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Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Multivolume work

Identifikator:
1847028748
Document type:
Multivolume work
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1896-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1886437130
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-233012
Document type:
Volume
Author:
Hesse, Albert http://d-nb.info/gnd/13348551X
Title:
Volkswirtschaftspolitik
Volume count:
2.1902
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1902
Scope:
XVI, 544 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Volkswirtschaftspolitik (2.1902)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Abschnitt I. Die Land- und Forstwirtschaft
  • Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
  • Abschnitt III. Der Handel, das Verkehrs- und Versicherungswesen
  • Abschnitt IV. Das Bevölkerungswesen
  • Abschnitt V. Armenwesen und Armenpflege

Full text

x 238 — 
Schieds- 
serichte. 
Ursprung. 
Mundella’s 
Versuche. 
Vereinbarungen treffen, um den Ausbruch von Strikes zu verhüten. 
Schiedsgerichte dagegen sollen bereits ausgebrochene Streitigkeiten 
wieder beilegen. "Trotz dieses Unterschiedes können sehr wohl beide mit 
einander vereinigt werden, indem dieselbe Kommission sich mit gewissen 
Modifikationen nach dem Scheitern der Einigung neu konstituiert und 
schliesslich den Schiedsspruch fällt. Hier liegt der Schwerpunkt in der 
Wahl eines Obmannes, der von beiden Teilen womöglich aus anderen unbe- 
teiligten Kreisen, höheren Verwaltungsbeamten oder Richtern gewählt 
wird, welcher den Schiedsspruch zu fällen hat. Die Wirksamkeit 
wird davon abhängen, dass auch die Möglichkeit gegeben ist, durch 
einen energischen Zwang die Beteiligten zur Unterwerfung zu nötigen, 
während bei dem Einigungsamte die Freiwilligkeit dauernd gewahrt 
werden muss. Die Schiedsgerichte sind nicht zu verwechseln mit den 
Gewerbegerichten. Die letzteren haben zu entscheiden, ob eine Rechts- 
verletzung vorliegt. In unserem Falle. handelt es sich gar nicht um 
Rechtsstreitigkeiten, sondern um den Ausgleich von Forderungen und 
erst um die Aufstellung eines neuen Vertrages, der alsonoch nichtgebrochen 
werden kann. In dem ersteren Falle ist es die Aufgabe des Richters, 
die Bestimmungen des Gesetzes, resp. des Vertrages auf den vorliegen- 
den Fall anzuwenden, und danach Recht zu sprechen. Das Schieds- 
gericht entscheidet über die Billigkeit der aufgestellten Ansprüche und 
sucht sie den vorliegenden Verhältnissen anzupassen. Die Entscheidung 
muss deshalb je nach den Verhältnissen sehr wechselnd ausfallen. Ja 
es wird notwendig sein, hier nicht allein die Billigkeitsfrage gelten zu 
lassen, sondern auch die Machtfrage in Rechnung zu zichen, da vor 
allem eine vorherige, freiwillige Unterwerfung unter den Schiedsspruch 
aur zu erwarten steht, wenn sich die Entscheidung nicht zu weit von 
lem entfernt, was durch den Kampf erreicht werden würde; und auch 
das Eingreifen der Staatsgewalt wird nur nachhaltig wirksam sein, wenn 
sie diese Verhältnisse berücksichtigt. 
Der Gedanke dieser Einrichtung ist ein so natürlicher, dass er 
ebenso alt ist wie die Arbeitseinstellungen selbst. Es liegen deshalb 
Berichte vor, dass schon im 14. Jahrhundert nach dem Ausbruche 
zrösserer Streitigkeiten zwischen Meistern und Gesellen in Strassburg 
von beiden Teilen Delegierte ernannt wurden, die zu einer Art Eini- 
zungsamt zusammentraten, und dies hat sich auch bei späteren Kon- 
(likten wiederholt. Nachhaltige Bedeutung haben sie aber naturgemäss 
arst nach Beseitigung des Zunftzwanges auf dem Boden der Gewerbe- 
reiheit und der Freizügigkeit und nach der Organisation der Arbeiter in 
>estimmten Vereinengewonnen, und zwar zunächst auf englischem Boden. 
Ihre Entstehung ist auf das engste verbunden mit dem Namen 
des Grossindustriellen und Parlamentsmitgliedes Mundella und des 
Friedensrichters Kettle. Der Erstere litt in den sechziger Jahren unter 
den überaus traurigen Verhältnissen des Wirkereigewerbes Nottinghams, 
wo die Zwistigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern chro- 
nisch geworden waren. Jeder Teil wartete nur darauf, den anderen 
zu bedrücken, sobald sich eine passende Gelegenheit dazu fand. Mun- 
Jella machte nun mit Erfolg den Versuch, hier eine Besserung herbei- 
zuführen, indem er beide Teile bewog, 10 Deligierte zu einer Konfe- 
’enz zu schicken, deren Leitung er übernahm. Die Delegierten der 
Arbeiter wurden entweder von den Gewerkvereinen gewählt oder von
	        

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Secretarial Practice. W. Heffer & Sons Ltd, 1930.
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