Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

Monograph

Identifikator:
1891000233
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-260008
Document type:
Monograph
Author:
Held, Adolf http://d-nb.info/gnd/116681667
Title:
Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1881
Scope:
XIV, 775 Seiten
1 Portrait
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erstes Buch. Soziale und politische Literatur von 1776-1832.
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Betrachtungen zum Kinderschutzgesetz
  • Zweiter Teil. Kommentar zum Reichsgesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903
  • Index

Full text

III. Beschäftigung eigener Kinder § 17. 
101 
letzter Abs.) zu beobachtenden Rücksichten ans die Kontrolle und die wirt 
schaftliche Lage größerer Bevölkerungskreise nicht in Betracht kommen. 
Andererseits würde die Kontrolle über die Beschäftigung fremder Kinder 
beim Austragen außerordentlich erschwert werden, wenn regelmäßige Be 
schäftigung eigener Kinder für Dritte beim Austragen von Zeitungen, 
Milch, Backwaren in weiterem Umfange zugelassen würde." Die Eltern sollen 
also hier nicht die Freiheiten genießen, wie wenn sie für ihre Betriebe oder 
für Dritte die „eigenen" Kinder als Heimarbeiter tätig sein lassen. 
Nach den amtlichen Berichten über die Reichstagsverhandlungen ist inr 
Reichstage die Ansicht mehrmals vertreten worden, daß die Kinder in Rede 
zu den fremden zu zählen sind. Leider ist dies aber durch das Gesetz nicht 
in wünschenswerter Weise zum Ausdruck gekommen. Man hätte im 8 17 
Abs. 1, wie Agahd vorgeschlagen hat, hinter den Worten „im § 8, § 9 Abs. 3" 
n °cf) die Worte „§§ 10 und 11" einsügen müssen. Noch besser Iväre es frei 
lich gewesen, diese Kinder ganz allgemein ini Gesetz als fremde anzuerkennen. 
Hierzu führt Schal Horn in der Soz. Pr. XIII Sp. 235 auS: 
Die Notwendigkeit, die von den Eltern zum Austragen für Dritte mit- 
genommenen Kinder den Vorschriften über die fremden Kinder zu unter 
werfen, ist schon in den Motiven unseres Gesetzentwurfes ausdrücklich aner 
kannt. Ob nun aber bei der von dem Inhalt der Motive direkt abweichenden 
Fassung des Gesetzes selbst es zulässig ist, im Wege der Ausführungsver 
ordnung die Kinder als „fremde" zu bezeichnen, d. h. Meldepflicht und 
Urbeitskarte für sie zu fordern, erscheint mindestens als sehr zweifelhaft. 
Allerdings sckiemt §3 Abs. 3 des Gesetzes eine Handhabe hierzu zu bieten. 
Denn hrer wird bestimmt, daß alle Kinder als frenide zu gelten haben, welche 
weder von den Eltern re. selbst, noch in deren „Wohnung oder Werkstättc" 
r Drnte beschäftigt werden. Und die Kinder, welche für Dritte austragen, 
sind eben mcht m der Wohnung oder Werkstätte tätig. Zweifellos liegt hier, 
wenn man nur bie Worte deS Gesetzes in Betracht zieht, ein starker Wider- 
tUeW,C § 3 "sür Dritte beschäftigt werden" 
laußechalb der Wohnung re.), sollen als fremde gelten, die Kinder aber, welche 
^ { ^ederum „sür Dritte beschäftigt werden", werden als eigene be- 
zeichnet. Allein dieser Widerspruch ist zu lösen. Der Sinn der Be- 
UerIan 9 t - daß man dem Begriff der „Beschäftigung sür Dritte" 
für Zr e Mutung gibt: In 8 3 Abs. 3 sind diejenigen Kinder als 
™ te beschäftigt anzusehen, welche direkt sür den Dritten arbeiten 
Eltern n « m Üfa ' Ciflen iI,nen die Stoffe selbst oder durch Vermittlung der 
bar «iss b")' dagegen in 8 17 Abs. 1 diejenigen, welche nur mittel- 
J öen Dutten tätig sind, indem sie ihren Eltern bei der von diesen 
S„rrr, (?"?! Tätigkeit helfen. Die Richtigkeit dieser Auslegung wird 
cl! die Motive bestätigt, welche zu 8 17 von den Kindern als „von ihren 
. ÜMvmmen, von ihnen mitbeschäftigt" sprechen. Der fragliche Passus 
e» F it hatte also richtig lauten müssen: wenn die Kinder von ihren
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

The Freedmen’s Savings Bank. Univ. of North Carolina Press, 1927.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.