Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Multivolume work

Identifikator:
1847028748
Document type:
Multivolume work
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1896-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1886437130
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-233012
Document type:
Volume
Author:
Hesse, Albert http://d-nb.info/gnd/13348551X
Title:
Volkswirtschaftspolitik
Volume count:
2.1902
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1902
Scope:
XVI, 544 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Volkswirtschaftspolitik (2.1902)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Abschnitt I. Die Land- und Forstwirtschaft
  • Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
  • Abschnitt III. Der Handel, das Verkehrs- und Versicherungswesen
  • Abschnitt IV. Das Bevölkerungswesen
  • Abschnitt V. Armenwesen und Armenpflege

Full text

— 240 — 
Deutschland. In Deutschland sind Anfang der siebziger Jahre verschiedene 
Versuche zur Gründung von Einigungsämtern gemacht, und der Verein 
für Sozialpolitik hat durch seine Verhandlungen auf seinem Kongresse 
in Eisenach im Jahre 1873 und durch die dafür gelieferten Vorarbeiten 
viel dafür gethan, das Interesse und Verständnis für diese Einrichtung 
zu verbreiten. Am bekanntesten geworden ist das Vorgehen des Buch- 
druckergewerbes, von dem 1873 in Leipzig ein Einigungsamt aus 12 
Prinzipalen und 12 Gehilfen auf die Dauer von 3 Jahren gewählt 
wurde, um bei Stellung eines Antrages auf Veränderung des bisherigen 
Lohntarifs darüber zu beraten und Vorschläge zu machen, worüber 
dann beide Teile noch besonders abzustimmen hatten. Ausserdem 
wurden noch in den verschiedenen Distrikten des Reiches lokale 
Einigungsämter eingerichtet, welchen gegenüber das erstgenannte die 
höhere Instanz bildete. Indessen ist die Wirksamkeit der Einrichtung 
doch stets nur eine unvollkommene geblieben. In Preussen wurde 
den Gemeinden das Recht der Bildung von Schiedsgerichten eingeräumt, 
doch zeigte es sich, dass sie nur wenig Verständnis für diese Aufgabe 
vesassen und nur sehr selten von diesem Rechte Gebrauch machten. 
Nach dem deutschen Reichsgesetz von 1890 kann das Ge- 
werbegericht als Einigungsamt oder Schiedsgericht von beiden Par- 
teien angerufen werden, die zwei bis drei Vertreter zu delegieren 
haben. Geht keine der‘ Parteien von ihren Forderungen ab, so 
kann der Vorsitzende den Versuch für gescheitert erklären. Be- 
deutsam ist aber, dass die Ergebnisse der Versuche veröffentlicht 
werden müssen, um die öffentliche Meinung aufzuklären, welche heu- 
tigen Tages einen entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des Strikes 
zu haben pflegt. In der gleichen Weise sucht die Novelle zur Ge- 
werbeordnung von 1897 einzuwirken, indem den Innungen die Befugnis 
beigelegt ist, Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen sind, Streitig- 
keiten zwischen Innungsmitgliedern und ihren Gehilfen und Arbeitern 
an Stelle der sonst zuständigen Behörden zu entscheiden. Dieselben 
müssen mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei mit Geld ent- 
schädigten Beisitzern bestehen. Die letzteren sind zur Hälfte aus den 
bei den Meistern beschäftigten Gehilfen und Arbeitern durch Wahl der Be- 
teiligten zu entnehmen. Der Vorsitzende wird von der Aufsichtsbe- 
hörde bestimmt. Er braucht nicht der Innung anzugehören. Die Ent- 
scheidung erhält Rechtskraft, wenn nicht innerhalb einer Notfrist von 
gzinem Monat eine Partei Klage bei einem ordentlichen Gericht erhebt. 
Vollstreckung erfolgt durch die Polizeibehörde. Entscheidungen in 
betreff von Gegenständen, die 100 Mark Wert nicht übersteigen, können 
für vorläufig vollstreckbar von Amtswegen erklärt werden. 
Nach der Bekanntmachung betr. den Text des Gewerbegerichts- 
gesetzes in der vom 1..Jan. 1902 ab geltenden Fassung vom 29, Sept. 
1901 können für die Entscheidung von gewerblichen Streitigkeiten 
zwischen Arbeitern und ihren Arbeitgebern Gewerbegerichte durch 
Ortsstatut nach Massgabe der Gewerbeordnung ($ 142.) errichtet werden. 
Dieses „Gewerbegericht kann bei Streitigkeiten zwischen Arbeitern und 
Arbeitgebern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wieder- 
aufnahme des Arbeitsverhältnisses als Einigungsamt angerufen werden.“ 
Der Anrufung ist Folge zu leisten, wenn sie von beiden Teilen erfolgt. 
In der Regel werden von ihnen je 3 Vertreter bestellt. Erfolgt die 
Reichsgesetze,
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Volkswirtschaftspolitik. Fischer, 1902.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.