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Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

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Bibliographic data

fullscreen: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

Multivolume work

Identifikator:
1887156356
Document type:
Multivolume work
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1900-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1887256288
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242253
Document type:
Volume
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung
Volume count:
2.1904
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1904
Scope:
X, 719 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes und der Einkommensverteilung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
  • Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)
  • Title page
  • Contents
  • Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes und der Einkommensverteilung
  • Viertes Buch. Die Entwickelung des volkswirtschaftlichen lebens im ganzen
  • Index

Full text

8671, Die Verrufung; die Strafjustiz der Unternehmer- und Arbeiterverbände. 409 
die den Arbeitern nachgeben wollten, mit dem Abbruch aller Geschäftsbeziehungen, sowie 
mit der Kündigung ihrer Hypotheken drohte (Cl. Edwards). 
Mit Absicht haben die englischen Gewerkvereine der 70er Jahre eine Gesetzgebung zu 
hindern gewußt, welche dem einzelnen Arbeiter, der sich verletzt fühlte, erlaubt hätte, 
gegen den Verein zu klagen; das französische Gesetz von 1884 hat den ausgeschlossenen 
Arbeiter wenigstens gegen den Verlust seines Anteils an der Hülfskasse geschützt. Die 
deutsche Gesetzgebung suchte von 1876 ab aus diesem Grunde die Kranken- und Sterbe— 
kassen von den Gewerkvereinskassen zu trennen. Auf die Dauer wird kaum zu vermeiden sein, 
allen solchen Vereinen gewisse Grenzen ihrer Strafjustiz und den vom Verein Verurteilten 
und Geschädigten gewisse Klagen gegen Mißhandlung, Rechtsansprüche auf Entschädigung 
zu geben; in Frankreich haben die Gerichte bereits in diesem Sinne entschieden. Freilich 
wird alles Derartige große Widersprüche erfahren und den Vereinen einen gewissen Teil 
ihrer Macht nehmen. Aber der Staat kann auf die Dauer eine private Strafgewalt 
nicht ohne eine gewisse Kontrolle lassen; er hat jahrhundertelang den Verfehmungen 
und Verrufungen der Kirche, der Korporationen, der Zünfte, der Gesellenbruderschaften 
Schranken aufzuerlegen gesucht. Er wird den neuen Erscheinungen dieser Art, wenn sie sich 
nicht in engen unschuldigen Grenzen halten — und das thun sie heute schon nicht, werden 
es künftig noch weniger thun, wenn sie sich weiter ausbreiten und mächtiger werden — 
nicht geduldig zusehen können, ohne eine Art Anarchie und Faustrecht eintreten zu 
lafsen. 
Kartelle, Unternehmerverbände und Gewerkvereine, die künftig staatlich anerkannt 
werden, deren Statuten künftig staatlichen Normativbedingungen entsprechen, deren 
Handlungen und Beschlüsse man staatlich künftig als rechtsverbindlich anerkennt, müssen, 
wie die Gemeinden und die Innungen, einer Kontrolle von staatlichen Oberinstanzen 
unterstellt werden. 
227. Die Unternehmerverbände, die Einigungskammern und 
die Schiedsgerichte. Wir haben im bisherigen schon öfter erwähnen müssen, daß 
die notwendige Folge der Gewerkvereinsbildung die der Un ternehmerverbände war. 
Wir haben auf sie nun noch einen speciellen Blick zu werfen und zu fragen, wie sie 
entstanden sind und gewirkt haben. Sie stellen eine ähnliche, ja teilweise viel größere 
Machtkonzentration als die Gewerkvereine dar; sie geben aber zugleich die Möglichkeit 
zu Verhandlungen und Vereinbarungen, sowie zur sicheren Durchführung von solchen 
und von Entscheidungen, die von gewillkürten oder amtlichen Schiedsorganen ausgehen. 
Dreierlei Arten von Unternehmerverbänden haben sich neuerdings, hauptsächlich 
1875 — 1900, gebildet: 1. solche, welche im Interesse ihres Gewerbes auf die politi— 
schen Organe, auf Staat, Verwaltung und Parlament wirken wollen, welche Zoll-, 
Steuerpolitik und Ähnliches treiben; 2. solche, welche den Markt, die Preise, die Pro— 
duktionsleitung im ÄAuge haben, nämlich die Syndikate, Kartelle, Trusts; diese 
Gebilde stehen den riesenhaften Alktiengesellschaften mit ihren thatsächlichen oder rechtlichen 
Monopolen gleich. Beide Arten von Verbänden werden stets versucht sein, auch Arbeiter⸗ 
politik zu treiben; und je besser organisiert, je größer sie sind, mit desto mehr Nachdruck 
können sie es, desto leichter werden sie schwachen oder kleinen Gewerkvereinen überlegen 
sein. Beide Arten der Verbände haben ihre Stärke in wuchtigen, gemeinsamen Interessen, 
in großen Einnahmen, die Trusis in riefigem Kapitalbesitz; hiedurch kommen sie leicht 
zu guten, thatkräftigen Beamten, zu energischem Auftreten. Immerhin liegt der 
Schwerpunkt ihrer Aufgabe nicht in der Arbeilerpolitik, wie 3. bei denjenigen Verbänden, 
die sich wesentlich unter dem Eindruck von Arbeiterausständen und zum Zweck gemein— 
samen Vorgehens beim Abschluß und der Gestaltung der Arbeitsverträge 
gebildet haben. Die Entwickelung dieser Verbände war eine langsame, schwierige, durch 
die wirtschaftlichen Sonderinteressen der einzelnen Betriebe lange sehr gehemmte; die 
Unternehmer haben nicht das solidarische Gemeinschaftsgefühl wie die Arbeiter; nur die 
Not zwang sie nach und nach zum Zusammenschluß; er war zunächst ein lokaler, erst 
später ein nationaler für bestimmte Gewerbe. Am fräühesten geschah es in England. 
Die Vereine der Grubenbesitzer und -arbeiter der englischen Gräfschaften Northumber—
	        

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