Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Multivolume work

Identifikator:
1847028748
Document type:
Multivolume work
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1896-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1886437130
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-233012
Document type:
Volume
Author:
Hesse, Albert http://d-nb.info/gnd/13348551X
Title:
Volkswirtschaftspolitik
Volume count:
2.1902
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1902
Scope:
XVI, 544 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Volkswirtschaftspolitik (2.1902)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Abschnitt I. Die Land- und Forstwirtschaft
  • Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
  • Abschnitt III. Der Handel, das Verkehrs- und Versicherungswesen
  • Abschnitt IV. Das Bevölkerungswesen
  • Abschnitt V. Armenwesen und Armenpflege

Full text

— 288 — 
liche Auffassung, wonach nur auf Grund einer „Culpa“ Schadenersatz 
zeltend gemacht werden konnte, war hier über Bord geworfen und 
lagegen die unseren modernen volkswirtschaftlichen Verhältnisse allein 
entsprechende Beurteilung acceptiert, dass jeder Betrieb jeden Schaden 
auf sich nehmen müsse, der durch die Eigentümlichkeit desselben ver- 
Veranlassungs-Anlasst ist, wenn auch noch nicht im vollsten Umfange. Die Veran- 
theorie. Jassungstheorie begann sich Bahn zu brechen. Wie sehr zunächst bei 
den Eisenbahnen das Rechtsbewusstsein sich dieser Theorie zuneigte, 
zeht aus einem hübschen Beispiel in Bayern hervor, wo, bevor ein 
Eisenbahngesetz die Haftpficht in der erwähnten Weise regelte, doch 
schon eine Gerichtsentscheidung in demselben Sinne erfolgte. Durch 
die Funken einer vorbeifahrenden Lokomotive war erwiesenermassen 
ein Bauerngehöft in Brand gesteckt, die Eisenbahn suchte sich von 
dem Schadenersatz durch den Nachweis zu befreien, dass sie alle ge- 
ootenen Vorsichtsmassregeln zur Verhütung des Funkensprühens ange- 
wendet habe, sie also kein Verschulden an dem Brande treffe. Das 
Gericht räumte das letztere ein, erklärte aber, das Herumfahren mit 
einem so feuergefährlichen Dinge, wie eine Lokomotive sei an und für 
sich unvorsichtig genug, um darauf eine Schuld zu begründen und ver- 
urteilte die Eisenbahn, den Bauern zu entschädigen, was sicher dem 
Gerechtigkeitssinn der Bevölkerung schon damals entsprach. Man wird 
aber nicht leugnen können, dass die Anwendung der meisten Motoren 
und Maschinen in den ‚Fabriken genau ebenso gefährlich ist, wie das 
Herumfahren mit einer Lokomotive und ebenso die Verwendung eines 
unbändigen Pferdes oder Stieres. Wer solche zur Anwendung bringt, 
hat die Folgen zu tragen, wie er den Nutzen davon bezieht. Gleich- 
wohl ist diese Auffassung von der Jurisprudenz bisher noch nicht all- 
gemein acceptiert, und man nähert sich ihr nur ausserordentlich langsam. 
Eine geringe Erweiterung der Haftpflicht für Fabriken, Berg- 
werke etc. sprach das deutsche Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 aus, 
durch welches der Unternehmer auch für die Schuld eines Bevoll- 
mächtigten oder eines Repräsentanten, oder einer zur Leitung oder 
Beaufsichtigung beauftragten Person in Ausführung der Dienstleistung 
haftbar war, wenn sie den Tod oder die Körperverletzung eines Men- 
schen herbeigeführt hat. Der römischrechtliche Grundsatz war auch 
hier noch beibehalten und die Voraussetzung der Haft die Schuld 
wegen unzureichender Sorgfalt bei der Wahl des Beamten (culpa in 
eligendo). Die Unzulänglichkeit des Gesetzes wurde sehr bald erkannt. 
Einmal war die Zahl der in betracht kommenden Betriebe zu sehr 
beschränkt, die Unfälle, welche durch Nichtbeamte oder ohne Schuld 
der Beteiligten herbeigeführt waren, blieben unberücksichtigt und die 
Benachteiligung des Arbeiters war bestehen geblieben, da ihm der 
Nachweis einer Verschuldung zugewiesen war, wie bisher. Damit war 
die Gefahr häufiger Prozesse gegeben, die sich in der That erheblich 
vermehrten und offensichtlich zur Verschärfung des Gegensatzes 
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beitrugen. Man hatte den 
Finger in die Wunde gelegt, nicht aber wesentlich zur Heilung beige- 
tragen. Das Volksbewusstsein lehnte sich daher nur um so energischer 
gegen die bestehenden Zustände auf, welche die Arbeiterklasse in 
bedenklicher Weise benachteiligten. Die Uebelstände konnten nur auf 
zweierlei Weise beseitigt werden. Erstens durch die Erweiterung der
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Volkswirtschaftspolitik. Fischer, 1902.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.