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Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Multivolume work

Identifikator:
1847028748
Document type:
Multivolume work
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1896-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1886437130
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-233012
Document type:
Volume
Author:
Hesse, Albert http://d-nb.info/gnd/13348551X
Title:
Volkswirtschaftspolitik
Volume count:
2.1902
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1902
Scope:
XVI, 544 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Volkswirtschaftspolitik (2.1902)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Abschnitt I. Die Land- und Forstwirtschaft
  • Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
  • Abschnitt III. Der Handel, das Verkehrs- und Versicherungswesen
  • Abschnitt IV. Das Bevölkerungswesen
  • Abschnitt V. Armenwesen und Armenpflege

Full text

— 312 — 
hundert auf. Das römische Recht kennt ihn nicht. Das älteste Bei- 
spiel scheint das österreichische Patent von 1560 zu sein, in welchem 
Kaiser Ferdinand einem Erfinder ein Privileg für einen Zusatz zu Holz 
und Kohlen zur Ersparnis des Brennmaterials erteilte. Solche durch 
königliche Huld gewährte Privilegien waren damals keine Seltenheit 
and mögen so auch Erfindern gegenüber öfter vorgekommen sein. Das 
erste betreffende Gesetz war aber eine Parlamentsakte unter Jakob I. 
von 1623, welche die Erteilung von Monopolen zum Betriebe be- 
kannter Gewerbe ausdrücklich für unstatthaft erklärte, dagegen die 
Monopolisierung neuer Gewerbe für den Erfinder desselben auf die 
Dauer bis zu 14 Jahre gestattete. Auch hier handelt es sich nur um 
die Gewährung einer königlichen Gunst, nicht aber um ein Recht, 
das dem Erfinder zuerkannt und staatlich garantiert wird. Dies ist 
zuerst in dem französischen Gesetze vom 7. Januar 1791 zum Aus- 
druck gebracht. Eine höhere volkswirtschaftliche Bedeutung haben die 
Privilegien aber erst in dem 19. Jahrhundert gewonnen, wo sich die Er- 
findungen ausserordentlich häuften, und (eshalb auch das Bedürfnis 
immer mehr hervortrat, einmal die technischen Erfinder besonders zu 
schützen, dann aber auch die Erfindungen der Gesamtheit zugänglich zu 
machen und der Geheimhaltung derselben entgegenzuwirken. Die alten 
Zünfte hatten bis dahin den Schutz ihrerseits ausgeübt, innerhalb der 
Zunft die Verwertung begünstigt, aber auch das Geheimnis möglichst 
zu wahren gesucht. Nach Beseitigung der Zünfte trat das Bedürfnis 
hervor, die Verhältnisse allseitig zu regeln. In England ist für die 
neuere Zeit das Gesetz von 1852, dann hauptsächlich das vom 
25. August 1883 massgebend geworden, welches nachher nur noch un- 
bedeutend modifiziert ist. In Frankreich ist noch jetzt das Gesetz 
vom 5. Juli 1844 in Gültigkeit. Die Vereinigten Staaten machten 
früh das Erfinderrecht zur Bundessache und regelten es durch Gesetze 
von 1836, 1870 mit einigen Aenderungen im Jahre 1893 und 3. März 1897, 
In Deutschland bestanden bis in die siebziger Jahre hinein die un- 
erquicklichsten Verhältnisse, indem ein jedes Land und Ländechen ein 
besonderes Patentgesetz und der grösste deutsche Staat Preussen ein 
überaus engherziges und völlig ungenügendes Gesetz besass. Erst 
durch das Gesetz vom 25. Mai 1877 gelang die einheitliche Regelung 
für ganz Deutschland, welche durch Gesetz vom 7. April 1891 einige 
Aenderungen, jedoch nicht prinzipieller Natur, erfuhr. Dadurch wurden 
die bisherigen 29 Patentgesetze Deutschlands beseitigt und. die Erfinder- 
rechtsverhältnisse den anderen grossen Nationen conform gemacht. 
Die Freihandelsrichtung war dem Patentschutz nicht günstig. 
Man sah ihn als ein Hemmnis der Ausübung der Gewerbefreiheit und 
als eine Durchbrechung derselben an, wodurch sich in verschiedenen 
Ländern, namentlich in den sechziger und siebziger Jahren eine be- 
deutende Antipatentbewegung entwickelte, die in Deutschland besonders 
durch den traurigen Stand der Gesetzgebung gefördert wurde. Da sich 
ihre Spuren noch bis in die Gegenwart verfolgen lassen, so ist eine 
Untersuchung des Für und Wider nicht zu umgehen. 
Juristische Vom juristischen Standpunkte sind die Patente als gerechtfertigt 
Berechtigung. anzusehen, da eine Erfindung geistiges Eigentum repräsentiert wie ein 
schriftstellerisches Produkt, das wiederum ebenso durch Gesetz ge-
	        

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Volkswirtschaftspolitik. Fischer, 1902.
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