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Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

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Bibliographic data

fullscreen: Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

Multivolume work

Identifikator:
1887156356
Document type:
Multivolume work
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1900-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1887156429
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236518
Document type:
Volume
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft
Volume count:
1.1901
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1901
Scope:
XIII, 482 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft, ihre wichtigen Organe und deren Hauptursachen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
  • Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung. Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Litteratur und Methode
  • Erstes Buch. Land, Leute und Technik als Massenerscheinung und Elemente der Volkswirtschaft
  • Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft, ihre wichtigen Organe und deren Hauptursachen
  • Index

Full text

Neuere Grundeigentumsreformen. Städtisches Grundeigentum. 379 
sehr verkürzt wurde; der grundherrliche Besitz ist seitdem freies Privateigentum des 
Abels, der bäuerliche blieb auch jetzt Gemeindeeigentum, wie wir schon erwähnten, das 
nach der Kopfzahl der Männer periodischer Neuverteilung unterliegt. Die einsichtigsten 
Stimmen gehen dahin, daß mit wachsender Bevölkerung weder die alten Landteilungen 
sich erhalten können, weil fie die gesunden normalen Wirtschafts- und Hofeinheiten 
auseinander schneiden zu Gunsten eines wirtschaftlich nicht haltbaren Kleinbesitzes, noch 
daß es richtig oder moͤglich wäre, sofort westeuropäisches privates Eigentum einzuführen 
(Kawelin, Keußler). Nur eine Sistierung der Landteilungen und eine Verwandlung 
des bisherigen bäuerlichen Rechtes auf einen Landanteil in ein beschränktes, von der 
Gemeinde kontrolliertes Rutzungsrecht, mit festen Schranken gegen allzu große Parzellierung 
und gegen Anhäufung mehrerer Höfe in einer Hand erscheint als das Ziel einer ver— 
nünftigen Reform. 
Auch in Indien stand die britische Regierung feudalen Grundherren und uralten 
Dorfgemeinschaften gegenüber; sie hat zuerst vielfach falsch experimentiert, die Grund— 
herren begünstigt, neuerdings aber mit Energie und Glück versucht, einen gegen Pacht- 
erhöhungen der Grundherren gesetzlich geschützten Bauernstand zu schaffen. Die Maß— 
regeln sind um so bedeutungsvoller, als sie sich auf einen großen Teil des rein agrikolen 
Landes mit 253 Mill. Menschen beziehen, während die russische Bauernemancipation 
nur auf 22 Mill. Privat- und 28 Mill. domänenbäuerlicher Bevölkerung gerichtet war. 
In den Vereinigten Staaten hatten politische und Staatsschuldenrücksichten die 
unbebauten Ländereien der Unionsgewalt unterstellt: sie verkaufte, nachdem sie ein aus— 
gezeichnetes quadratisches Vermessungssystem angeordnet hatte, das alle Besiedelung für 
smmer auf die Bahn isolierter, viereckiger Einzelhöfe wies, erst lange aus freier Hand; 
eine wüste Spekulation entstand und vielfach übergroßer Grundbesitz in wenigen Händen. 
Dagegen reagierte der gesunde demokratische Gedanke, eine Republik solle auf kleinen 
Grundeigentümern ruhen, und setzte das Bundesheimstättengesetz von 1860 durch, dessen 
Tendenz'es ist, Höfe von 160 acres (etwa 64 ha) Landes zu schaffen. Wenn daneben 
auch noch die Landschenkungen an die Eisenbahnen und andere Ursachen und gesetz— 
geberische Möglichkeiten viel großen Besitz erzeugten, das mittlere und kleine freie Grund⸗ 
eigentum überwiegt doch. Und die Nachahmungen dieser amerikanischen Landgesetzgebung 
haben sich nicht nur auf Australien, Canada, Chile, Mexiko und andere Staaten er— 
streckt, sondern diese Staaten sind auch vielfach noch kühner und energischer vorgegangen 
mit der Tendenz, passende mittlere und kleine Wirtschaftseinheiten zu schaffen, die 
Spekulation auszuschließen, für die Weide- und Holznutzung im großen Stil, mit der 
die Urbarmachung beginnt, nur Pacht zuzulassen. Die ganze neue Welt scheint so unter 
ein Grundeigentumsrecht zu kommen, das, verwandt mit der Hufenverfassung, die 
Tendenz verfolgt, freies Privateigentum, aber in fest bestimmten Größen zu schaffen. 
Die Heimstätte von 160 acres Landes (à 1,6 Morgen oder 40,8 Aren — 64,8 ha) ist 
nicht so sehr viel größer als die alte Hufe, die an Garten, Ackerland und Weide 
zusammen auf bestem Boden wohl nur 15, auf geringem aber und in den Gebieten 
mit Bodenüberfluß auch 50 ha Umfang hatte, wie wir schon wissen. 
128. Das staädtische Grund- und Hauseigentum. Wie das gesunde 
Hufeneigentum des Familienvaters dahin zielte, daß der Eigentümer auf seinem Gute 
jeͤlbst wirtschafte, so war überall mit der Seßhaftigkeit und dem beginnenden Hausbau 
fur Hausbesitz und Hausbau der Gedanke maßgebend, daß jede Familie ihre Unabhängigkeit 
erhalten solle durch das Eigentum an Haus und Ho, durch die Freiheit, sich das Haus 
so zu bauen, wie fie es brauche. Noch heute sind in unseren alten Kulturländern diese 
Voraussetzungen vielfach auf dem Lande vorhanden: in jedem Hause trifft man eine 
Haushaltung, die meisten Familien wohnen im eigenen Hause, Mietsverhältnisse kommen 
nur ausnahnmsweise vor. In den Städten aber ist dieses längst anders geworden, der 
enge Raum wurde zu mehrstöckigen Häusern benutzt, das Mietsverhältnis wurde all— 
gemeiner, und heute sind in den meisten unserer Groß-, Mittel- und Fabrikstädte nicht 
mehr etwa nur 2-68, sondern 10, 20 ja 80 Haushaltungen auf einem Grundstücke; 
90 96 0/0 aller Familien wohnen in kurzen Kundigungsterminen zur Miete; 5— 2800
	        

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A Critical Dissertation on the Nature, Measures and Causes of Value. The London School of Economics and Political Science (University of London), 1931.
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