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Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

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Bibliographic data

fullscreen: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

Monograph

Identifikator:
1885646178
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-253324
Document type:
Monograph
Title:
Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Dürr
Year of publication:
1908
Scope:
VI, 154 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Abschnitt. Die preußischen Städte im 17. und 18. Jahrhundert: Vernichtung städtischer Freiheit
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Erster Abschnitt. Die deutschen Städte im Mittelalter: Ihre Blütezeit
  • Zweiter Abschnitt. Die deutschen Städte im 16. und 17. Jahrhundert: Die Korruption der städtischen Verwaltung
  • Dritter Abschnitt. Die preußischen Städte im 17. und 18. Jahrhundert: Vernichtung städtischer Freiheit
  • Vierter Abschnitt. Die preußische Städteordnung vom 19. November 1808

Full text

29 — 
Deckung der Schulden. So darf z. B. kein Bau aus städtischen Mitteln 
ohne Genehmigung des Steuerrats erfolgen. Kontrolle wird über Kon— 
trolle gehäuft. Nicht einen Prozeß durfte der Magistrat ohne Erlaubnis 
der Regierung führen; schließlich mußte oft sogar der König selbst über 
eine außerordentliche Ausgabe entscheiden: über einen städtischen Bau, 
dessen Kosten sechs Taler übersteigt, über Gehaltszulagen von wenigen 
Talern, über Vergütungen für das Stellen der Stadtuhr, über Anschaffung 
von Spritzen und Wagen, Bau von Brücken und Dämmen, über Ver— 
besserung des Straßenpflasters; es kam vor, daß der König darüber zu 
entscheiden hatte, ob jemand neben dem Totengräberdienst auch die An— 
wartschaft auf die Nachtwächterstelle behalten sollte. In Polizeisachen 
behielt der Rat zwar die Verwaltung, aber das wichtigste Recht, die 
Verordnungsgewalt, wird von den Staatsbehörden ausgeübt. Die städtische 
Gerichtsbarkeit verblieb allerdings den Stadtgerichten; ihre Mitglieder 
wurden vom König ernannt. Daß man aber der Stadt diese beiden Zweige 
der Polizei und Gerichtsbarkeit beließ, konnte bei der vollen Abhängigkeit 
der Magistrate von den Staatsbehörden natürlich unbedenklich geschehen. 
Die Teilnahme der Bürger an der städtischen Verwaltung ist diesem 
Systeme entsprechend natürlich durchgängig sehr gering. 
Es werden zwar neben den städtischen Behörden Bürgerdeputationen 
erwähnt (die z. B. im Magdeburgischen als „Stadtverordnete“ bezeichnet 
werden); wir haben sie aber wohl nur als Repräsentanten von Zünften 
oder von Stadtvierteln anzusehen. Von größerer Bedeutung scheinen 
sie nirgends gewesen zu sein. Die natürliche Folge dieser geringen Be— 
teiligung der Bürgerschaft an ihren Angelegenheiten zeigte sich in einer 
sehr geringen Entwickelung des kommunalen Wirkungskreises. Ins— 
besondere das Unterrichtswesen und Armenwesen befanden sich in großem 
Verfall. Über das Verhältnis von Magistrat und Bürgerschaft urteilt 
der bekannte Geschichtsschreiber Friedrich von Raumer folgendermaßen: 
„So zerfiel die Stadt in zwei ganz unverbundene Teile: die ganz Zurück— 
gesetzten — die Bürgerschaft — gehorchten ungern und sahen (icht selten mit Recht) 
in den Magistraten nur einseitige, eigennützige Gegner; und diese scheinbar Un— 
beschränkten wurden doch auch ihrer Allmacht keineswegs froh. Denn erstens galten 
die Stellen vieler Bürgermeister, Kämmerer, Ratsherren usw. oft für eine bequeme 
Versorgung invalider Feldwebel und Unteroffiziere, welche, ohne Rücksicht auf 
Fähigkeit oder Unfähigkeit, in die Magistrate hineingeschoben wurden; zweitens 
slanden diese unter strengster Vormundschaft der Regierungen, ohne deren Zustimmung 
kaum das Unbedeutendste beschlossen und vollzogen werden durfte. Außerdem waren 
fast alle Städte der näheren Aufsicht eines Steuerrats untergeordnet, d. h. eines 
Mannes, der laut seines Prüfungszeugnisses oft nicht Regierungsrat werden sollte, 
aber doch für tauglich galt, zehn bis zwölf Bürgerschaften zu regieren.“ 
Immerhin muß gesagt werden, daß die Steuerräte, wenn es auch 
an einzelnen Übergriffen nicht gefehlt haben mag, im großen und ganzen 
ein tüchtiges Beamtentum gewesen sind. 
Dasselbe Urteil kann man freilich über die Magistratspersonen nicht
	        

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National Banking under the Federal Reserve System. The National City Bank of New York, 1927.
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