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Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

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Bibliographic data

fullscreen: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

Multivolume work

Identifikator:
1887156356
Document type:
Multivolume work
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1900-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1887256288
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242253
Document type:
Volume
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung
Volume count:
2.1904
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1904
Scope:
X, 719 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Buch. Die Entwickelung des volkswirtschaftlichen lebens im ganzen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
  • Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)
  • Title page
  • Contents
  • Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes und der Einkommensverteilung
  • Viertes Buch. Die Entwickelung des volkswirtschaftlichen lebens im ganzen
  • Index

Full text

586 Viertes Buch. Die Entwickelung des volkswirtschaftlichen Lebens im ganzen. [1044 
259. Der Merkantilismus; die französische Handelspolitik bis 
1814. Frankreich ging aus der Auflösung der karolingischen Monarchie, deren 
Mittelpunkt es gewesen, mehr als geographische denn als politische Einheit hervor. Von 
drei Meeren umfpült, mit alten Kulturelementen erfüllt, fiel das reiche große Land, doch 
noch auf dem Standpunkt der Naturalwirtschaft verharrend, in eine Summe von Grund⸗ 
herrschaften, Territorien, geographische Sprach- und Rassegruppen auseinander. Das neue 
kapetingische Königshaus (967 —51828) hatte zunächst nur über die Landschaften um 
Paris herum volle Gewalt, im 12. Jahrhundert gehörte halb Frankreich dem englischen 
Koönige; aber drei große Fürsten, Philipp August, Ludwig der Heilige und Philipp 
der Schöne (1180— 1314) wußten, gestützt auf die rasch emporblühenden Städte, die 
königliche Gewalt zu stärken und auszudehnen. Waren die Städte auch nie politisch 
und 'wirtschaftlich so selbständig wie die deutschen, so blieb doch ihre lokale Handels-, 
Zunft⸗, Stapel⸗, Fremdenpolitik zunächst das Maßgebende für die wirtschaftliche Organi— 
sation. Und unter den schwachen ersten Regenten des Hauses Valois (von 1878 an) 
hemmte der aufs neue ausbrechende hundertjährige Krieg mit England (bis 14858) 
um Krone und zahlreiche Provinzen das wirtschaftliche Gedeihen und die Ausbildung 
der Staatsgewalt. Die mit mildem Rechte zugelafssenen Fremdkaufleute, erst die Juden 
von 1180 an angefeindet und vertrieben), dann die Italiener, auch Deutsche, Flamänder 
beherrschten den ganzen Handel Frankreichs in der Blütezeit des 18. Jahrhunderts. 
Sie erzogen zuletzt die Franzosen wirtschaftlich und zum Handel, viele naturalisierten 
ich später im 14. Jahrhundert. Zunächst beuteten hauptjfächlich die Italiener die 
Franzosen ziemlich unbarmherzig aus; sie waren zu einer einheitlichen großen privi— 
legierten Korporation für das ganze Land verbunden. Die französischen Kaufleute und 
Reeder, erst die der einzelnen Städte, dann die ganzer Stromsysteme und Landschaften, 
die einheimischen Gewürzhändler ganzer Provinzen unter ihren Rois des Merciers, die 
halb Genossenschaftspräsidenten, halb königliche Beamte waren, suchten durch ihre 
Organisation gegen die Fremden aufzukommen. Auch nach dem Ende der verheerenden 
englischen Kriege, als Ludwig XI. (1461-1488) und seine nächsten Nachfolger, haupt— 
ächlich Franz J., die Monarchie wieder aufrichteten, begann zwar die Centralisation der 
wirtschaftlichen Gesetzgebung, aber zunächst auch ein neuer Strom der Einwanderung 
von italienischen Bankiers, Finanzleuten, Industriellen und Handwerkern, welche vom 
Königtum halb befördert, halb in Schranken gewiesen wurden, letzteres um Platz für das 
einheimische Bürgertum zu machen. Ludwig XI. verbietet z. B. die Gewürzeinfuhr unter 
fremder Flagge oder durch fremde Kaufleute; sein Tresorier antwortet den Lyoner 
slagen über die Fremdenbeschränkung, es handle sich darum, ob die Venetianer oder 
die Franzosen die großen Gewinne machten. Der Hof, die Finanz, der Geldhandel blieb 
his Colbert von Italienern beherrscht, obwohl immer wieder gewisse Gegenmaßregeln er— 
griffen wurden; die für Frankreich so verhängnisvolle Steuerpacht haben die Italiener von 
1500 an eingeführt. Colberts ganze Finanze, Zoll- und Induftriepolitik hatte den 
Zweck, das französische Volk endlich wirtschaftlich selbständig zu machen und zu erziehen, 
nicht die Abhängigkeit von Holländern und Engländern an die Stelle der Italiener 
treten zu lassen, nachdem man zugleich durch die Kriege 1635—1659, 16671668 die 
Übermacht Spaniens zu brechen, ihm in Nord und Süd wichtige Grenzlande abzunehmen 
gewußt hatte. 
Von 1461 bis auf Ludwig XIV. hat das Königtum Schritt für Schritt die 
Provinzen und die Städte der Monarchie und ihrem Beamtentum unterworfen, eine 
centralistische einheitliche Gewerbegesetzgebung und national-französische Handelspolitik 
durchgesetzt. Die Bewegung wurde durch den 88 jährigen Religionskrieg (16621598) 
und den Aufstand der Fronde (16418—1658) unterbrochen, aber durch die drei großen 
Staatsmänner Richelieu, Mazarin, Colbert vollendet. Franz J. hatte allen provinziellen 
Organen die Polizei der Kornaus- und einfuhr im Innern des Landes und nach außen 
aAbgenommen und der Krone übertragen; 1567 und 1577 wurde die interprovinziale 
Getreidehandelsfreiheit noch fester ausgesprochen. Von 1839-1581 war das ganze 
Gewerbe-, Zunft-, Riederlassungs-, Tax- und Marktwesen mehr und mehr durch königliche
	        

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