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Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Multivolume work

Identifikator:
1847028748
Document type:
Multivolume work
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1896-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1886437130
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-233012
Document type:
Volume
Author:
Hesse, Albert http://d-nb.info/gnd/13348551X
Title:
Volkswirtschaftspolitik
Volume count:
2.1902
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1902
Scope:
XVI, 544 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Abschnitt I. Die Land- und Forstwirtschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Volkswirtschaftspolitik (2.1902)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Abschnitt I. Die Land- und Forstwirtschaft
  • Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
  • Abschnitt III. Der Handel, das Verkehrs- und Versicherungswesen
  • Abschnitt IV. Das Bevölkerungswesen
  • Abschnitt V. Armenwesen und Armenpflege

Full text

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sich selbst arbeitet, sondern besonders auch für die kommende Gene- 
„ation. Dies psychologische Moment ist in der Landwirtschaft von 
weit grösserer Bedeutung, als in Handel und Industrie, weil ein grosser 
Teil der Arbeit auf dem Lande nicht eine sofortige Nutzung bringt, 
sondern zum :grossen Teile erst nach längerer Zeit zur vollen Geltung 
kommt. Das ist fast bei jeder Melioration. der Fall, besonders bei der 
Einführung einer neuen Fruchtfolge, die zunächst, auch wenn sie 
völlig angemessen ist, bei dem Uebergange Rückschläge zu bringen 
oflegt. Noch mehr ist das bei neugepflanzten Bäumen der Fall, die 
arst nach vielen Jahren Schatten, Früchte und Balken liefern. Nur 
wo warme Anhänglichkeit den Wirtschaftenden mit dem Grundstück 
auf Grund der Hoffnung einer dauernden Zusammengehörigkeit ver- 
bindet, wird er nicht nur den momentanen Ertrag im Auge haben, 
sondern seine nachhaltige Steigerung. Das wird nur ganz der Fall 
sein, wenn der Landwirt Eigentümer ist und die Hoffnung hat, dass 
da, wo er gesäet und den Boden mit seinem Schweisse gedüngt hat, 
auch seine Kinder ernten werden. Bei guter Wirtschaft wird aber die 
Leistungsfähigkeit des Landes fortdauernd gesteigert, bei schlechter 
oder aussaugender dagegen vermindert. Der Staat hat deshalb ein 
Interesse daran, die Anhänglichkeit an die Scholle bei den Landwirten 
möglichst zu wahren. 
Die Verpachtung wird deshalb nur als ein Notbehelf anzusehen Verpachtung 
sein. Die Pacht kommt in verschiedenen Formen vor: als 'Teil- ge-grössererGüter. 
wöhnlich Halbpacht (mezzadria), bei der der Naturalertrag geteilt 
wird; oder als Geldpacht; als Erb- und Zeitpacht. Die erster- 
wähnte Form ist noch in Italien und Südfrankreich sehr ver- 
breitet. Sie findet sich auch in Deutschland hier und da bei Wiesen. 
Der Vorteil für den Pächter liegt darin, dass das Risiko von Miss- 
ernten und sonstigem Ertragsausfall von dem Eigentümer geteilt wird. 
Für den letzteren ist aber die Kontrolle ausserordentlich schwierig 
wie in den meisten Fällen die Verwertung der Naturalien unbequem. 
Die Form ist daher nur für primitivere Kulturstufen berechnet, 
Unter Erbpacht versteht man die Ueberlassung eines Grundstücks 
Jurch den Eigentümer zur erblichen und veräusserlichen Nutzung an 
den Pächter gegen Verpflichtung gewisser Leistungen, die in älterer 
Zeit Naturalien und Dienste, später Geldrenten waren. Sie ist der 
römischen Emphyteuse nahe verwandt, aber durchaus selbständigen 
deutschen Ursprungs. Sie wurde besonders angewendet, um statt des 
hörigen einen freien Bauernstand zu bilden, der dem Grundeigentümer 
aber dauernde Leistungen schuldig blieb. Besonders haben die 
Herrscher versucht, die Domänenbauern in Erbpächter zu verwandeln, 
So geschah es von August I. von Sachsen, dem Grossen Kurfürsten, 
Friedrich I., Friedrich dem Grossen und Friedrich Wilhelm IIL, obne 
indessen eine grosse nachhaltige Wirkung zu erzielen. Das preussische 
Edikt vom 14. September 1811 wendete sich auch gegen diese Ein- 
richtung, die nur als Uebergang angesehen wurde, indem es die Ab- 
{ösbarkeit auch der hierdurch begründeten Lasten aussprach. Man 
hielt dieses geteilte Eigentum für einen Hemmschuh ‚der freien 
wirtschaftlichen Entwickelung. Auf demselben Wege gehen noch dies 
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preussischen Gesetze von 1850 vor, nur noch radikaler, indem dadungf > 29 
die Bilduoug dauernden geteilten Eigentums fortan ausgeschlossen Sy , N 
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Volkswirtschaftspolitik. Fischer, 1902.
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