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Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

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Bibliographic data

fullscreen: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

Monograph

Identifikator:
1885646178
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-253324
Document type:
Monograph
Title:
Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Dürr
Year of publication:
1908
Scope:
VI, 154 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Erster Abschnitt. Die deutschen Städte im Mittelalter: Ihre Blütezeit
  • Zweiter Abschnitt. Die deutschen Städte im 16. und 17. Jahrhundert: Die Korruption der städtischen Verwaltung
  • Dritter Abschnitt. Die preußischen Städte im 17. und 18. Jahrhundert: Vernichtung städtischer Freiheit
  • Vierter Abschnitt. Die preußische Städteordnung vom 19. November 1808

Full text

treffenden geistlichen Behörde anheimzugebende Hinweisung auf die Wichtigkeit der 
Wahl (8 25 unterblieben ist. 
828. O, W; Rh 827. Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu ge— 
wãhlten Stadtverordneten ireten mit dem Anfang des nächstfolgenden Jahres ihre 
Verrichtungen an; die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der neugewählten 
Mitglieder in Tätigkeit. 
Der Magistrat IRh Bürgermeister“] hat die Einführung der Gewählten und 
deren Verpflichtung durch Handschlag an Eides Statt anzuordnen. FRu zu bewirken.)] 
Titel III. 
Von der Zusammensetzung und Wahl des Magistrats 
IRh Von der Wahl des Bürgermeisters und der RBeigeordneten 
(Magistratspersonen)]. 
[In der Rheinprovinz ist die kollegiale Magistratsverfassung möglich (Kh Titel VIII), tat- 
jächlich kommt sie gegenwäriig ganz ausnahmsweise vor.)] 
829. [O, W. Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, einem Bei— 
geordneten oder zweiten Bürgermeister als dessen Stellvertreter, einer Anzahl von 
Schöffen (Stadträten, Ratsherren, Ratsmünnern) und wo das Bedürfnis es erfordert, 
noch aus einem oder mehreren besoldeten Mitgliedern (Syndikus, Kämmerer, 
Schulrat, Baurat usw). Es gehören zum Magistrat in Stadigemeinden von 
weniger als 
2500 Einw. 2 Schöffen 
2500 [W 2501) bis 10000 25 
10001 80000 6 
80 001 60000 8 
60001 1000000 10 719 
Bei mehr als 100000 W s0boo] Einwohnern treten fürt jede weiteren 50000 
[W 20000] Einwohner zwei Schöffen hinzu. 
O, M. Wo die Zahl der Mitglieder des Magistrats bisher eine andere ge— 
wesen ist, verbleibt es bei dieser Zahl, bis durch stalutarische Anordnung, welcher 
überhaupt abweichende Festsetzungen über die Zahl der Magistratsmitglieder vor⸗ 
behalten werden, eine Anderung getroffen ist.] 
[Rh 8 28. Neben dem Bürgermeister sind zwei, oder wo es das Bedürfnis 
erfordert, mehrere Beigeordnete zu wählen. Die Beigeordneten sind bestimmt, 
einzelne Amtsgeschäfte, welche der Bürgermeister ihnen auftrügt, zu besorgen, und 
diesen in Verhinderungsfällen und während der Erledigung des Amts nach der mit 
Genehmigung des Regierungspräsidenten von der Stadtverordnetenversammlung 
festzusetzenden Reihenfolge zu vertreten. 
8 30. O, W; Rh 8 29. Mitglieder des Magistrats [Rh Magistratspersonen 
Bürgermeister und Beigeordnete)] können nicht sein? 
1. diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche 
die Aufsicht des Staats über die Städte ausgeübt wird (& 76, Ru 8 81). 
2. die Stadtverordneten, ingleichen Gemeindeunterbeamte und in Städten über 
10000 Seelen die Gemeindeeinnehmer (556 Nr. 6) IW die Stadtverordneten und 
Bemeindeunterbeamten; Kh die Gemeindeunterbeamten]; 
3. Geistliche, Kirchendiener und Lehrer an öffentlichen Schulen; 
4. die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der 
Handels⸗, Gewerbe- und ähnlicher Gerichte KnHandelsgerichte und der Gewerbe— 
gerichte, sowie die Ergänzungsfriedensrichter] nicht zu zählen [Rh hier nicht zu 
rechnen] sind; 
5. die Beamten der Staatsanwaltschaft; 
6. die Polizeibeamten. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger 
dürfen nicht zugleich Mitglieder des Magistrats sRu Magistratspersonen] sein. 
2) Die eingellammerten Ziffern fehlen W.
	        

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Der Produktionsprozeß Des Kapitals. J. H. W. Dietz Nachf., G. m. b. H., 1928.
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