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Völkerrecht und Landesrecht

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Bibliographic data

fullscreen: Völkerrecht und Landesrecht

Monograph

Identifikator:
189206295X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-239471
Document type:
Monograph
Author:
Triepel, Heinrich http://d-nb.info/gnd/117417920
Title:
Völkerrecht und Landesrecht
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
Mohr Siebeck
Year of publication:
1907
Scope:
XII, 452 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erstes Kapitel. Völkerrecht und Landesrecht als Gegensätze
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Völkerrecht und Landesrecht
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Völkerrecht und Landesrecht als Gegensätze
  • Zweites Kapitel. Das Verhältniss der Rechtssätze
  • Drittes Kapitel. Das Verhältniss der Rechtsquellen
  • Sachregister

Full text

— 90 
gekehrt selbstverständlich, dass ein Rechtssatz, der unter vielen 
Staaten gilt, durch Vereinbarungen einzelner unter einander oder 
aller mit einem oder mehreren für die Beziehungen eines Theils 
der Gesamtheit ausser Kraft gesetzt werden kann, ohne doch darum 
für die anderen zu verschwinden '), dass also das Anwendungs- 
gebiet eines Satzes ebenso, wie sich zu erweitern, auch sich 
einzuengen vermag. 
IV. 
Es kann nicht meine Absicht sein, an dieser Stelle ein aus- 
geführtes Bild von Formen und Akten der rechtsetzenden 
Staatenvereinbarung zu zeichnen. Nur einen Umriss will 
ich geben und einige Stellen des Ganzen, die für den Inhalt 
unseres Hauptthemas wichtig sind, etwas stärker hervorheben. 
Jeder Rechtssatz ist erklärter Wille einer Rechtsauelle. Die 
ersetzt wird durch die Möglichkeit der Zustimmung zu einer etwaigen in der 
Verletzung liegenden Rechtsänderungserklärung. Weiter aber dadurch, dass ge- 
rade Vereinbarungen von Rechtssätzen sehr häufig, ja ungleich häufiger als echte 
Verträge, als befristete abgeschlossen oder der Kündigung unterworfen werden. 
(Unrichtig Jellinek, System S. 299; allerdings sind die von ihm erwähnten 
Beispiele von rechtsetzenden Vereinbarungen nicht befristet und nicht künd- 
bar. Richtig dagegen E. Meier, Ueber den Abschluss von Staatsverträgen. 
Leipzig 1874. 8. 261.) Dass ein Staat, dem die Fesseln eines Völkerrechts- 
satzes unerträglich scheinen, sie abzuschütteln versuchen wird, ist selbstver- 
ständlich. Hier wird eben dann im äussersten Falle das Glück der Waffen 
entscheiden. Aus solcher Möglichkeit aber auf die Schwäche des Völkerrechts 
zu schliessen oder ihm deshalb das Leben abzusprechen, ist nur dem ge- 
stattet, der die Existenz eines Verfassungsrechts leugnet, weil es von Revo- 
Jution und Staatsstreich bedroht ist. Die Frage, ob diese „berechtigt“ sind 
oöder nicht, ist nicht müssiger als die, ob Preussen im Jahre 1866 „berech- 
tigt“ war, den „Bundesvertrag“ von 1815 als erloschen und unverbindlich zu 
betrachten. Genau so unpraktisch scheint mir die berüchtigte Theorie von 
der „clausula rebus sic stantibus“ zu sein. Der Staat, der sie geltend macht, 
wird entweder beim andern Gegenliebe finden, dann ändert sich das Recht 
durch Vereinbarung; stösst er auf Widerstand, dann bleibt es, wenn er selbst 
sich beruhigt, beim Alten, wenn nicht, so kommt es zum Streite, dessen Aus- 
gang das alte Recht bestätigen oder beseitigen wird. 
1) Zum Ueberflusse in manchen Staatsverträgen ausdrücklich ausge- 
sprochen. Vergl. z. B. Internationale Uebereinkunft betr. Maassregeln gegen 
die Cholera vom 15. April 1893 (M. N. R. G.? XIX p. 239; RGBI. 1894 S. 343) 
art. 4: „Die Kündigung hat nur Wirksamkeit bezüglich desjenigen Landes 
oder derjenigen Länder, welche dieselbe eingelegt haben. Für die übrigen 
Staaten bleibt die Uebereinkunft verbindlich.“
	        

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Völkerrecht Und Landesrecht. Mohr Siebeck, 1907.
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