Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Nationalökonomie (Teil 1)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Nationalökonomie (Teil 1)

Multivolume work

Identifikator:
1847028748
Document type:
Multivolume work
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1896-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1886436398
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-235143
Document type:
Volume
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Nationalökonomie
Volume count:
Teil 1
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1902
Scope:
XVI, 389 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Abschnitt I. Die Lehre von der Produktion
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Nationalökonomie (Teil 1)
  • Title page
  • Contents
  • Abschnitt I. Die Lehre von der Produktion
  • Abschnitt II. Die Verteilung des Ertrages der Volkswirtschaft
  • Abschnitt III. Die Geschichte der Nationalökonomie

Full text

Q0 
von ihrem Privilegium weiter Gebrauch machen wollen, mit Ausnahme der Braun- 
ichweiger Bank, diesen Bestimmungen. 
Von besonderer Bedeutung sind nun noch die gesetzlichen Be- 
stimmungen über die Reichsbank: 
Unter dem Namen Reichsbank wird nach dem Gesetze eine unter Aufsicht 
and Leitung des Reiches stehende Bank errichtet, welche die Eigenschaft einer 
juristischen Person besitzt und die Aufgabe hat, den Geldumlauf im gesamten 
Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die 
Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen. Die Reichsbank hat ihren Wohn- 
sitz in Berlin. Sie ist berechtigt, aller. Orten im Reichsgebiete Zweiganstalten zu 
grrichten (es existieren gegenwärtig 359 Bankstellen, davon 23 ohne Kassenein- 
-ichtung). 
Die Reichsbank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben: 
.. Gold und Silber in Barren und Münzen zu kaufen und zu verkaufen. 
2, Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben, und 
zuf welchen in der Regel 3, mindestens aber 2 als zahlungsfähig bekannte Ver- 
pflichtete haften, ferner Schuldverschreibungen des Reiches, eines deutschen Staates, 
der inländischer communaler Korporationen, welche nach spätestens drei Monaten 
mit ihrem Nennwerte fällig sind, zu diskontieren, zu kaufen und zu verkaufen. 
3. Zinsbare Darlehen auf nicht länger als drei Monate gegen bewegliche 
Pfänder auszugeben: Lombardverkehr, a) gegen Gold und Silber gemünzt und 
angemünzt, b) gegen zinstragende oder spätestens nach einem Jahre fällige, und 
auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen des Reiches, eines deutschen 
Staates oder inländischer communaler Korporationen etc., voll eingezahlte Stamm- 
aktien, Prioritätsobligationen deutscher Kisenbahngesellschaften, Ffandbriefe land- 
schaftlicher, kommunaler Bodenkreditinstitute etc. zu höchstens drei Viertel des 
Kurswertes, c) gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen 
nicht deutscher Staaten etc. zu höchstens 50%, des Kurswertes, d) gegen Wechsel, 
welche anerkannt solide Verpflichtete aufweisen, mit einem Abschlage von mindestens 
5% ihres Kurswertes, e) gegen Verpfändung im Inlande lagernder Kaufmannswaren 
höchstens bis zu zweı Drittel des Wertes, 
4, Schuldverschreibungen der vorstehend unter 3b verzeichneten Art zu 
kaufen und zu verkaufen. 
5. Für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden Inkasso zu 
besorgen und nach vorheriger Deckung Zahlungen zu leisten und Anweisungen 
oder Ueberweisungen auf ihre Zweiganstalten oder Correspondenten auszustellen. 
6. Für fremde Rechnung Effekten aller Art, sowie Edelmetalle nach vor- 
heriger Deckung zu kaufen und nach vorheriger Ueberlieferung zu verkaufen. 
7. Verzinsliche und unverzinsliche (relder im Depositengeschäft oder im 
Giroverkehr anzunehmen. Die Summe der verzinslichen Depositen darf diejenige 
les Grundkapitals und des Reservefonds der Bank nicht überschreiten. 
8. Wertgegenstände in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen. 
Die Reichsbank ist verpflichtet, Barrengold zum festen Satze von 1392 Mk, 
für das Pf. fein gegen ihre Noten umzutauschen, 
Die Reichsbank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer in Umlauf befindlichen 
Banknoten jeder Zeit mindestens ein Drittel in kursfähigem deutschen Gelde, Reichs- 
kassenscheinen oder in Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pf, fein zu 
1392 Mk. berechnet, und den Rest in diskontierten Wechseln, welche eine Verfalls- 
zeit von höchstens drei Monaten haben und für welche in der Regel 3, mindestens 
aber 2 als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung 
bereit zu halten. 
Die Reichsbank ist verpflichtet, ihre Noten bei ihrer Hauptkasse in Berlin 
sofort auf Präsentation, bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Barbestände 
und Geldbedürfnisse gestatten, dem Inhaber gegen kursfähiges deutsches Geld 
ainzulösen. 
Die Reichsbank ist verpflichtet, die Noten der vom Reichskanzler bekannt 
yemachten Privatbanken sowohl in Berlin als auch bei ihren Zweiganstalten in 
Städten von mehr als 80000 Einwohnern oder dem Sitze der Bank, welche die 
Noten ausgegeben hat, zum vollen Nennwerte in Zahlung zu nehmen, so lange die 
zusgebende Bank ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich nachkommt. Die auf diesem 
Wege angenommenen Banknoten dürfen nur entweder zur Einlösung präsentiert, 
»der zu Zahlungen an diejenige Bank, welche dieselbe ausgegeben hat oder zu 
Zahlungen an dem Orte. wo letztere ihren Hauptsitz hat, verwendet werden,
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Nationalökonomie. Fischer, 1902.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.