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Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Multivolume work

Identifikator:
1847028748
Document type:
Multivolume work
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1896-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1886437130
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-233012
Document type:
Volume
Author:
Hesse, Albert http://d-nb.info/gnd/13348551X
Title:
Volkswirtschaftspolitik
Volume count:
2.1902
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1902
Scope:
XVI, 544 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Abschnitt I. Die Land- und Forstwirtschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Volkswirtschaftspolitik (2.1902)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Abschnitt I. Die Land- und Forstwirtschaft
  • Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
  • Abschnitt III. Der Handel, das Verkehrs- und Versicherungswesen
  • Abschnitt IV. Das Bevölkerungswesen
  • Abschnitt V. Armenwesen und Armenpflege

Full text

nn 
stimmung des Rentenberechtigten abhängig gemacht werden kann. 
Diese Bestimmungen sind aber nicht unbedingte. Im Falle sie der 
Entwicklung der volkswirtschaftlichen Verhältnisse nicht entsprechen, 
zönnen sie im Wege der richterlichen Entscheidung der Auseinander- 
setzungsbehörde auf Antrag des Verpflichteten aufgehoben werden, 
Ausserdem sind die Rentengüter einem Anerbenrechte unterworfen, wie 
das auch nachträglich noch für 1896 dem Ansiedlungsgesetz hinzu- 
gefügt ist. Hierdurch hat man den Bestand der neugegründeten 
Bauernstellen gesichert. Die früheren Erfahrungen bei der Parzellierung 
von Domänen, namentlich in Pommern, dann bei der Zerstückelung 
der Kirchengüter in Italien, die nach kurzer Zeit von grossen Grund- 
besitzern aufgesogen oder von Spekulanten zerschlagen wurden, 
machten ein solches Vorgehen unerlässlich. Um sich einen dauernden 
Einfluss auf die gegründeten Kolonien zu sichern, schliesst die An- 
siedlungskommission in Posen */,0 der Rente von der Ablösbarkeit 
vertragsmässig aus, Die übrigen 9,9 kann der Ansiedler zu jeder Zeit 
abstossen, während der Staat auf sein Kündigungsrecht auf 50 Jahre 
verzichtete. 
Ein Hauptzweck des Gesetzes war, der Ansiedlung auf öden Län- 
A4ereien in Form von Moorkolonien zur Grundlage zu dienen und die 
Umwandlung von grossen Gütern in bäuerliche Landgemeinden nach- 
haltig zu ermöglichen. Die weitere Aufgabe sollte ihm aber gestellt 
werden, die Abzweigung von Besitzstücken von einem grösseren Gute 
zu erleichtern, welche sich mehr und mehr als wünschenswert heraus- 
stellte. Zwei Haupthindernisse lagen dabei vor, einmal die eingetrage- 
nen Schulden, die entsprechend reduziert werden mussten, um die 
Sicherheit des Gläubigers, sei es ein Creditinstitut oder ein Privat- 
zläubiger, nicht zu schädigen; ausserdem die Bürgschaft für die Ge- 
meindelasten, welche auf dem Hauptgute ruhen blieb. In der ersten 
Hinsicht konnte die Abzweigung nicht vom Gläubiger verweigert wer- 
den, wenn von der Generalkommission ein Unschädlichkeitsattest aus- 
gestellt wurde, dass die Veräusserung die Sicherheit nicht gefährde, 
wenn die Kaufsumme eine entsprechende war und zur Schuldtilgung ver- 
wendet wurde oder wenn der Verlust den Wert des Ganzen nicht be- 
-ührte. Da aber der Gläubiger nicht gezwungen werden konnte, sich 
mit einer Rente abfinden zu lassen, so wurden durch Gesetz von 1891 die 
alten Rentenbanken herangezogen, um hier die Vermittelung zu über- 
nehmen und den Gläubiger mit entsprechenden Rentenbriefen abzu- 
finden, die von dem Rentengutskäufer allmählich einzulösen waren. Hier- 
von wird ganz allgemein Gebrauch gemacht. Dem andern Hindernis 
suchte man entgegenzuwirken, indem man nur selbständige, leistungs- 
fähige Grundstücke zu schaffen strebte, kleinere nur an Handwerker 
oder sonstige Gewerbetreibeude abgab, während man darauf ausdrück- 
lich verzichtete, auf den neugebildeten Stellen Arbeitskräfte für die 
grösseren Güter heranzuziehen, die leicht einer Entartung anheim- 
fallen konnten. Wo es irgend anging, suchte man selbständige Land- 
gemeinden zu gründen. Der Staat übernimmt die Vermittlung nur 
auf Grund einer genauen Kontrolle aller Verhältnisse. Die Behörde, 
welcher diese obliegt, ist die Generalkommission, welche auf Wunsch 
das vanze Kolonisationsverfahren selbst durchführt; doch kann sie die
	        

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Volkswirtschaftspolitik. Fischer, 1902.
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