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Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Multivolume work

Identifikator:
1847028748
Document type:
Multivolume work
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1896-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1886437130
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-233012
Document type:
Volume
Author:
Hesse, Albert http://d-nb.info/gnd/13348551X
Title:
Volkswirtschaftspolitik
Volume count:
2.1902
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1902
Scope:
XVI, 544 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Volkswirtschaftspolitik (2.1902)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Abschnitt I. Die Land- und Forstwirtschaft
  • Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
  • Abschnitt III. Der Handel, das Verkehrs- und Versicherungswesen
  • Abschnitt IV. Das Bevölkerungswesen
  • Abschnitt V. Armenwesen und Armenpflege

Full text

276 
nicht als eine Wohlthat, sondern als eine Art Strafanstalt, und die 
Wirkung der Fälle, wo sich nachher die Unschuld des Betreffenden 
herausstellte, ist eine tiefgreifende und ausserordentlich schädliche. 
Gleichwohl werden dieselben niemals bei der Zwangsversicherung zu 
vermeiden sein, sundern stehen mit derselben in engstem Zusammen- 
hang. Nur wo die Anstalten von den beteiligten Arbeitern selbst ver- 
waltet werden und sie die Kosten jeder Simulation allein. zu tragen 
haben, werden Zwangsuntersuchungen unterbleiben können und sind 
Missbräuche auf ein Minimum zu reduzieren. Bei staatlich organi- 
sierten Anstalten dagegen, denen die Arbeiterschaft, wie das in Deutsch- 
land entschieden noch der Fall ist, solidarisch gegenübersteht und ihr 
Interesse nur in deren Ausbeutung zu finden glaubt, wird das nicht 
zu erreichen sein. 
Schluss- Nach dem Gesagten wird das Gesamturteil über die Zwangsver- 
vetrachtung. sicherung dahin abzugeben sein, dass die Einrichtung nur als ein Not- 
behelf anzusehen ist, der aber unter unseren Verhältnissen sich als 
unvermeidlich herausgestellt hat und dessen Wirkung in Deutschland 
ine unbedingt segensreiche gewesen ist. Wo dagegen die Löhne 
hoch genug sind, so dass der Arbeiter imstande ist, bei einiger Tüch- 
‘igkeit und sonst normalen Verhältnissen sich in die besitzende Klasse 
emporzuarbeiten und sich eine gesicherte Stellung zu erringen, wo es 
zugleich an der entsprechenden Vorsorglichkeit und Umsicht bei der 
Arbeiterbevölkerung nicht fehlt und von vorhandenen Spar- und Ver- 
sicherungskassen angemessener Gebrauch gemacht wird und dieselben 
nach Bedarf selbst geschaffen werden, da wird der Versicherungszwang 
nicht nur entbehrlich, sondern unbedingt verwerflich sein. Er würde 
cin Zurückschrauben der Arbeiterklasse auf eine tiefere Stufe bedeuten 
und sie unberechtigterweise wegen einer kleineren Zahl unbedacht- 
samer Menschen unter Zwangsvormundschaft stellen. Solche Verhält- 
nisse liegen in England und in den Ver. Staaten von Nordamerika 
vor, wo man deshalb auch schwerlich dazu greifen wird. In der 
zleichen Weise fassen wir die deutschen Einrichtungen hauptsächlich 
als Uebergangsmassregeln auf, die dann allmählich beseitigt werden 
können und müssen, wenn in der Bevölkerung das richtige Verständnis 
für den Segen einer Versicherung allgemein verbreitet ist und die 
Mittel und Wege zur freiwilligen Durchführung derselben allgemein 
vorhanden sind. Dass wir aber jetzt noch sehr weit davon entfernt 
ind, wird sich aus dem Folgenden noch des Näheren ergeben. 
Ihre Aufgabe wird die Arbeiterversicherung nur vollständig erfüllen, 
wenn sie eine allseitige ist. Ganz besonders gehört deshalb hierzu 
die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit. Denn es liegt die Gefahr 
vor, dass der Arbeiter dann seine Anrechte verliert, die er sich durch 
Jahre lange Zahlungen erworben hatte, wenn er durch Arbeits- und 
Verdienstlosigkeit nicht mehr imstande war, die Beiträge weiter zu 
zählen und der Versicherungszwang aus dem Grunde aufgehört hatte, 
weil seine Voraussetzung, die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, 
fortgefallen ist. Auch grössere Erleichterungen in der Erhaltung der 
Rechte und des Wiedereintritts in die Kasse, werden diesen Uebelstand 
nur zu mildern, nicht aber zu beseitigen vermögen. Hieraus aber dem 
yanzen Vorgehen einen prinziellen Vorwurf zu machen, und es als 
bedeutungslos hinzustellen (Brentano), heisst doch das Bessere zum 
Noch uner- 
(üllte Auf- 
gaben.
	        

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Volkswirtschaftspolitik. Fischer, 1902.
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