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Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Multivolume work

Identifikator:
1847028748
Document type:
Multivolume work
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1896-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1886437130
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-233012
Document type:
Volume
Author:
Hesse, Albert http://d-nb.info/gnd/13348551X
Title:
Volkswirtschaftspolitik
Volume count:
2.1902
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1902
Scope:
XVI, 544 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Volkswirtschaftspolitik (2.1902)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Abschnitt I. Die Land- und Forstwirtschaft
  • Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
  • Abschnitt III. Der Handel, das Verkehrs- und Versicherungswesen
  • Abschnitt IV. Das Bevölkerungswesen
  • Abschnitt V. Armenwesen und Armenpflege

Full text

319 
Patentsteuer zu entrichten, die von 20 Gulden allmählich bis auf 340 
Gulden steigt. 
Das Patentrecht soll nicht ein unbedingtes sein, es muss deshalb Beschränkung 
unter Umständen wieder zurückgezogen werden können, wenn die des Patent- 
Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Dies bezieht sich nicht nur rechtes, 
auf die Neuheit, sondern auch auf die thatsächliche Anwendung durch 
den Erfinder selbst und die Ueberlassung des Patentes zur Verwertung 
an Andere gegen eine angemessene Entschädigung. Das ist die Licenz. 
Nach dem deutschen Gesetze wird ein Patent auf Antrag für nichtig 
erklärt, wenn sich ergiebt, 1., dass der Gegenstand nicht patentfähig war, 
2, dass die Erfindung Gegenstand einer früheren Anmeldung war 
und 3., dass der wesentliche Teil der Anmeldung den Beschreibungen, 
Einrichtungen etc. eines Anderen ohne Einwilligung desselben ent- 
nommen ist. In dem ersteren Falle wird der Antrag aber nur inner- 
halb der ersten 5 Jahre seit der Bekanntmachung der Patenterteilung 
zugelassen. Der Antrag auf Nichtigkeitserklärung ist schriftlich mit 
Begründung an das Patentamt zu richten, und 50 Mk. Gebühr sind 
einzuzahlen. 
Das Patent kann nach Ablauf von drei Jahren zurückgenommen 
werden, 1. wenn der Patentinhaber es unterlässt, im Inlande die Erfin- 
dung in angemessenem Umfang zur Ausführung zu bringen, oder doch 
alles zu thun, was erforderlich ist, um diese Ausführung zu erreichen. 
2, Wenn im öffentlichen Interesse die Erteilung der Erlaubnis zur 
Benutzung der Erfindung an Andere geboten erscheint, der Patent- 
inhaber sich aber weigert, diese Erlaubnis gegen angemessene Ver- 
gütung und Sicherstellung zu erteilen. 
Dieser sogenannte bedingte Licenzzwang ist unbedingt berechtigt, 
um namentlich das Inland gegen Missbrauch ausländischer Erfinder zu 
schützen, für die es vorteilhafter sein kann, die Anwendung sich und 
damit dem Auslande allein vorzubehalten und die übrigen Länder auf 
den Bezug der damit hergestellten Waren anzuweisen. Damit würde 
aber gerade das Gegenteil von dem erreicht, was die Patentierung be- 
zweckt, und es muss deshalb ein Mittel in der Hand der Regierung 
gelassen werden, dem entgegenzutreten. Ebenso muss sie einen Druck 
ausüben können, den Erfinder zu veranlassen, selbst die Verwertung 
in die Hand zu nehmen, und das Patent aufzuheben, wenn er nach 
dieser Richtung nicht einmal Anstrengungen macht. Dagegen hat man 
mit Recht Abstand davon genommen, die Verwertung der Erfindung 
innerhalb der erwähnten Frist unbedingt zu verlangen, da eine Menge 
misslicher Umstände, vor allenı ungünstige Konjunkturen, aber auch 
persönliche Verhältnisse den Erfinder abhalten können, eine Reihe von 
Jahren hindurch die Anwendung durchzuführen, auch wenn er den 
besten Willen hat. In England sind 1883 ganz ähnliche Bestimmungen, 
wie die erwähnten des deutschen Gesetzes aufgenommen. 
Unbedingt wünschenswert ist es, dass die Patentbestimmungen Internationale 
international möglichst die gleichen sind.' In dieser Hinsicht sind in Patentgesetz- 
den letzten beiden Dezennien wesentliche Fortschritte erzielt, gleich- S8°bung. 
wohl sind wir aber von dem Ziele selbst noch erheblich entfernt. 
Die Anmeldungen von Erfindungen zur Patentierung haben in den 
verschiedenen Ländern eine sehr ungleiche Ausdehnung. In England 
fanden 1899 25000 Anmeldungen statt, wovon 50%, etwa bewilligt
	        

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Volkswirtschaftspolitik. Fischer, 1902.
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