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Nationalökonomie (Teil 1)

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Bibliographic data

Object: Nationalökonomie (Teil 1)

Multivolume work

Identifikator:
1847028748
Document type:
Multivolume work
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1896-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1886436398
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-235143
Document type:
Volume
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Nationalökonomie
Volume count:
Teil 1
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1902
Scope:
XVI, 389 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Abschnitt I. Die Lehre von der Produktion
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Nationalökonomie (Teil 1)
  • Title page
  • Contents
  • Abschnitt I. Die Lehre von der Produktion
  • Abschnitt II. Die Verteilung des Ertrages der Volkswirtschaft
  • Abschnitt III. Die Geschichte der Nationalökonomie

Full text

Arbeıts- 
theorie. 
hegal- 
‚heorie. 
vorgeschrittener Kultur, vor allem in unserer Zeit bei der ganzen 
Arbeiterklasse ist das Eigentum an Kleidung, Wohnungseinrichtung, 
außerdem auch an Arbeitsgerät mannigfaltiger Art, ganz allgemein; 
ınd aus der Verbreitung des Eigentumsrechtes, auf dem unsere ganze 
Produktion beruht, zieht Jeder Vorteile. Wir können deshalb nur an- 
erkennen, daß allerdings in der Natur des Menschen das Streben 
nach Eigentum allgemein ist, und jede Entwickelung wirtschaftlichen 
Verkehrs die Ausbildung eines Eigentumsrechtes verlangt. Dagegen 
st zuzugeben, daß die naturrechtliche Erklärung nicht ausreicht, um 
jedes bestehende Eigentum zu rechtfertigen und die vorhandenen 
Rechtsanschauungen allseitig zu begründen. Man muß deshalb in der 
Untersuchung weiter gehen, und dieses geschieht: 2. durch die Okku- 
pations- und Arbeitstheorie, wie sie durch die alte Rechtsschule 
‘Hugo Grotius, dann durch Locke, Frederic Bastiat und 
Andere) vertreten ist. 
Bei der ersten Ansiedelung bildet sich das Eigentum dadurch 
zus, daß Jemand ein Grundstück für sich ausschließlich in Anspruch 
nimmt, welches bisher Niemandem vorbehalten war, und von ihm zuerst 
ükkupiert wurde. Das Eigentum wird hier durch Okkupation erworben. 
Noch jetzt werden in den Vereinigten Staaten neue Territorien von 
der Union an diejenigen gegen ein geringes Kaufgeld abgegeben, die 
vei Eröffnung der Ausgabe zuerst auf demselben erscheinen und das- 
selbe für sich verlangen, In den Kulturstaaten kann natürlich diese 
Okkupation eine Bedeutung nicht mehr haben; sie. bedarf daher einer 
Ergänzung, die darin gesehen wird, daß die Werte, welche Jemand allein 
durch seine eigene Arbeit erzeugt, auch ihm allein gehören (Arbeits- 
theorie). Das, was er erarbeitet hat, kann von Niemand sonst bean- 
sprucht werden. Daß auf dem Wege eigener Arbeit vielfach Eigen- 
‚um begründet wird, unterliegt keinem Zweifel. Wer ev. aus einem 
freien Gute, sagen wir einem granitenen Feldstein, ein kleines Kunst- 
werk schafft, kann dasselbe als sein alleiniges Eigentum in Anspruch 
nehmen. Die Gewährung eines Patentes, die Garantie eines Autor- 
rechtes basiert auf der Arbeitstheorie. Dagegen genügt sie nicht, über- 
all das vorhandene Eigentum zu begründen, und unser Produktions- 
prozeß ist so außerordentlich kompliziert, an jeder Ware ist eine so 
große Zahl von Händen thätig gewesen, daß die Scheidung, wieviel 
von dem Werte auf den einzelnen Mitarbeiter fällt, außerordentlich 
schwer zu treffen ist, und die Anschauungen darüber sehr wesentlich 
auseinander gehen. 
Den eben genannten Theorien mit aprioristischer Begründung, 
steht 3. die Legaltheorie gegenüber. (Hobbes, Montesquieu, 
Jer. Bentham, Ad. Wagner.) Nach derselben ist das Eigentums- 
recht allein aus Zweckmäßigkeitsgründen durch die Staatsgewalt ge- 
schaffen. Hiergegen ist zu bemerken, daß die Anerkennung eines Eigen- 
tumsrechtes durch die Sitte sich schon lange ausgebildet hat, bevor die 
Staatsgewalt überhaupt eine derartige gesetzgeberische Thätigkeit über- 
nahm, Noch in der Gegenwart ist zu beobachten, daß der Usus ge- 
wisse Rechtsnormen einbürgert, die sich als zweckmäßig erwiesen 
haben, und die: auf Grund eines Gewohnheitsrechtes allgemeine An- 
arkennung gewonnen haben, während erst später die gesetzgeberische 
Sanktion hinzutrat. Dies triflt auch in hohem Maße bei der Aus- 
bildung des KEigentumsrechtes zu. Anzuerkennen ist dagegen, daß 
7ziele unserer gegenwärtigen Bestimmungen des Eigentumsrechtes nur
	        

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Begriff. Psychologische Und Sittliche Grundlage. Literatur Und Methode. Land, Leute Und Technik. Die Gesellschaftliche Verfassung Der Volkswirtschaft. Duncker & Humblot, 1901.
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