Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Multivolume work

Identifikator:
1847028748
Document type:
Multivolume work
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1896-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1886437130
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-233012
Document type:
Volume
Author:
Hesse, Albert http://d-nb.info/gnd/13348551X
Title:
Volkswirtschaftspolitik
Volume count:
2.1902
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1902
Scope:
XVI, 544 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Volkswirtschaftspolitik (2.1902)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Abschnitt I. Die Land- und Forstwirtschaft
  • Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
  • Abschnitt III. Der Handel, das Verkehrs- und Versicherungswesen
  • Abschnitt IV. Das Bevölkerungswesen
  • Abschnitt V. Armenwesen und Armenpflege

Full text

„317 — 
für ist eine besondere Behörde von dem Staate in dem Patentamte 
eingesetzt, bei welcher das Gesuch des Anmelders einzureichen ist, und 
welches durch Beschluss die Ablehnung oder Erteilung ausspricht. Hier 
sind zwei verschiedene Systeme zu unterscheiden: das Anmelde- und 
das Vorprüfungssystem. Bei dem ersteren, wie es hauptsächlich in 
Frankreich üblich ist, wird die Erfindung, wie sie zur Anmeldung 
gelangt, eingetragen, so dass die Patenterteilung nur die Bestätigung 
der Anmeldung in sich schliesst. Bei dem anderen Verfahren findet 
dagegen eine mehr oder weniger eingehende Untersuchung statt, ob 
die Erfindung auch die erforderlichen Eigenschaften besitzt, um darauf 
hin die Patentierung als angemessen erscheinen zu lassen. Nur das 
letztere Verfahren wird höheren Ansprüchen zu genügen vermögen 
und vor allen Dingen Prozesse verhüten, so wie unnütze Störungen 
der Gewerbebetriebe, deren ältere Rechte durch unberechtigte Patent- 
erteilung geschädigt werden, verhindern Erst durch die Vorprüfung 
erhält das Patent die nötige Sicherheit, wenn auch freilich eine 
spätere Umstossung durch den Nachweis, dass z. B. die Methode that- 
sächlich sehon vorher in einer Fabrik angewendet wurde, nicht aus- 
geschlossen ist. Die Vorprüfung hat sich zu erstrecken, 1. auf die 
Vollständigkeit der eingereichten Beschreibung, die derartig sein muss, 
dass jeder Fachmann danach imstande ist, die Erfindung zu verwerten. 
9. Auf die Neuheit. Beides findet nach dem englischen, amerikanischen 
and deutschen Gesetz siatt. Zweifelhaft ist es, ob die Vorprüfung 
sich auch auf die gewerbliche Verwertbarkeit zu erstrecken 
hat, wie dieses nach deutschem und belgischem Rechte geschieht. 
In den Vereinigten Staaten von Nordamerika findet die Unter- 
suchung auf die Nützlichkeit statt. Der Vorzug des Verfahrens liegt 
darin, dass eine Menge wertloser Erfindungen überhaupt nicht zur 
Patentierung gelangen, doch ist damit die Gefahr verbunden, dass 
Missgriffe gemacht werden und eine wirklich bedeutsame Erfindung 
kein Patent erlangt. Es zeigt sich häufig, dass es sehr schwer ist, die 
zewerbliche Wirkung zu übersehen, und deshalb Unterschätzungen der 
Erfindungen nicht ausgeschlossen sind. Es kommt deshalb sehr auf die 
Handhabung dieser Bestimmung an, welche der Willkür einen grossen 
Spielraum lässt. In den Vereinigten Staaten hat dieselbe einen Nach- 
teil nicht gehabt, weil die Behörde nur ausnahmsweise von ihrem 
Rechte Gebrauch macht, wo ein Zweifel über die Unbrauchbarkeit 
nicht obwaltet. In Deutschland wird dagegen umgekehrt darüber ge- 
klagt, dass das Patentamt zu rigoros vorgeht, und schon im Zweifels- 
falle die Ablehnung bevorzugt, wodurch in den Ingenieurkreisen viel 
Opposition gegen das Patentamt und gegen das Gesetz hervorgerufen 
ist. Es fehlt auch nicht an Missgriffen, die dem Patentamte nachge- 
wiesen werden konnten. Jedenfalls muss eine höhere Instanz vorhanden 
sein, an welche der Erfinder im Falle der Abweisung appellieren kann. In 
Deutschland kann der Abgewiesene innerhalb eines Monats nach der 
Zustellung Beschwerde einlegen, und in der höheren Instanz müssen 
die Beteiligten auf ihren Antrag mündlich gehört werden. Diese In- 
stanz ist aber das Patentamt selbst, nur mit anderer Zusammensetzung. 
Nicht mit Unrecht wird verlangt, dass man auch von dieser noch an 
die Gerichte appellieren kann. 
Torprüfung.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Volkswirtschaftspolitik. Fischer, 1902.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.