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Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Multivolume work

Identifikator:
1847028748
Document type:
Multivolume work
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1896-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1886437130
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-233012
Document type:
Volume
Author:
Hesse, Albert http://d-nb.info/gnd/13348551X
Title:
Volkswirtschaftspolitik
Volume count:
2.1902
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1902
Scope:
XVI, 544 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Volkswirtschaftspolitik (2.1902)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Abschnitt I. Die Land- und Forstwirtschaft
  • Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
  • Abschnitt III. Der Handel, das Verkehrs- und Versicherungswesen
  • Abschnitt IV. Das Bevölkerungswesen
  • Abschnitt V. Armenwesen und Armenpflege

Full text

no 
Das übrige 
Deutschland. 
Reaktion von 
1849. 
werbe wurden ausdrücklich hiervon ausgenommen. Das sind Apo- 
theker, Juweliere, Maurer und Zimmerleute, Schornsteinfeger, Ver- 
fertiger chirurgischer Instrumente und Mühlenbaumeister, Älle alten 
zünftlerischen Beschränkungen wurden beseitigt, alle bisherigen Ab- 
gaben durch die neue Gewerbesteuer ersetzt. Das Gesetz von 1811 
bestimmt die einzelnen Beschränkungen, welche aus polizeilichen Rück- 
sichten aufrecht erhalten blieben oder weiter ausgeführt wurden, des 
Näheren. Eine Prüfung vor einer staatlichen Kommission wurde von 
Apothekern, Architekten, Maurern und Zimmerleuten verlangt. Schorn- 
steinfegermeister bedurften einer besonderen Konzession, Juweliere 
eines speziellen Richtigkeitsattestes. Die Zünfte wurden ihrer Rechte 
entkleidet, blieben aber als freie Vereine weiter bestehen, wenn sie 
sich nicht freiwillig auflösten. Diese Bestimmungen wurden aber nicht 
auf die 1815 neu hinzugetretenen Landesteile ausgedehnt, So blieb 
im Herzogtum Sachsen, in der Niederlausitz, in Neuvorpommern die 
alte Zunftverfassung und im Westen das französische Recht weiter 
yestehen. Erst 1845 wurden auch diese Teile der neuen Gewerbe- 
ordnung unterworfen, welche in der Hauptsache dem Gesetz von 1811 
antsprach. 
In dem übrigen Deutschland blieben im Grunde die Zunftver- 
hältnisse bis in die sechziger Jahre bestehen, während Preussen fast 
40 Jahre die Gewerbefreiheit in der ersten Hälfte des Jahrhunderts 
besessen hat. Es ist nun von hohem Interesse, zu verfolgen, welche 
Ergebnisse diese verschiedene Gesetzgebung innerhalb Deutschlands 
gehabt hat. So auffallend es ist, so unterliegt es keinem Zweifel, dass 
sich ein durchgreifender Unterschied in dem praktischen Ergebnis nicht 
konstatieren lässt. Auch in Preussen nahm in jener Zeit das Hand- 
werk keinen wesentlichen Aufschwung, während in dem übrigen 
Deutschland ein weiterer Rückgang nicht zu beobachten war. Es 
zeigte sich, dass in Preussen der Gewerbestand für die wirtschaftliche 
Freiheit entweder noch nicht reif war oder dass die Wohlhabenheit 
des Landes nicht hinreichte, um einen Aufschwung angemesSen zu 
unterstützen; während die Hemmnisse des Zunftzwanges in dem 
übrigen . Deutschland bei der allgemeinen Erschlaffung nicht so tief 
empfunden wurden, wie man es im 19. Jahrhundert hätte erwarten 
können. Es ist das ein Beweis, dass die Einrichtungen des Staates 
aur einen sehr mässigen Einfluss auf das Wirtschaftsleben auszuüben 
vermögen, sowohl in positiver, wie in negativer Richtung. Daher ist 
es auch nicht so sehr zu verwundern, dass man in Preussen nach 
den Erschütterungen der Notjahre von 1847 und 1848 dem Ansturm 
ler preusischen Handwerker, ihnen wieder den Schutz des Zunft- 
zwanges zu gewähren, nachgab. 
Durch Verordnung vom 9. Februar 1849 wurde eine weitgehende 
Beschränkung der Gewerbefreiheit ausgesprochen. Für 42 Gewerbe 
wurde der selbständige Gewerbebetrieb von der Mitgliedschaft einer 
Zunft abhängig gemacht, die wiederum durch einen Befähigungsnach- 
weis vor einer Prüfungskommission bedingt wurde. Eine bestimmte 
Lehrlingszeit von gewöhnlich drei Jahren, Ablegung einer Gesellen- 
prüfung und ein Meisterwerk wurde von einem Jeden verlangt, der 
Meister werden wollte. Die gleichzeitige Ausübung mehrerer Hand- 
werke war im allgemeinen untersagt. Gesellen und Gehülfen durften
	        

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Volkswirtschaftspolitik. Fischer, 1902.
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