Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

Monograph

Identifikator:
1885646178
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-253324
Document type:
Monograph
Title:
Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Dürr
Year of publication:
1908
Scope:
VI, 154 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Erster Abschnitt. Die deutschen Städte im Mittelalter: Ihre Blütezeit
  • Zweiter Abschnitt. Die deutschen Städte im 16. und 17. Jahrhundert: Die Korruption der städtischen Verwaltung
  • Dritter Abschnitt. Die preußischen Städte im 17. und 18. Jahrhundert: Vernichtung städtischer Freiheit
  • Vierter Abschnitt. Die preußische Städteordnung vom 19. November 1808

Full text

149 — 
(O. Die von den Gemeindebeamten zu leistenden Kautionen bestimmt der 
Magiftrat nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung. In Städten bis zu 
10000 Einwohnern (5 80, 2) können die Geschäste des Gemeindeeinnehmers nach 
Bernehmung der Stadtverordnetenversammlung und mit Zustimmung des Bezirks⸗ 
ausschusses dem Kämmerer übertragen werden;) 
7. die Urkunden und Akten der Stadtgenieinde aufzubewahren; 
8. die Stadtgemeinde nach außen zu vertreten und namens derselben mit 
Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen und die 
Bemeindeurkunden in der Urschtift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden 
werden namens der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder seinem Stell⸗ 
vertreter gültig unterzeichnet; O, Wewerden in denfelben Verpflichtungen der 
Stadtgemeinde übernomimen, so muß noch die Unterschrift eines Magistratsmitgliedes 
hinzukommen]; in Fällen, wo die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich 
ist, muß dieselbe in beglaubigter Form der gedachten Ausfertigung beigefügt 
werden; 
9. die städtischen Gemeindeabgaben und Dienste nach den Gesetzen und Be— 
schlüssen auf die Verpflichteten zu verteilen [W, Eh die Hebelisten Rollen) auf— 
zustellen]) und IV, Rbnachdem sie vom Bürgermeister vollstreckbar erklärt worden 
sind, — Ebh ufzustellen, vollstreckbar zu erhären, unds die Beitreibung zu be— 
wirken [W, Rh verfügen]. [W, Rh. Vie Hebelisten müssen, bevor dieselben voll— 
streckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein. 
8 57. 0, W. Der Magistrat kaun nur beschließen, wenn mindestens [W 
mehr als] die Hälfte (O in Stadtgemeinden, welche mehr als 100000 Einwohner 
haben, mindestens ein Dritteil] seiner Mitglieder zugegen ist. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit 
ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Den Vorsitz führt der Bürgermeifler 
oder sein Stellvertreter. Der Vorsitzende ist verpflichtet, wenn ein Beschluß des 
Magistrats dessen Befugnisse überschreitet, geseß⸗ oder rechtswidrig ist, das Siaais⸗ 
wohl oder das Gemeindeinteresse verletzt, die Ausführung eines solchen Beschlusses 
zu beanstanden. Der Beigeordnete nimmt auch außer dem Falle der Stellvertretung 
an den Verhandlungen und Beschlüssen teil. 
Bei Beratungen über solche Gegenstände, welche das Privatinteresse eines 
Mitgliedes des Magistrats oder seiner Angehörigen berühren, muß dasselbe sich der 
Teilnahme an der Beratung und Abstimmung enthalten,“ auch sich während der Be⸗ 
ratung aus dem Sitzungszimmer entfernen. 
58. O, W. Ver Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den ganzen Ge— 
schäftsgang bei der städtischen Verwaltung. 
In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Magistrat einen 
nachteiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Bürgermeister die dem Magistrat 
obliegenden Geschäste vorläufig allein besorgen, jedoch dem letzteren in der naͤchsten 
Sitzung behufss der Bestätigung oder anderweitiger Beschlußnahme Bericht erstatten. 
Zur Erhaltung der nötigen Disziplin steht dem Bürgermeister das Recht zu, 
den Gemeindebeamten Geldbußen bis zu d Mark und außerdem den unteren Be— 
amten Arreststrafen bis zu drei Tagen aufzulegen (88 15, 19 und 20 des Gesetzes 
vom 21. Juli 1882, GS. S. 465). 
8 59. O, W; Rh 8 54. Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung 
einzelner Geschäftszweige, sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge können 
besondere Deputationen entweder bloß aus“ Mitgliedern des Magistrats oder aus 
Mitgliedern beider Gemeindebehörden [Rhentweder bloß aus Stadtverordneten] 
oder aus letzteren und aus stimmsähigen Bürgern gewählt werden. IJo0, W. Zur 
Bildung gemischter Deputationen aus beiden Stadtbehörden ist der übereinstimmende 
Beschluß beider erforderlich.] 
Zu diesen Deputationen und Kommissionen, welche übrigens in allen Be— 
ziehungen dem Magistrate Rh Bürgermeister] untergeordnet sind, werden die Stadt— 
berordneten und stimmfähigen Bürger von der Stadtverordnetenversamlung gewählt, 
die Magistratsmitglieder dagegen von dem Bürgermeister ernannt, welcher auch 
unter letzteren den Vorsitzenden zu bezeichnen hat) Ru. Den Vorsitz führt der 
Bürgermeister oder der von ihm' hierzu beauftragte Beigeordnete.] 
Durch statutarische Anordnungen können nach den eigentümlichen örtlichen
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Entstehung Und Bedeutung Der Preußischen Städteordnung. Dürr, 1908.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.