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Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

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Bibliographic data

fullscreen: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

Monograph

Identifikator:
1885646178
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-253324
Document type:
Monograph
Title:
Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Dürr
Year of publication:
1908
Scope:
VI, 154 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Erster Abschnitt. Die deutschen Städte im Mittelalter: Ihre Blütezeit
  • Zweiter Abschnitt. Die deutschen Städte im 16. und 17. Jahrhundert: Die Korruption der städtischen Verwaltung
  • Dritter Abschnitt. Die preußischen Städte im 17. und 18. Jahrhundert: Vernichtung städtischer Freiheit
  • Vierter Abschnitt. Die preußische Städteordnung vom 19. November 1808

Full text

150 
Verhältnissen besondere Festsetzungen über die Zusammensetzung der bleibenden 
Verwaltungsdeputationen getroffen werden. 
8 60. O, W; Ru 8 55. Siädte von größerem [W, Ru Alle Stadtgemeinden 
von großem] Umfange oͤder von zahlreicherer [W, Ru zahlreicher] Bebölkerung 
werden von dem Magistrat nach Anhörung der Stadtverordneten [Rh Bürger⸗ 
meister, nachdem die Stadtverordneten daruüber bernomnmen worden sind,] in Orts⸗ 
bezirke eingeteilt. 
Jedem Bezirke wird ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher von den Stadt— 
verordneten Rh Stadtverordnetenversammlung] aus den stimmfähigen Bürgern 
des Bezirks auf sechs Jahre erwählt und vom Magistrat [Rh Bürgermeister be⸗ 
stätigt wird. In gleicher Weise wird für den Fall der Verhinderung des Bezirls⸗ 
vorstehers ein Siellvertreter desselben angesiellt 
Die Bezirksvorsteher sind Organe des Magistrats [Rh des Bürgermeisters) 
und verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den ört— 
lichen Geschäften des Bezirks zu unterstützen. 
8 61. O, W; Ru g 56. Jedes Jahr, bevor sich die Stadtverordneten— 
versammlung mit dem Haushaltsetat beschäftigt, hat der Magistrat /Rh Bürger⸗ 
meister] in bifentlicher Sitzung derselben über die Verwaltung und den Stand der 
Bemeindeangelegenheiten einen vollständigen Bericht zu erstatten. Tag und 
Stunde werden wenigstens zwei freie Tage vorher in der Gemeinde bekannt gemacht. 
62. O, W; Rh 8 87. Der Bürgermeister hat nach näherer Bestͤmmung 
der Gesetze IRhauch noch) folgende Geschäfte zu besorgen: 
F wenn die Handhabung der Orispolizel nicht Königlichen Behörden über— 
tragen ist: 
— . die Handhabung der Ortspolizei; 
3. die Verrichtung eines Hilfsbeamien der Staatsanwaltschaft; 
3. die Verrichtungen eines Amtsanwalts Rh lan dem in der Siadt befindlichen 
Amtsgericht!. vorbehaltlich der Befugnis der Behörde, in den Fällen und 8 
andere Beamten mit diesen Geschäften zu beauftragen. 
Dem Bürgermeister am Sitze eines Gerichts kann die Vertretung der Amts⸗ 
anwaltschaft bei dem Gericht auch für die übrigen Gemeinden des Gerichtsbezirks 
O, Wegegen angemessene Entschädigung] überträgen werden (O, Win deren Hin⸗ 
sicht nähere Bestimmungen vorbehallen bleiben]; IRh Wird von der Gemeindebehörde 
zur Wahrnehmung der Geschäfte eijnes Amtsanwalts eine andere geeignete Person 
in Vorschlag gebracht, welche zur Ubernahme dieser Geschäfte bereit ist, so fälit die 
Verpflichtung des Bürgermeisters fort.] 
II. alle örtlichen Geschäfte der Kreise, Bezirks⸗, Provinzial⸗ und allgemeinen 
Staatsverwaltung, namentlich auch das Führen der Personenstandsregister, sofern 
nicht andere Behoörden [Rboder Beamtens dazu bestimmt sind. 
O, W. Einzelne dieser unter J und 11 erwähnten Geschäfte können mit Ge— 
nehmigung des Regierungspräsidenten einem andecen Magistratsmitgliede über⸗ 
tragen werden. 
863. 0, W. In betreff der Befugnis der Stadtbehörden, ortspolizeiliche 
Verordnungen zu erlassen, kommen die darnuf bezüglichen Gesetze zur Anwendung. 
Titel VI. 
Von den Gehältern und Vensionen. 
864. 0, W; Ru 8 58. Der Normaletat aller Besoldungen wird von dem 
Magistrate Rh Bürgermeister] entworfen und von den Stadtverordneten festgesetzt. 
Ist ein Normalbesoldungsetat überhaupt nicht oder nur für einzelne Telle der 
Verwaltung festgestellt, so werden die in solcher Weise nicht vorgesehenen Besoldungen 
vor der Wahl festgesetzt. 
Hinsichtlich der Hürgermeister und der besoldeten Magistratsmitglieder Rh Bei— 
geordneten] unterliegt die Festsetzung der Besoldungen in uͤllen Fällen der Genehmi⸗ 
Jung des Bezirksausschusses. Der Regierungspräsident ist ebenso befugt als ver⸗ 
pflichtet, zu verlangen, daß ihnen die zu einer zweckmäßigen Verwaltung angemessenen 
Besoldungsbeträge bewilligt werden.
	        

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Entstehung Und Bedeutung Der Preußischen Städteordnung. Dürr, 1908.
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