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Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

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Bibliographic data

fullscreen: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

Multivolume work

Identifikator:
1887156356
Document type:
Multivolume work
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1900-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1887256288
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242253
Document type:
Volume
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung
Volume count:
2.1904
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1904
Scope:
X, 719 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes und der Einkommensverteilung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
  • Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)
  • Title page
  • Contents
  • Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes und der Einkommensverteilung
  • Viertes Buch. Die Entwickelung des volkswirtschaftlichen lebens im ganzen
  • Index

Full text

328 Drittes Buch. Der gefellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. /786 
Die freiwilligen Gaben der Reichen und Bemittelten an die einzelnen Armen 
bleiben immer zufällig, sie treffen leicht auch Unwürdige. Nur wo edle Frauen oder 
Menschenfreunde zugleich ernstlich die Bittgesuche prüfen, etwa besondere Beamte hier— 
für halten, wo sie einen dauernden moralischen Einfluß auf die Unterstützten gewinnen, 
können sie einen guten soeialen Einfluß ausüben. Diese Art der Hülfe fehlt meist da 
ganz, wo das größte Elend herrscht. Der individuelle Kontakt zwischen Reich und 
Arm ist in den Centren unserer heutigen Gesellschaft meist schwer herzustellen. 
Armenvereine, die Beiträge und Vermögen sammeln und eine Anzahl befähigter, 
opferbereiter Mitglieder als ausführende Organe neben den zahlenden haben, stehen 
sehr viel höher; sie können viel Gutes thun; aber immer sind ihre Mittel mäßig; 
auch alle Bazare, Tanz- und andere Vergnügungen zu Ehren der Armen steigern sie 
nicht erheblich; sie hängen in ihrer Wirksamkeit von einzelnen energischen Leitern und 
von wechselnder Mitgliederzahl ab. Sie leisten hauptsächlich nur in größeren Städten 
ꝛtwas, fehlen auf dem Lande. Auch wenn man sie von Staats wegen begünstigt und 
organisiert, wie in Frankreich die Bureaux de bienfaisance, sehlen sie in der Hälfte 
der Gemeinden und reichen nicht aus. 
Die Dotationen und Stiftungen, mit teils selbständiger Verwaltung oder mit An— 
lehnung an die Organisation der Kirche, der Gemeinden, des Staates, danken ihr Ver— 
mögen (Land, Waldungen, Häuser, Kapitalien) edeln Stiftern, die nach den von ihnen 
beobachteten Bedürfnissen und den zu ihren Zeiten herrschenden Anschauungen dasselbe 
meist bestimmten Armenzwecken widmen. Große Summen sind so schon im späteren 
Mittelalter und noch neuerdings zusammengekommen. Die reichen Stiftungsmittel in 
Frankreich und Italien, in Holland und den Vereinigten Staaten sind bekannt. Aber 
auch diese Armenpflege hat etwas Zufälliges; sie fehlt an vielen Orten ganz, während 
an anderen falscher Überfluß ist; der Stifterwille ist meist nach einigen Generationen 
veraltet. Auch wo tiefeinschneidende Gesetze, wie das italienische vom 17. Juli 1890, 
die Stiftungszwecke umzuwandeln erlauben, ist es schwer, den Widerstand des Bestehenden 
zu überwinden. Die Verwaltung der Stiftungen wird — wenn sie nicht streng vom 
Staate kontrolliert werden — meist mit der Zeit lässig, verschwenderisch, ja schlecht; 
die Verwaltenden betrachten als Hauptzweck ihre Sinekuren, nicht die Armenhülfe; so 
war es vor allem im späteren Mittelalter; die Verwaltungskosten sind fast stets über— 
mäßig hohe, in Italien z. B. heute noch 20 —830 0/0 der Einnahme. 
Über alle diese Zufälligkeiten und Ungleichheiten köommt man hinaus, wenn man 
den öffentlichen Organen, die überall bestehen, die das Recht zur Steuererhebung besitzen, 
die Armenpflege überträgt. Das konnte früher in Ländern mit einheitlicher Kirche das 
Kirchspiel, die Kirchengemeinde sein; neuerdings sind es die bürgerliche Gemeinde 
»der größere Selbstverwaltungskörper, eventuell der Staat selbst. Nur ihre Armenpflege 
verteilt die Last gleichmäßig und gerecht auf alle Bürger, hauptsächlich auf die mit 
größerem Einkommen; nur sie erreicht alle Armen. Die so zusammenkommenden Mittel 
hängen ja nun vom allgemeinen Wohlstand, von der Ausbildung des Steuerwesens, 
der richtigen Abwägung des Unterstützungszweckes zu den anderen Zwecken der öffent— 
lichen Organe ab: die Leistungen der öffentlichen Armenpflege sind von der Vollkommen— 
heit der Kommunal- und Staatsverfafsung und von deren richtiger Zusammenarbeit 
mit der daneben verbleibenden privaten Vereins-, Stiftungs- und kirchlichen Armen— 
pflege bedingt. Aber im ganzen beruht der Fortschritt der Armenpflege in den letzten 
Jahrhunderten, wie wir schon sahen, auf dieser öffentlichen Armenpflege, hauptsächlich 
auf der der Gemeinden. 
Der Gedanke, daß die Gemeinde die Armenpflege übernehmen solle, ist sehr alt; 
die ältesten Christengemeinden hatten ihn praktisch ausgeführt, das Konzil von Tours 
567 n. Chr. bestätigte ihn; Karl d. Gr. verfügte: suos pauperes quaeque civitas alito; 
aus dem Schiffbruch der katholischen Anstaltspflege erhob er sich veriüngt im 16. Jahr— 
hundert; die seitherige Armengesetzgebung ist nicht über ihn hinausgekommen; in 
Staaten mit gemischtem Bekenntnis war die bürgerliche Gemeinde vollends die natür— 
liche Trägerin einer gleichmäßigen Armenpflege, Der Grundgedanke der Gemeinde—
	        

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