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Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Multivolume work

Identifikator:
1847028748
Document type:
Multivolume work
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1896-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1886437130
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-233012
Document type:
Volume
Author:
Hesse, Albert http://d-nb.info/gnd/13348551X
Title:
Volkswirtschaftspolitik
Volume count:
2.1902
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1902
Scope:
XVI, 544 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Abschnitt V. Armenwesen und Armenpflege
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Volkswirtschaftspolitik (2.1902)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Abschnitt I. Die Land- und Forstwirtschaft
  • Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
  • Abschnitt III. Der Handel, das Verkehrs- und Versicherungswesen
  • Abschnitt IV. Das Bevölkerungswesen
  • Abschnitt V. Armenwesen und Armenpflege

Full text

— 541 — 
Die Arbeiterfachvereine mit sozialdemokratischem Charakter haben sich 
völlig der Bureaus bemächtigt und sie ihren politischen Zwecken 
dienstbar gemacht. Obgleich auch in anderen Städten über 40 solcher 
Börsen eingerichtet sind, ist der Arbeitsnachweis doch nur ein unge- 
nügender, da er sich auf die Mitglieder der herrschenden Vereine be- 
schränkt. Die Beihilfe von seiten der Gemeinden ist übrigens nur eine 
geringe; sie gehören daher mehr der Form als der Sache nach hierher. 
Höheres allgemeines Interesse können die Versuche in der Schweiz 
in Anspruch nehmen, wo in Bern 1888, in Basel-Stadt 1889 solche 
Organisationen in das Leben traten. In Bern trägt die Gemeinde die 
Kosten, während die eigentliche Thätigkeit von Gewerbe- und Arbeiter- 
vereinen ausgeht. In Basel ist die Anstalt staatlich, die Regierung 
hat die ganze Leitung in der Hand, indem sie die Aufsichtskommission 
ernennt und für die Kosten derselben eintritt. In Württemberg 
wie in Bayern haben die Ministerien 1894 die grösseren Städte zur 
Einrichtung bestimmter Stellennachweisbureaus aufgefordert, unter der 
ausdrücklichen Motivierung, dass nach dieser Richtung bisher so gut 
wie nichts geschehen sei, während es unbedingt die Aufgabe der Ge- 
meinden wäre, auf diese Weise der Arbeitslosigkeit entgegenzutreten. 
Das preussische Handelsministerium hat gleichfalls im September 
1894 eine Verfügung an alle Städte mit mehr als 100000 Einwohnern 
erlassen, worin sie zu dem gleichen Vorgehen aufgefordert werden. 
Die Gemeindebehörden sollen Arbeitsnachweisbüreaus ins Leben rufen, 
an deren Spitze Persönlichkeiten gestellt werden sollen, die weder zu 
den Arbeitgebern noch Arbeitern gehören, wobei Mitglieder der Ge- 
werbegerichte in erster Linie in das Auge gefasst werden. 
Bisher sind die Leistungen der Gemeinden nach dieser Richtung 
kaum als bedeutsame zu bezeichnen, zumal bis zum letzten Jahre eine 
Arbeitslosigkeit und damit ein besonderes Bedürfnis dieser Einrichtung 
nicht vorhanden war. Wichtig ist es, dass die allgemeine Aufmerk- 
samkeit auf diese bedeutsame Aufgabe gelenkt ist, und die Regierungen 
die Verpflichtung erkannt haben, der Frage näher zu treten. Die sich 
gerade gegenwärtig entwickelnde Krisis wird den Prüfstein bilden, ob 
dem guten Willen und der Erkenntnis auch die nötige Energie zur 
Seite steht. 
Die Thatsache, dass in den grossen Städten die Arbeiterwohnungen Vereine zur 
übermässig teuer, gesundheitswidrig und unzulänglich sind, ist allgemein Abhilfe der 
anerkannt. Durch Gesetz und Polizeiaufsicht müssen vor allem die Wohnungsnot 
Anforderungen an gute Wohnungen und bestimmten Raum für die 
Wohnbevölkerung allmählich gesteigert werden, nicht nur bei dem 
Bau der Häuser, sondern auch bei der Benutzung derselben. 
Das „tenement house law“ in New-York von 1895 bestimmt, dass 
kein .Miet- oder Logierhaus mehr als 65%, des Grundstücks, auf dem 
es steht, bedecken darf. Es müssen in demselben für jeden Er- 
wachsenen 400, für jedes Kind 200 Kubikfuss Luftraum vorhanden 
sein. Das Gesundheitsamt kann die Beseitigung jedes gesundheits- 
schädlichen Hauses ohne Weiteres verlangen. Namentlich in England 
ist neuerdings die Beaufsichtigung der Wohnungen sehr verschärft. 
In Deutschland ist bisher ein allgemeines Reichswohnungsgesetz nicht 
erreicht, dach. haben seit den siebziger Jahren verschiedene Staaten 
strenvere Bestimmungen erlassen.
	        

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Volkswirtschaftspolitik. Fischer, 1902.
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