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Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

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Bibliographic data

fullscreen: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

Multivolume work

Identifikator:
1887156356
Document type:
Multivolume work
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1900-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1887256288
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242253
Document type:
Volume
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung
Volume count:
2.1904
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1904
Scope:
X, 719 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes und der Einkommensverteilung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
  • Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)
  • Title page
  • Contents
  • Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes und der Einkommensverteilung
  • Viertes Buch. Die Entwickelung des volkswirtschaftlichen lebens im ganzen
  • Index

Full text

270 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. [728 
Friedens, daß weder von reinen Klassenkämpfen, noch von bloßen Machtproben ge— 
sprochen werden könne. 
Gewiß bleiben die beiden großen socialen Gruppen wirtschaftliche und pfychische 
Größenerscheinungen und Kräfte, deren Zahl, Besitz und Einkommen, deren psychische, 
sociale und politische Eigenschaften den großen Prozeß der wirtschaftlichen Güter— 
verteilung zwischen ihnen immer wieder wesentlich, aber nie allein bestimmen. Indem 
beide Teile vom Staate, vom Rechte, von geschlossenen Verträgen, von sittlichen Ideen 
und der öffentlichen Meinung Schritt für Schritt beeinflußt werden, unterliegt der so— 
genannte Klassenkampf und die Marktbildung des Lohnes einer weitgehenden gesell— 
schaftlich-ethischen Regelung. Das Arbeitsverhältnis ist uns also das auf dem 
Boden der freien Arbeitsverfassung, aber unter dem Einfluß von Moral und Sitte sich 
abspielende, durch eine große Zahl einflußreicher Wirtschafts- und Rechts— 
institutionen modifizierte Verhältnis der Wechselwirkung der zwei 
großen Klassen, der Arbeitgeber und der Arbeiter. Und wir fragen daher, wie ordnet 
das heutige Arbeitsrecht dasselbe, welchen wesentlichen Inhalt hat der Arbeitsvertrag? 
Um die Frage zu beantworten, müssen wir zunächst feststellen, welche Punkte 
der Ordnung das Arbeitsverhältnis überhaupt biete. Es handelt sich nicht bloß 
um Lohn und Arbeitsleistung, sondern um die gesamte Einfügung der Lohnarbeit in 
den Lebensgang der Arbeiter und in das Getriebe der Unternehmungen. Wie wird 
der Arbeiter für seinen Beruf erzogen? Wie werden die jugendlichen Arbeiter in 
der eigenen, in der Unternehmerfamilie oder sonstwie untergebracht? Wie werden die 
ganzen Beziehungen zwischen dem Familienleben und der Lohnarbeit geordnet? Wo 
ist Frauen-/ wo Männer-, wo Kinderarbeit, wo Lehrlingsarbeit erlaubt und üblich? 
Wie lange dauert täglich die Arbeitszeit, welche Pausen finden statt? Wie verhält 
sich die Arbeitsanstrengung zur Arbeitskraft und zur Gesundheit? Wie wird während 
der Arbeitsverpflichtung oder nachher für kranke, verunglückte, invalide Arbeiter durch 
privatrechtliche Haftung, durch Armenwesen, Versicherungs-, Pensionswesen oder gar 
nicht gesorgt? Auf wie lange sind die Verträge geschlossen, welche Kündigungsfristen 
gelten, und welche Einrichtungen bestehen für die, welche Stellen suchen? Unter welchen 
Umständen dürfen Arbeitgeber und Arbeiter ohne Kündigung zurücktreten? Welche 
Disciplinarmittel hat der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitern außer der Ent— 
lassung? Welches Maß von wirklicher Freiheit hat er in Annahme und Verab— 
schiedung seiner Leute? Handeln bei Feststellung der Vertragsbedingungen die Arbeiter 
jeder für sich allein oder viele gemeinsam? Dürfen sie die Arbeit gemeinsam einstellen? 
Haben sie ein entsprechendes Vereinsrecht? Haben sie thatsächlich gut fungierende 
Vereine und Kassen? Das sind nur einige der wichtigsten Fragen des Arbeits⸗ 
verhältnisses; es ist mit ihnen noch nicht erschöpft. Ein gewisser Teil dieser Fragen 
wird überall durch das Privat- oder öffentliche Recht beantwortet. Es fragt sich, wie 
die übrigen entschieden werden. 
Auf dem Höhepunkt der neueren liberalen Gesetzgebung glaubte man, die denkbar 
einfachste Formel der Lösung gefunden zu haben: Die Gesetze sagten: „Der Arbeits- 
vertrag ist Gegenstand freier Ubereinkunft.“ Und den paar Bestimmungen 
über Kündigungs- und Rücktrittsrecht fügte man etwa noch das Verbot einiger Ver— 
tragsarten oder Bedingungen bei, welche man als einen Rückfall in die ältere feudale 
Arbeitsordnung betrachtete; man verbot z. B. Arbeitsverträge, welche über eine größere 
Anzahl von Jahren beide Teile fesseln, oder solche, welche Arbeitsleistungen an das 
Eigentum eines Grundstückes binden. Man glaubte mit dieser Verweisung des Arbeits- 
vertrages auf die freie Übereinkunft einerseits dem großen Princip der Freiheit der 
Arbeit zu dienen; man hatte andererseits die schiefe Vorstellung, die Bedingungen jedes 
einzelnen Arbeitsvertrages würden am besten individuell für sich von den zwei Be— 
teiligten erwogen, beraten und festgestellt. 
Dies letztere war schon in der älteren Zeit natürlich nicht zutreffend gewesen. 
Man hatte im Mittelalter die Beziehungen der Bauern, der Tagelöhner, des 
Gesindes zum Grund- und Gutsherrn durch Hof- und Bauernordnungen, teilweise auch
	        

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