Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

Monograph

Identifikator:
1891000233
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-260008
Document type:
Monograph
Author:
Held, Adolf http://d-nb.info/gnd/116681667
Title:
Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1881
Scope:
XIV, 775 Seiten
1 Portrait
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erstes Buch. Soziale und politische Literatur von 1776-1832.
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

276 
Zu Ziffer XVIII der Anleitung Auin. 8. 
Regel nur für diejenigen Zeiträume die Versicherungsbeiträge zu leisten, in 
denen thatsächlich kraft dieses Vertragsverhältnisses eine Beschäftigung geleistet 
wurde. Eine Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für die ganze Periode, 
für welche das Arbeitsvcrhältniß eingegangen wurde, also hier für das ganze 
Jahr, greift nur dort Platz, wo in der vertragsmäßig zugesicherten Vergütung 
auch ein Entgelt für diejenigen Zeiträume des Jahres inbegriffen ist, in denen 
eine Unterbrechung der Arbeit zwar stattfindet, aber fortdauernd die Arbeits 
kraft des Arbeiters dem Arbeitgeber zur Verfügung zu halten ist. 
Es ist zwar nicht ausgeschlossen, daß die letztere Gestaltung des Arbeits- 
verhältnisscs auch bei Rebbau-Akkordarbeiten der hier fraglichen Art zutrifft, 
namentlich dann, wenn das zur Bebauung übernommene Areal die Arbeits 
kraft des Akkordanten weitaus den größten Theil des Jahres in Anspruch 
nimmt und Hilfsarbeiter nur nebensächlich zugezogen werden. 
Ob diese Behandlung hinsichtlich des Ehemannes I. N. mit Rücksicht 
darauf am Platze sei, weil zur Ausführung der von ihm übernommenen Neb- 
banarbeiten 300 Arbeitstage erforderlich sind und wohl mehr als 400 Arbeits 
tage verwendet worden, ist hier nicht zu entscheiden. 
Hinsichtlich der Ehefrau K. N. kann ein solches dauerndes Arbeits 
verhältniß zum Domänenärar überhaupt nicht in Frage kommen, da der Ar 
beitsvertrag nur mit dem Ehemanne abgeschlossen ist und nur für diesen eine 
dauernde Verpflichtung zur Arbeitsbesorgnng während des Akkordjahres be 
gründen kann. Es sind daher für die Ehefrau N. vom Domänenärar die 
Beiträge nur für diejenigen Kalenderwochen zu entrichten, in denen sic that 
sächlich Rebbauarbeiten leistet. 
Wenn die Ehefrau N., wie es der Fall zu sein scheint, in den Zeiten, wo 
sie nicht mit den Rcbbauarbeiten beschäftigt ist, noch für andere Arbeitgeber 
mit Tagelohnarbeiten eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, so kann 
angenommen werden, daß sie zu einem bestimmten Arbeitgeber nicht in einem 
regelmäßigen Arbeitsverhältnisse stehe; und es kann daher der Ehefrau N. im 
vorliegenden Falle gemäß §. 111 des Gesetzes überlassen iverden, die Ver 
sicherungsbeiträge für die Kalenderwochen, in denen sie in einer versichernngs- 
pflichtigen Beschäftigung steht, selbst durch Einkleben in die Onittungskarte zu 
entrichten und von der Domänenverwaltung für diejenigen Kalenderwochen, 
wo sie mit den Rcbbauarbeiten beschäftigt ivar und ilicht an vorausgehenden 
Tagen für einen anderen Arbeitgeber versicherungspflichtige Arbeiten geleistet 
hat (§. 100 Abs. 2 des Gesetzes), die Erstattung der Beitragshälfte zu bean 
spruchen. 
Das Domälicnärar ist als Arbeitgeber der Ehefrau N. zur Zahlung der 
Versicherungsbeiträge nur für diejenigen Kalenderwochen verpflichtet, in welchen 
die Genannte thatsächlich Rebbanarbeitcn für das Domänenärar leistet und 
für welche die Beitragspflicht nicht einem anderen Arbeitgeber, dein an einem 
früheren Tage der Woche versicherungspflichtige Arbeiten geleistet wurden, 
obliegt." 
Wegen der Beschäftigungswcise der Winzer s. ferner Anni. I 12 unter 
Ziffer 7 S. 44. Vergi, sodann Rev.Entsch. 124 in Anm. XVIII 6 S. 270, 
125 in Anm. I 12 unter Ziffer 7 S. 44, den Besch. 14 und Rev.Entsch. 223 
in der folgenden Anni. XVIII 8; ferner die Ausführungen in Anm. 1 12 unter 
Ziffer 7 S. 44 und Anm. X 13 S. 236. 
N. Das Verhältniß der Hofgänger (Schariverker — diesen Aus 
druck in anderem Sinne vergi. Anm. I 12 Ziff. 4 S. 37) zum Gutsherrn hat 
dem Reichs-Vcrsicherniigsamtc Veranlassung zu folgenden Entscheidungen von 
grundsätzlicher Bedeutung gegeben (Besch, vom 10. Februar 1891 Rr. 14, A. N. 
f. I. u. A V. 1891 S. 124): 
„Hat auch bei rein privatrechtlicher Beurtheilung des Dienstverhältnisses 
des Hofgängers in der Regel der Jnstmann als Dienstherr desselben zu gelten,
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Title page

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Referendum on the Report of the Special Federal Reserve Committee. [Verlag nicht ermittelbar], 1930.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.