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Völkerrecht und Landesrecht

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Bibliographic data

fullscreen: Völkerrecht und Landesrecht

Monograph

Identifikator:
189206295X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-239471
Document type:
Monograph
Author:
Triepel, Heinrich http://d-nb.info/gnd/117417920
Title:
Völkerrecht und Landesrecht
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
Mohr Siebeck
Year of publication:
1907
Scope:
XII, 452 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erstes Kapitel. Völkerrecht und Landesrecht als Gegensätze
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das kommunale Wahlrecht
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • I. Preußen
  • II. Bayern
  • III. Sachsen
  • IV. Württemberg
  • V. Baden
  • VI. Hessen
  • VII. Elsaß-Lothringen

Full text

e 
50 
von der Regierung dargelegt, als sie im Jahre 1894 den Ent— 
wurf einer neuen Gemeindeordnung einbrachte. Das Schwer— 
gewicht der Macht bei den Gemeindewahlen werde dadurch ins— 
besondere in den Städten in den nichtbesitzenden Teil der Be— 
völkerung gelegt, die am wenigsten zu den Gemeindelasten beitrügen. 
Die Gefahren dieses Systems träten umsomehr hervor, je mehr sich 
bei einem Teile der Bevölkerung Anschauungen Eingang verschafften, 
die die Grundlagen der gesamten sozialen und wirtschaftlichen 
Ordnung und die ruhige und stetige Entwickelung des öffentlichen 
Lebens ernstlich zu gefährden geeignet seien. Während bei den 
politischen Wahlen die örtlich sich ergebenden unzweckmäßigen Er— 
gebnisse erfahrungsgemäß an anderen Stellen ausgeglichen würden, 
gäbe bei den Gemeindewahlen jede für sich allein den Ausschlag und 
eine einzige Wahl entscheide über die Grundsätze, die auf Jahre 
hinaus in der Verwaltung der Gemeinde zur Anwendung kommen 
sollen. Bei der ersten Lesung der neuen Gemeindeordnung im 
Landesausschuß führte der Vertreter der Regierung aus: „Je 
freier die Gemeinderäte gestellt werden, je weiter die Selbst⸗ 
verwaltung der Gemeinden ausgedehnt wird, desto mehr hat der 
Staat die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß durch das Wahlsystem 
einigermaßen ein Damm vorgeschoben wird gegen das Eindringen 
subversiver und demagogischer Tendenzen in die Gemeinderäte ... 
In dem Augenblicke aber, wo man dazu übergeht, in Wahrheit ein 
System der Gemeindefreiheit und der Selbstverwaltung der Ge⸗ 
meinde zu gründen, muß man sich wohl fragen, ob es nicht not⸗ 
wendig ist, einen Riegel vorzuschieben, daß nicht das allgemeine 
Stimmrecht, welches immerhin sehr wenig berechenbar ist, Elemente 
in die Gemeinderäte führt, die einer ruhigen, gleichmäßigen und 
gedeihlichen Fortentwickelung der Gemeindeangelegenheiten nicht 
förderlich sind. Es steht gewissermaßen diese Frage in einem um— 
gekehrten Verhältnisse zu jener der Gemeindefreiheit. Je größer 
die Gemeindefreiheit, je mehr muß das Wahlsystem einer genauen 
Regelung und Beschränkung unterliegen.“ Es war also, kurz und 
bündig ausgesprochen, die Furcht vor der Sozialdemokratie, die die 
Regierung veranlaßte, in der neuen Gemeindeordnung eine Be— 
schränkung des bisher geltenden allgemeinen, gleichen Wahlrechtes 
vorzunehmen. Da sie sich aber davor scheute, einen allzu schroffen 
Bruch mit dem bisher geltenden Recht und den Rechtsanschauungen 
der Bewohner vorzunehmen und diese mit dem preußischen 
Dreiklassenwahlrechte zu beglücken, so griff sie zu dem Auswege, 
durch eine längere Aufenthaltsdauer die ihr besonders gefährlich 
scheinenden fluktuierenden Elemente von der Teilnahme an den 
Gemeindewahlen auszuschließen. Das französische Gesetz hatte 
einen sechsmonatlichen Aufenthalt in der Gemeinde zur Bedingung 
gemacht. Die Gemeindeordnung von 1805 sieht erst in einem drei— 
jährigen Wohnsitz einen Beweis für die wirkliche Seßhaftigkeit, die 
Vertrautheit mit den Gemeindeverhältnissen und die Anhänglichkeit 
an das Gemeinwesen. Sie schließt sich dann weiter den „bewährten“
	        

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Das Kommunale Wahlrecht. Buchh. Vorwärts, 1911.
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