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Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Multivolume work

Identifikator:
1847028748
Document type:
Multivolume work
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1896-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1886437130
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-233012
Document type:
Volume
Author:
Hesse, Albert http://d-nb.info/gnd/13348551X
Title:
Volkswirtschaftspolitik
Volume count:
2.1902
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1902
Scope:
XVI, 544 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Volkswirtschaftspolitik (2.1902)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Abschnitt I. Die Land- und Forstwirtschaft
  • Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
  • Abschnitt III. Der Handel, das Verkehrs- und Versicherungswesen
  • Abschnitt IV. Das Bevölkerungswesen
  • Abschnitt V. Armenwesen und Armenpflege

Full text

239 
den Arbeitern der einzelnen in betracht kommenden Etablissements. Der 
Vorsitzende wurde aus der Zahl der Unternehmer, der stellvertretende aus 
den Arbeitern gewählt. Acht Tage gingen die Verhandlungen vor sich, 
ohne dass eine Annäherung erzielt werden konnte, so erbittert waren 
beide Teile gegen einander und so wenig zu einem Entgegenkommen 
geneigt. Schliesslich gelang es Mundella’s Beharrlichkeit, eine Verein- 
barung zu treffen, mit der beide Teile sich zufrieden erklärten, und 
die ausdrücklich für das nächste Vierteljahr acceptiert wurde. Vor 
Ablauf desselben fand eine erneute Konferenz statt, die wiederum für 
eine längere Frist ein Uebereinkommen traf; und auf diese Weise 
gelang es, für eine Reihe von Jahren den Frieden herzustellen. "Trotz 
der segensreichen Wirkung aber ging die Einrichtung nach zwanzig- 
jährigem Bestehen im Jahre 1888 wieder ein. Aber das Beispiel hatte 
weitergehenden Einfluss gehabt und eine grosse Zahl solcher boards 
of conciliation sind in verschiedenen Gegenden Englands mit entschie- 
denem Erfolge durchgeführt. Die Einrichtungen Kettle’s gingen mehr 
auf ein Schiedsgericht hinaus, wenn auch er Einigungsämter geschaffen 
hat. Er berief nur eine geringere Zahl von Delegierten, die nicht aus 
sich selbst heraus, wie bei Mundella, einen Vorsitzenden wählten, son- 
dern aus anderen Kreisen, besonders der Richter, wie er selbst sehr 
lange Zeit als solcher fungiert hat. Er liess beide Parteien,‘ die sich 
zur Schlichtung eines Streites an ihn wendeten, sich vorher verpflich- 
ten, sich dem Schiedsspruche zu unterwerfen, den der gewählte Obmann 
zu treffen hatte, nachdem von beiden Seiten die Forderungen wie die 
Beschwerden vorgebracht und diskutirt waren. Nach einem englischen 
Gesetze können dann die Parteien durch Pfändung, selbst Einsperrung 
gezwungen werden, sich dem Urteil unterzuordnen. Auch dieses Ver- 
fahren ist in England in segensreicher Weise sehr allgemein zur An- 
wendung gekommen und hat weitgehend als Vorbild auch über die 
Grenzen des Landes hinaus gedient. Die Regierung begünstigte dieses 
Vorgehen, einmal indem sie, wie erwähnt 1871 den Gewerkvereinen 
Korporationsrechte gewährte und dadurch ihren Einfluss stärkte, sowie 
ihrer Ausbreitung Vorschub leistete, dann durch die Arbitrationsact 
vom 6. August 1872, durch welche Unternehmer und Arbeiter ge- 
zwungen werden können, ihre Lohnstreitigkeiten einem Einigungsamte 
zu unterbreiten. Jedoch ist kein ausgedehnter Gebrauch davon gemacht. 
Am 7. August 1896 ist dann ein Gesetz erlassen, das die Eröffnung 
von Einigungsämtern dem Handelsamte überträgt. Dasselbe ist ermäch- 
tigt, bei Ausbruch von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Ar- 
beitern erstens die Ursachen und Umstände derselben zu ermitteln und 
darüber einen Bericht auszuarbeiten, zweitens die Parteien aufzufordern, 
Vertreter zu wählen, die unter dem Vorsitz des entweder in beider- 
seitiger Uebereinstimmung gewählten, oder vom Handelsamt ernannten 
Präsidenten eine friedliche Beilegung versuchen sollten. Das Handels- 
amt kann aber auch einen besonderen board of coneiliation bilden. Es 
kann ausserdem für jeden Bezirk oder jedes Gewerbe, in dem Streitig- 
keiten häufiger vorkommen, Personen ernennen, welche mit den Par- 
teien verhandeln und auf die Bildung von Einigungsämtern und Schieds- 
gerichten hinwirken sollen. Infolgedessen hat das Handelsamt in der 
That eine rege Wirksamkeit zur Beseitigung von Lohnstreitigkeiten etc. 
entfaltet. (Handw. d. St.. Bd. III, S. 340.) 
Kettle’s 
Schieds- 
pgerichte. 
Znglische Ge- 
setzgebung.
	        

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Volkswirtschaftspolitik. Fischer, 1902.
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