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Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Multivolume work

Identifikator:
1847028748
Document type:
Multivolume work
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1896-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1886437130
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-233012
Document type:
Volume
Author:
Hesse, Albert http://d-nb.info/gnd/13348551X
Title:
Volkswirtschaftspolitik
Volume count:
2.1902
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1902
Scope:
XVI, 544 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Abschnitt IV. Das Bevölkerungswesen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Volkswirtschaftspolitik (2.1902)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Abschnitt I. Die Land- und Forstwirtschaft
  • Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
  • Abschnitt III. Der Handel, das Verkehrs- und Versicherungswesen
  • Abschnitt IV. Das Bevölkerungswesen
  • Abschnitt V. Armenwesen und Armenpflege

Full text

— 483 
arträgt der Mensch widerwilliger ‚als die Willkühr einzelner Personen 
in einer Angelegenheit, die sein Glück auf das Tiefste berührt; und 
nichts ist mehr dazu angethan, Unzufriedenheit und Erbitterung gegen 
die Behörden und die Staatseinrichtungen überhaupt zu erwecken, als 
die Meinung, durch sie persönliches Glück verzögert oder verhindert 
zu sehen. Ausserdem ist es ungemein schwierig, geeignete Persönlich- 
zeiten zur Beurteilung der Verhältnisse zu finden. Gemeindebeamte 
sind zu sehr Partei. Sind sie zu nachsichtig, und fällt durch ihre 
Schuld ein Ehepaar der Armenkasse zur Last, so werden sie dafür 
verantwortlich gemacht, während sie von einer zu grossen Strenge kaum 
Nachteile zu erwarten haben. Staatsbeamte, die den Verhältnissen 
objektiv gegenüberstehen, haben im allgemeinen nicht die nötigen Per- 
sonal- und Lokalkenntnisse, und Missgriffe sind gar nicht zu vermeiden. 
Der Anspruch eines bestimmten Vermögens oder Einkommens 
vewährt keine Garantie der Dauer. Das Vermögen müsste so hoch 
vegriffen werden, dass dadurch die untere Klasse überhaupt von der 
Ehe ausgeschlossen wäre; während der Besitz von 1—2000 Mk. 
der eines Häuschens, einer Landparzelle gar keine Garantie für 
len Unterhalt einer Familie bietet. Ein momentanes Einkommen 
kann in jedem Augenblicke verloren gehen, sowohl durch äussere Um- 
stände, wie ungünstige Konjunkturen oder durch persönliche, indem der 
Mann sich dem "Trunk ergiebt, krank wird etc. Eine Garantie liegt 
allein in der persönlichen Leistungsfähigkeit und Solidität der betreffen- 
den Persönlichkeiten, und diese ist schwer zu beurteilen, besonders für 
die Zukunft, Die einzelnen Fälle, in denen durch solche Bestimmungen 
eine unangebrachte Eheschliessung verhindert würde, stünden mit ihrem 
Nutzen in gar keinem Verhältnis zu dem Schaden, welchen eine An- 
zahl Missgriffe herbeiführen würden. Derartige Beschränkungen aus 
polizeilichen Rücksichten widersprechen den Grundanschauungen der 
Zeit und den Forderungen einer persönlichen Freiheit, welche allmählich 
zum Volksbewusstsein geworden sind. 
Von besonderer Bedeutung ist aber der Umstand, dass alle diese 
Massregeln nur imstande sind, die Eheschliessung zu verhindern, 
aber nicht das, was man eigentlich erreichen will, die Geburt von 
Kindern, für die nicht genügende Vorsorge getroffen ist. Erfahrungs- 
gemäss führen gesetzliche Ehehindernisse, welche dem Volksbewusst- 
sein entgegen sind, nur zur Lockerung der. Sitte. Sie verallgemeinern 
die Konkubinate und vermehren die Zahl der unehelichen Geburten; 
und hierin liegt die hauptsächlichste Gefahr solchen Vorgehens. Die 
Statistik ist in der Lage dieses schlagend zu beleuchten. Von 1861 bis 
1870 waren im Durchschnitte im deutschen Reiche von sämtlichen 
Geburten 11,5%, unehelich, in Preussen 8,5, in Bayern 21, in Mecklen- 
burg-Schwerin 18,5%. In den beiden letzten Staaten bestanden die 
erwähnten Eheeinschränkungen, die in dem übrigen Deutschland teils 
beseitigt teils gemildert waren. Im Jahre 1868 wurde, aber auch in 
diesen Ländern die Eheschliessung in der Hauptsache freigegeben. 
Die Zahl der unehelichen Geburten verminderte. sich dadurch sofort, 
im deutschen Reiche auf 8,9, in Bayern auf 13,3, in Mecklenburg 
auf 13,5 %,. Die Macht der Gewohnheit und einmal eingebürgerte laxe 
Sitte sind natürlich nicht sofort wieder zu ändern. Die Zahl der Legi- 
timationen von Kindern bei der Eheschliessung in Bayern zeigen, dass 
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Volkswirtschaftspolitik. Fischer, 1902.
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