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Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

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Bibliographic data

Object: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

Monograph

Identifikator:
1885646178
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-253324
Document type:
Monograph
Title:
Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Dürr
Year of publication:
1908
Scope:
VI, 154 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Erster Abschnitt. Die deutschen Städte im Mittelalter: Ihre Blütezeit
  • Zweiter Abschnitt. Die deutschen Städte im 16. und 17. Jahrhundert: Die Korruption der städtischen Verwaltung
  • Dritter Abschnitt. Die preußischen Städte im 17. und 18. Jahrhundert: Vernichtung städtischer Freiheit
  • Vierter Abschnitt. Die preußische Städteordnung vom 19. November 1808

Full text

— 147 
O Nr. J, einmalige Bekanntmachung durch das Amtsblatt des Regierungs⸗ 
bezirks und die für Bekanntmachungen des Magistrats üblichen öffentlichen Blätter; 
[W, RheNr. 2 einmalige Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Regierung 
oder durch ein im Kreise erscheinendes Blatt ) 
O Nr. 2; Weund R Nr. 33 eine Frist von sechs Wochen von der Bekannt⸗ 
machung bis zum Lizitationstermine, und 
O Vr. 8. IW, Rh Nr. 4. Abhaltung dieses Termins durch eine Justiz⸗ oder 
Magistratsperson. 
[W, Rh: Bei Veräußerung von Grundstücken, welche nicht mit Gebäuden 
besetzt sind, kann ein beglaubigter Auszug aus dem Grundsteuerkataster die Stelle 
der Taxe vertreten, und wenn der Katastralreinertrag solcher Grundstücke 6 Mark 
nicht übersteigt, die unter Ne2 erwähnte Bekanntmachung unterbleiben.) 
Das Ergebnis der Lizitation ist der Stadtverordnetenversammlung mitzuteilen 
und kann nur mit deren Genehmigung der Zuschlag erteilt werden. 
In besonderen Fällen kann der Bezirksausschuß auch den Verkauf aus freier 
Hand, sowie einen Tausch gestatten, sobald er sich überzeugt, daß der Vorleil der 
GBemeinde dadurch gefördert wird. 
Für das Grundbuchamt genügt zum Nachweise, daß der Vorschrift dieses 
Paragraphen genügt worden, IRu gum Nachweise, daß die Vorschrift diefes Para⸗ 
S erfüllt worden, genügt) die Bestätigung des Vertrages durch den Bezirks⸗ 
ausschuß. 
[WV, Rh. Verpachtungen von Grundstücken und Gerechtsamen der Stadt— 
gemeinden müssen öffentlich an den Meistsbietenden geschehen; Ausnahmen hiervon 
iind nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gestattet.) 
8352. 0 851 W, 8 48 Rus. 
O, W, Rh. Die Stadtgemeinden sind befugt, auf Grund von Gemeinde— 
beschlüssen IKh durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung] die Entrichtung 
von Bürgerrechtsgeld bei Erwerb des Bürgerrechts (85) anzuordnen. In denjenigen 
Städten, in welchen ein Bürgerrechtsgeld keingeführt ist, darf vor dessen Berichtigung 
das Bürgerrecht nicht ausgeübt werden. Abstufungen in dem Betrage der Abgabe 
ind statthaft. 
[Rh. Wo bisher ein Hausstandsgeld erhoben worden ist, tritt bis zu ander— 
weitiger Feststellung das Bürgerrechtsgeld mit gleichem Betrage an dessen Stelle. 
Die Verpflichtung zuͤr Entrichtung desselben tritt aber erst mit dem Zeitpunkte des 
Erwerbes des Bürgerrechts ein.) 
O, W, Rh. Das Bürgerrechtsgeld darf innerhalb derselben Gemeinde von 
aiemandem zweimal erhoben werden. [I[Rh. Es gilt in dieser Beziehung das bis 
herige Hausstandsgeld dem Bürgerrechtsgelde gleich.] 
O, W, Rh. Die Teilnahme an den Gemeindenutzungen (K50 [WV8 49, 
khe8 46] Nr. 4) kann außerdem von der Entrichtung einer jaͤhrlichen Abgabe und 
anstatt oder neben derselben von Entrichtung eines Einkaufsgeldes abhängig gemacht 
verden, durch deren Entrichtung aber die Ausübung des Bürgerrechts niemals 
bedingt wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkaufsgeldes sowie der dem— 
elben entsprechenden jährlichen Abgabe ruht, solange auf die Teilnahme an den 
Gemeindenutzungen verzichtet wird. 
Alle derartigen Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Bezirksausschusses. 
Die unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, die Lehrer und Geistlichen, 
welche gemäß dienstlicher Verpflichtung ihren Wohnsitz in der Stadt nehmen, sind 
von der Entrichtung des Bürgerrechtsgeldes befreit. Ddas gleiche gilt von Militär— 
personen, die zwölf Jahre im akliben Dienststande sich befunden haben, bei der 
ersten Niederlassung, sowie von unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, 
Lehrern und Geistlichen bei der ersten Verlegung des Wohnsitzes nach ihrem Aus— 
scheiden aus dem aktiven Dienfte. Die mit vem Besitze einzelner Grundstücke ver— 
bundenen oder auf sonstigen besonderen Rechtstiteln beruhenden Nutzungsrechle sind 
den Bestimmungen dieses Paragraphen nich unterworfen. 
88 53, 58 0, W 88 62, 53, Rh 88 49, 50 sind aufgehoben durch das 
sommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 
855. O. Die in bezug auf die Behandlung der Gemeindewaldungen für
	        

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Entstehung Und Bedeutung Der Preußischen Städteordnung. Dürr, 1908.
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