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Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

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Bibliographic data

fullscreen: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

Multivolume work

Identifikator:
1887156356
Document type:
Multivolume work
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1900-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1887256288
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242253
Document type:
Volume
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung
Volume count:
2.1904
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1904
Scope:
X, 719 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Buch. Die Entwickelung des volkswirtschaftlichen lebens im ganzen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
  • Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)
  • Title page
  • Contents
  • Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes und der Einkommensverteilung
  • Viertes Buch. Die Entwickelung des volkswirtschaftlichen lebens im ganzen
  • Index

Full text

1075) Der Freihandel, das Völker- und Fremdenrecht, die Kolonialpolitik. 617 
Kolonien ledig würde und doch dabei gewänne. Rußland schien durch Polen gesättigt, 
die Vereinigten Staaten durch den Ankauf des großen Mississippigebietes (1808) von 
Napoleon J.; die spätere Ausdehnung nach dem Westen berührte Europa zunächst nicht 
viel. Die ganze Staatengesellschaft bot 1815—1870 das Bild verträglicher größerer 
und kleiner politischer Körper, die sich ihren inneren Aufgaben, dem friedlichen Wett— 
bewerb ganz ergeben konnten. 
Das Völkerrecht schien seine alten Härten zu verlieren. Die Freiheit der Meere 
war, von Küstenstrichen und Fischereigebieten abgesehen, anerkannt; auch das Schwarze 
Meer wurde 1856 allen Handelsschiffen eröffnet. Der Sundzoll fiel 1887. Das 
Piratengewerbe war verschwunden; Kaperbriefe an private Schiffe zu erteilen verzichtete 
man allgemein; Schonung der Fischereiflotten im Kriegsfall wurde allerseits pro— 
Aamiert; viele Staaten verzichteten auf das Beuterecht der Kriegsschiffe im Kriege an 
schwimmendem Privateigentum. Selbst England erkannte 1856 das Recht der neutralen 
Flotten im Kriegsfalle an. 
b. Das alte harte Fremdenrecht war im ersten Drittel des 19. Jahrhunderts 
wohl längst in Rückbildung, aber felbst in den Kulturstaaten noch nicht ganz ver— 
ichwunden. Preußen schlug 1818 noch Rußland ab, polnische Kommissionäre in den 
Ostseestädten zum Handel ohne Eintritt in die dortigen Gilden zuzulassen, und hielt im 
Handelsvertrag mit Dänemark (1818) das Vorrecht der Bürger dieser Städte auf den 
Handel mit polnisch-russischen Waren aufrecht. Aber nun wuchsen langsam 1820 - 1860, 
rasch und allgemein seit 1860 die Gleichstellungen der fremden Händler und Gewerb— 
treibenden mit den Einheimischen, in Aufenthalt, Handel, Gewerbebetrieb, teilweise auch 
im Erwerb von Grundeigentum. Freilich in Rußland, in Rumänien, in Ostasien blieb 
noch bis heute ein teilweise einschränkendes Fremdenrecht, aber wenigstens mit gewissen 
Schranken, für gewisse Handelsplätze öffneten sich auch diese Staaten. Es konnte, zumal 
1860 - 1880, oft scheinen, daß es im Weltverkehr wirtschaftlich gar keinen Unterschied 
mehr zwischen In- und Ausländern gäbe. Von 1880 an trat ireilich ein erheblicher 
Rückschlag ein. 
o. Die althergebrachte wirtschaftlich AUsbeutung der Kolonien durch das 
Mutterland war in der öffentlichen Meinung schon 1770 —1820 verurteilt. Gegen 
ihre Schäden hatte A. Smith manch' triftiges Wort gesagt, wenn er auch gerade auf 
diesem Gebiete stark übertrieb und von Torrens, Roscher und anderen in manchen einzelnen 
Punkten widerlegt wurde. In der Hauptsache hatte er mit seinen Angriffen recht; das 
alte System war eine völkerrechtliche Brutalität und eine wirtschaftliche Schädigung der 
Kolonien. Das spanische Kolonialsystem war schon von 1765 an durch Zulassung aller 
Spanier in den Kolonien, durch Aufhebung des Handelsverbotes zwischen den Kolonien 
in voller Auflösung. Das englische zeigte seine Unhaltbarkeit seit dem Frieden von 
1783; nun fsollten die englisch-westindischen Inseln statt aus dem freien Neuengland aus 
dem englisch gebliebenen Kanada sich mit Getreide und Holz versorgen; eine unnatürliche 
Verteuerung. In der napoleonischen Zeit wollte man in den eigenen englischen Kolonien 
die alten Schranken beibehalten, in den beschlagnahmten, bisher fremden ließ man sie 
fallen. Im ganzen trat mehr und mehr an die Stelle der alten Verbote und Zwangs— 
vorschriften ein Differentialzollsystem, das den Handel Englands mit seinen Kolonien nur 
ndirekt fördern sollte. Dieses fiel dann 1846—18563. Zu gleicher Zeit wurde die 
ostindische Compagnie mit ihrem Monopol und ihren Mißbräuchen nach und nach be— 
seitigt; seit 1767 schützte die Regierung die Direktoren gegen die Dividendengier der 
Aktionäre; seit 1773 nahm ein königlicher Gouverneur, seit 1784 ein Minister die 
Hauptgewalt in Anspruch, 1833 fiel ihr Monopol des Thee-, des Japan- und China— 
handels, 1887 -1858 wurde Indien Kronkolonie. Das Wort A. Smiths „die Regierung 
einer ausschließlichen Kaufmannscompagnie sei wohl die schlechteste Verfassungsform von 
allen“ war endlich als Wahrheit erkannt. Die andern Staaten mit großem Kolonial— 
zesitz, hauptsächlich Holland, mußten folgen: man erlaubte, die indischen Waren nicht 
bloß in Holland zu verkaufen; die Kolonialdifferentialzölle wurden 1865 ermäßigt, 
1872 beseitigt; Rechts- und Zollgleichheit siegte auch hier. Die freie Zulassung der
	        

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