1908
Scope:
VI, 154 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Erster Abschnitt. Die deutschen Städte im Mittelalter: Ihre Blütezeit
  • Zweiter Abschnitt. Die deutschen Städte im 16. und 17. Jahrhundert: Die Korruption der städtischen Verwaltung
  • Dritter Abschnitt. Die preußischen Städte im 17. und 18. Jahrhundert: Vernichtung städtischer Freiheit
  • Vierter Abschnitt. Die preußische Städteordnung vom 19. November 1808

Full text

49 
wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste- und zweitemal Ausscheidenden 
werden für jede Abteilung durch das Los bestimmt. 
819. 0, W; Eh 8 18. Eine Liste der stimmfähigen Bürger, welche die 
erforderlichen Eigenschaften derselben nachweist, wird von dem Magistrat [Rh Bürger— 
meister] geführt und alljährlich im Juli berichtigt. 
Die Liste wird nach den Wahlabteilungen und im Falle des 814 [Rhb 18) 
nach den Wahlbezirken eingeteilt. 
8 20. O, W; Rh 8S 19. Vom 1. bis 15. Juli schreitet der Magistrat IRh 
Bürgermeister] zur Berichtigung der Liste. 
Vom 15. bis zum 80. Juli wird die Liste in einem oder mehreren zu öffent⸗ 
licher — Rh zur oͤffentlichen] Kenntnis gebrachten Lokalen in der Stadgemeinde 
offen gelegt. 
6 Während der Dauer der Auslegung der Wählerliste kann jedes Mitglied der 
Stadtgemeinde gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Magistrat Einspruch erheben. 
(W, Rh. Während dieser Zeit kann jeder Einwohner der Stadgemeinde gegen die 
Richtigkeit der Liste bei dem Magistrat IRh. Bürgermeister] Einwendungen erheben.) 
Die Stadtverordnetenversammlung hat darüber bis zum 15. August zu 
beschließen. Der Beschluß bedarf keiner Genehmigung oder Bestätigung von seiten 
des Gemeindevorstandes oder der Aufsichtsbehörde. Gegen den Beschluß findet die 
Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Die Klage'steht auch dem Gemeinde— 
vorstande zu. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Zuständig in erster 
Instanz im Verwaltungsstreitverfahren ist der Bezirksausschuß Die Gemeinde— 
vertretung bzw. der Gemeindevorstand können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im 
Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen.) 
Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Einwohners wieder 
ausgestrichen werden, so ist ihm dies acht Tage vorher von dem Magistrate Rh 
Bürgermeister] unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 
8 21. O, W; Rh 8 20. Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der 
Stadtverordnetenversammlung finden alle zwei Jahre im November statt. sO. Bei 
dem zunächst vorhergehenden wöchentlichen Haupigottesdienst ist auf die Wichtigkeit 
dieser Handlung hinzuweisen.]) Die Wahlen der dritten Abteilung erfolgen zuerst, 
die der ersten zuletzt. 
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschie— 
dener Mitglieder müssen angeordnet werden, wenn die Stadtverordnetenversammlung 
— DD 
ausschuß dies beschliezt.) Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen 
sechs Jahre IW, R derjenigen Wahlsperiodel in Tätigkeit. auf welche der Aus— 
geschiedene gewählt war. 
Alle Ergünzungs- oder Ersatzwahlen werden — unbeschadet der Vorschrift im 
zweiten Absatze des 814 [Rh im zweiten Absatze des 8 18 für Rh] —von 
denselben Abteilungen und Wahlbezirken (d 14, Ru 8 18) vorgenommen, von denen 
der Ausgeschiedene gewählt war. Ist die Zahl der zu wählenden Stadtverordneten 
nicht durch drei teilbar, so ist, wenn nur einer übrig bleibt, dieser von der zweiten 
Abteilung zu wählen. Bleiben zwei übrig, so wählt die erste Abteilung den einen 
und die drifte Abteilung den andern. 
[O. Die in den 88 189 bis 21 bestimmten Termine können durch statutarische 
Anordnungen abgeändert werden.] 
8 22. O, W; Rh g 21. Der Magistrat [Rh Bürgermeister] hat jederzeit 
die nötige Bestimmung [V, Rh nötigen e zur Ergänzung der er⸗ 
forderlichen Anzahl von Hausbesitzern (6 16, Rhes8 15) zu treffen. 
Ist die Zahl der Hausbesitzer, welche zu wählen sind, nicht durch die Zahl 
der Wahlbezirke teilbar, so wird die Verteilung auf die einzelnen Wahlbezirke durch 
das Los bestimmt. 
Mit dieser Beschränkung können die ausscheidenden IRh ausgeschiedenen] Stadt⸗ 
verordneten jederzeit wieder gewählt werden. 
1) Die in den 88 109 bis 21 der Westfälischen und den 88 18 bis 20 der Rheinischen Städte 
ordnung enthaltenen Zeitbestimmungen können durch statutarische Anordnung abgeändert werden (Gel— 
v. 20. Mai 1896, GS. S. 99). 
2) Für Berlin tritt der Oberpräsident an die Stelle des Bezirksausschusses.
	        

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Die Kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. Verlag von Emil Roth, 1905.
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