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Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

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Bibliographic data

fullscreen: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

Monograph

Identifikator:
1885646178
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-253324
Document type:
Monograph
Title:
Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Dürr
Year of publication:
1908
Scope:
VI, 154 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Vierter Abschnitt. Die preußische Städteordnung vom 19. November 1808
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Erster Abschnitt. Die deutschen Städte im Mittelalter: Ihre Blütezeit
  • Zweiter Abschnitt. Die deutschen Städte im 16. und 17. Jahrhundert: Die Korruption der städtischen Verwaltung
  • Dritter Abschnitt. Die preußischen Städte im 17. und 18. Jahrhundert: Vernichtung städtischer Freiheit
  • Vierter Abschnitt. Die preußische Städteordnung vom 19. November 1808

Full text

52 
—DD 
Königsberg am 5. Dezember 1808. 
Dieses Abschiedsschreiben ward durch Schön den obersten Beamten 
der Verwaltung zugesandt; erst mehrere Jahre später, als man nach 
Beendigung der Kriege der weiteren Gestaltung Preußens entgegensah, 
ward es von unbekannter Hand veröffentlicht, und machte in jener auf— 
geregten Zeit durch seinen Inhalt wie durch den Charakter seines Ver— 
fassers den tiefsten Eindruck auf die Deutschen, welche in „Steins 
politischem Testamente“ den bündigen Ausdruck seiner politischen 
Überzeugungen als Ziel ihrer eigenen Zukunft aufgestellt sahen. Es 
wurde als eine Art Programm der konstitutionellen Parteien hoch in 
Ehren gehalten. 
In diesem Abschiedsschreiben erinnert der Entlassene seine Beamten 
noch einmal an alle die gewaltigen Neuerungen dieses reichen Jahres und 
bezeichnet sodann in großen Zügen, was Not tue. 
Es heißt darin: 
Umstände, deren Darstellung es nicht bedarf, forderten meinen Austritt aus 
dem Dienste des Staates, für den ich lebe und für den ich leben werde. 
In den äußeren Verhältnissen herrscht die Notwendigkeit so stark und mächtig, 
daß die Stimme eines Individuums darin wenig vermag. In die Verwaltung des 
Innern setzte ich mein Ziel. Es kam darauf an, die Disharmonie, die im Volke 
stattfindet, aufzuheben, den Kampf der Stände unter sich, der uns unglücklich 
machte, zu vernichten, gesetzlich die Möglichkeit aufzustellen, daß jeder im Volke 
seine Kräfte frei in moralischer Richtung entwickeln könne, und auf solche Weise 
das Volk zu nötigen, König und Vaterland dergestalt zu lieben, daß es Gut und 
Leben ihnen gern zum Opfer bringe. 
Mit Ihrem Beistande, meine Herren, ist vieles bereits geschehen. Der letzte 
Rest der Sklaverei, die Erbuntertänigkeit, ist vernichtet, und der unerschütterliche 
Pfeiler jedes Throns, der Wille freier Menschen, ist gegründet. Das unbeschränlte 
Recht zum Erwerb des Grundeigentums ist proklamiert. Dem Volke ist die Be— 
;ugnis, seine ersten Lebensbedürfnisse sich selbst zu bereiten, wiederzugeben. Die 
Städte sind mündig erklärt, und andere, minder wichtige Bande, die nur einzelnen 
nützen und dadurch die Vaterlandsliebe lähmten, sind gelöset. Wird das, was bis 
jetzt geschah, mit Festigkeit aufrecht erhalten, so sind nur wenige Hauptschritte noch 
übrig. Ich nehme mir die Freiheit, sie Ihnen einzeln aufzuzählen, nicht um Ihre 
Handlungen dadurch zu leiten, denn Ihre Einsicht und Patriotismus bedürfen keiner 
Leitung, sondern um Ihnen zur Beurteilung meiner Handlungen und Absichten 
einen Maßstab zu geben. 
1. Regierung kann nur von der höchsten Gewalt ausgehen. So— 
bald das Recht, die Handlungen eines Mituntertans zu bestimmen und zu leiten, 
mit einem Grundstücke ererbt oder erkauft werden kann, verliert die höchste Gewalt 
ihre Würde, und im gekränkten Untertan wird die Anhänglichkeit an den Staat 
geschwächt. Nur der König sei Herr, insofern diese Benennung die Polizei— 
gewalt bezeichnet, und sein Recht übe nur der aus, dem er es jedesmal überträgt. 
2. Derjenige, der Recht sprechen soll, hänge nur von der höchsten 
Gewalt ab. Wenn diese einen Untertanen nötigt, da Recht zu suchen, wo der 
Richter vom Gegner abhängt, dann schwächt sie selbst den Glauben an ein un— 
erschütterliches Recht, zerstört die Meinung von ihrer hohen Würde und den Sinn
	        

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Entstehung Und Bedeutung Der Preußischen Städteordnung. Dürr, 1908.
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