Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Multivolume work

Identifikator:
1847028748
Document type:
Multivolume work
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1896-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1886437130
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-233012
Document type:
Volume
Author:
Hesse, Albert http://d-nb.info/gnd/13348551X
Title:
Volkswirtschaftspolitik
Volume count:
2.1902
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1902
Scope:
XVI, 544 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Abschnitt I. Die Land- und Forstwirtschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Volkswirtschaftspolitik (2.1902)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Abschnitt I. Die Land- und Forstwirtschaft
  • Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
  • Abschnitt III. Der Handel, das Verkehrs- und Versicherungswesen
  • Abschnitt IV. Das Bevölkerungswesen
  • Abschnitt V. Armenwesen und Armenpflege

Full text

— 131 
Bergbetriebe besitzt und leicht abgeneigt ist, sein Recht aus der Hand 
zu geben und Nachforschungen erschwert. Wo der Staat zu gunsten 
anderer Unternehmer über die Verleihung des Bergbaurechts verfügt, ist 
ein genaues Verfahren für die Verleihungsgesuche (Muthung) und 
die Verleihung selbst vorgeschrieben. Der erste Muther wird bis zur 
Führung des Gegenbeweises auch als der erste Finder angesehen und 
behandelt. Die Voraussetzung ist, dass der Finder innerhalb einer kurzen 
Frist auch die Muthung einlegt, und ausserdem, dass der Muther 
von dem ihm gewährten Rechte auch innerhalb angemessener Frist Ge- 
brauch macht. Nach der älteren Gesetzgebung konnte daher durch die 
Bergbehörde das Recht als erloschen bezeichnet werden, wenn es nicht 
eine entsprechende Verwertung fand, was noch jetzt nach österreich- 
ischem und sächsischem Rechte gilt. Nach preussischem Rechte 
kann dies nur geschehen, wenn ein überwiegendes öffentliches Inter 
asse damit gewahrt werden soll. 
Die Bergpolizei, welche in früheren Zeiten eine grosse Ausdehnung 
hatte, ist heutigen Tages auf die Sicherheitspolizei beschränkt. Das 
oreussische Gesetz vom 24. Juni 1892 begreift darunter die Sicherheit 
Jer Grubenbaue, die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der 
Arbeiter, die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes 
durch die Einrichtung des Betriebes, den Schutz der Oberfläche im 
[nteresse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs, 
den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaues. Da- 
mit ist der Schutz gegen Raubbau, wie in Preussen schon seit längerer 
Zeit, aufgegeben. Es handelt sich jetzt allein um den Schutz der sehr 
leicht benachteiligten Grundbesitzer der benachbarten Oberfläche, dann 
um den Schutz der Arbeiter, deren Leben und Gesundheit bei dem 
Bergbau in einem höheren Masse gefährdet ist, als bei irgend einem 
anderen Produktionsbetriebe. Eben deshalb hat man schon ausserord- 
antlich früh eine besondere pekuniäre Vorsorge für die Bergarbeiter 
für nötig erachtet und die Einrichtung von sogenannten Knappsch afts- 
kassen herbeigeführt, zu denen die Unternehmer entsprechende Beiträge 
zu leisten verpflichtet waren, (mindestens die. Hälfte der Beiträge der 
Arbeiter). In der neuesten Zeit ist diese Einrichtung unter Wahrung 
ihrer Besonderheiten in die allgemeine Arbeiterversicherung aufgenommen, 
Der Bergbau wird zwar auch als Einzelbetrieb durchgeführt, aber 
aur, wo es sich um die Verwertung kleinerer Lagerstätten handelt, wo 
nur geringe Mittel und keine besonderen Kenntnisse und Geschicklich- 
keit für den Abbau erforderlich sind, z. B. dort wo das Lager ganz an der 
Oberfläche ist, sog. Tagbau. Bei grösseren Betrieben ist schon seit langer 
Zeit die Bildung von Gesellschaften die Regel. In alter Zeit warer 
es öfters Arbeitsgenossenschaften, bei denen die Mitglieder selbst mit 
arbeiteten; schon im 18. Jahrhundert finden wir dagegen Bergwerke 
in der Hand von Kapitalisten, in der Form der Gewerkschaft, d.i 
eine Gemeinschaft von Personen, die nicht im Bergbau mit thätig waren, 
denen die Verleihung als Unternehmer und zugleich die Rechtspersön- 
lichkeit gewährt war. Bei den Salimen finden wir dagegen ähnlich 
lie Einrichtung der Pfännerschaft, die wohl ursprünglich von den 
Mitarbeitenden selbst gebildet war, allmählich aber in die Hand von 
Kapitalisten übergegangen war. Die Anteilsrechte der Gewerksmitglieder 
werden in sowenannten Kuxen ausgedrückt, und die Mitglieder als Mit- 
Muthung., 
Zergpolizel. 
Gewerkschaft.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Volkswirtschaftspolitik. Fischer, 1902.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.