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Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

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Bibliographic data

fullscreen: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

Multivolume work

Identifikator:
1887156356
Document type:
Multivolume work
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1900-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1887256288
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242253
Document type:
Volume
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung
Volume count:
2.1904
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1904
Scope:
X, 719 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes und der Einkommensverteilung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
  • Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)
  • Title page
  • Contents
  • Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes und der Einkommensverteilung
  • Viertes Buch. Die Entwickelung des volkswirtschaftlichen lebens im ganzen
  • Index

Full text

373) Die Marktlage und die Einigungsmöglichkeiten. 415 
Bröße der Produktion und die Produktionsmethoden mitzureden. Das verletzt die 
Mehrzahl der Unternehmer und ihre Anwälte heute meist noch so, daß damit jede Ver— 
ständigung aufhört, und auch warme Arbeiteranwälte in England bezeichnen diese 
Punkte als ein noli me tangere. Dennoch liegt Derartiges in der Zeit der Kartelle 
zu nahe. Warum soll nicht in der niedergehenden Konjunktur das Geschäft statt durch 
starke Lohnherabsetzung durch planmäßige Produktionseinschränkung vor zu großen Ver—⸗ 
usten geschützt werden? Einer der größten Grubenbesitzer, Sir George Elliot, schlug 
Derartiges fuͤr die englische Kohlenindustrie bei der niedergehenden Konjunktur 1898 
his 18896 vor. Und neuestens sind in einer Reihe kleinerer Industrien in England 
durch Mr. E. J. Smith sogenannte Allianzen gegründet worden, d. h. Unternehmer— 
artelle, welche mit den Gewerkvereinen ihrer Arbeiter vertragsmäßig verbündet sind, 
zugleich mit den Preisen die Löhne hochzuhalten. Der Plan ging von den Unter⸗ 
nehmern aus, welche die Entstehung der Gewerkvereine teilweise erst veranlaßten, um 
damit ihr Kartell zu stärken. Die Unternehmer versprechen, nur Mitglieder des mit 
ihrem Kartell verbündeten Gewerkvereines zu beschäftigen; die Arbeiter, nur bei Ge⸗ 
chäften zu arbeiten, die zum Kartell gehören: so soll die Erhaltung gerechter und be⸗ 
rechtigter Verkaufspreise und eines gewissen Minimalgewinnes und daneben die Rege— 
lung der Löhne nach den Verkaufspreisen mit Prämien über die bisherigen Löhne erzielt 
werden. Jede künftige Preiserhöhung der Waren muß von den Arbeitern genehmigt 
werden; sie werden nur dafür sein, wenn dadurch der Konsum und damit die Be— 
schäftigungsgelegenheit nicht eingeschränkt wird. Keine der gebildeten zahlreichen Allianzen 
hat sich bisher wieder aufgelöst. Liefman sagt mit Recht, hier sei nicht durch ein Eini— 
gungsamt ein bewaffneter Friede, sondern eine dauernde Interessengemeinschaft her⸗ 
gestellt. Die Entwickelung ist nur möglich mit gelernten Arbeitern, mit Unternehmern 
hon großer socialer Einsicht, in Gebieten, wo Kartelle ohne die Hülfe der Arbeiter sich 
ichwer halten. Auch auf dem Kontinent fehlt es nicht an ähnlichen Ansätzen: der ost— 
schweizerische Centralverband der Stickereiindustrie, einige rheinische Kleineisenindustrie— 
berbände, auch in gewissem Sinne die Tarifgemeinschaft der deutschen Buchdrucker er— 
ttreben oder erstrebten Ähnliches. Das Wichtigste wäre, wenn durch solche Bildungen 
zugleich die Einwirkung starker Konjunkturschwankung auf Preise, Löhne, Geschäfts— 
zründung ermäßigt werden könnte. Liefmann hofft, der Staat selbst könnte bei gesetz⸗ 
licher Regelung des Kartellwesens auf derartige Bildungen hinwirken; es müßte dann 
bei den Beratungen über Produktionskosten, Preis und Lohn ein Staatskommissar 
ausschlaggebend mitwirken. 
4. Ist Derartiges noch in weiter Ferne, so wird doch durch freiwillig zu stande 
gekommene Einigungen und Schiedssprüche, wie sie überall jeßt zunehmen, eines erreicht: 
Ruhe und Friede auf eine gewifsse Zeit. Keine kollektive Abmachung über die 
Arbeitsbedingungen kann für immer gelten, aber jede wird auf eine bestimmte Zeit, auf 
3, 6, 12 Monate sich erstrecken oder mit gewissen längeren Kündigungsfristen ge— 
schloffen werden können. Eine periodische Revision durch dieselben Organe, welche das 
erste Mal Friede gestiftet, bahnt sich so meist von selbst an. In dem tief einschneidenden 
Genfer Gesetz von 1900 über Arbeitskollektivverträge ist vorgesehen, daß sie höchstens 
5Jahre gelten, aber jederzeit auf Verlangen der Mehrheit kündbar sind. In Neusee— 
land gelten Kollektivarbeitsverträge, die beim obersten Gericht eingetragen sind, höchstens 
3 Jahre. Auch die Minimallohnregulierungen in der australischen Kolonie Viktoria 
werden von den Lohnämtern der einzelnen Industrien auf bestimmte Zeit, höchstens 
auf 5 Jahre, verfügt. Das Gesetz von Massachusetts bestimmt, daß die Parteien, die 
einen Schiedsspruch gefordert, ihn mindestens 6 Monate gelten lassen müssen, ihn dann 
80 Tage vor Schluß seiner Gültigkeit kündigen können. Das wichtige amerikanische 
Bundesgesetz über Eisenbahnstreitigkeiten, die mehrere Staaten betreffen, vom 1. Juni 
1898 verfügt, daß das von beiden Seiten angerufene Schiedsgericht Urteile auf ein 
Jahr erlasse; die einzelnen Beteiligten müssen 8 Monate nach dem Spruch mindestens 
in Dienst bleiben, 380 Tage vorher kündigen, wenn sie den Dienst verlassen wollen. 
Der Friedensschluß im Berliner Baugewerbe (Juni 1899) sieht alliährliche Reuregelung
	        

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