Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Monograph

Identifikator:
189206295X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-239471
Document type:
Monograph
Author:
Triepel, Heinrich http://d-nb.info/gnd/117417920
Title:
Völkerrecht und Landesrecht
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
Mohr Siebeck
Year of publication:
1907
Scope:
XII, 452 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Drittes Kapitel. Das Verhältniss der Rechtsquellen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Volkswirtschaftspolitik (2.1902)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Abschnitt I. Die Land- und Forstwirtschaft
  • Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
  • Abschnitt III. Der Handel, das Verkehrs- und Versicherungswesen
  • Abschnitt IV. Das Bevölkerungswesen
  • Abschnitt V. Armenwesen und Armenpflege

Full text

523 
erforderlichen Ermittelungen in betreff der Hilfsbedürftigkeit anzu- 
stellen. Sie kann nicht diesen Nachweis von den Antragstellern ver- 
langen. Damit ist diesen ausdrücklich der Charakter als Bittsteller 
gegeben und ihnen nicht ein Recht auf Unterstützung eingeräumt. 
Man vermeidet damit zugleich den Anreiz zu falschen Darstellungen 
von Seiten der Bedürftigen. 
Nach dem preussischen Gesetze ist den Armen das Folgende zu 
gewähren: Obdach, wie es unsere klimatischen Verhältnisse verlangen, 
und es gehört dazu auch das unentbehrliche Hausinventar, Betten ete, 
sowie auch Brennmaterial. Ferner die unentbehrlichen Lebensmittel. 
In Krankheitsfällen ist die erforderliche Pflege, eventuell mit ärzt- 
licher Behandlung, Arzenei ete. zu gewähren und im Falle des Ab- 
lebens ein angemessenes Begräbnis, auf welches die Bevölkerung mit 
Recht ein grosses Gewicht legt. Der $ 1610 des B.G.B.’s enthält die 
prinzipiell wichtige Bestimmung, dass der zu gewährende Unterhalt 
standesgemäss sein soll. Nur wer durch sein sittliches Verschulden 
bedürftig geworden ist, kann nach & 1611 nur den notdürftigen Unter- 
halt verlangen. 
In welcher Weise die Unterstützung zu geWähren ist, hat die 
Armenbehörde allein zu bestimmen, insbesondere, ob dieselbe inner- 
halb der Häuslichkeit geschehen soll oder in einer Anstalt, z. B. in 
einem Arbeits- oder Krankenhause ete. Ebenso kann sie als Aequivalent 
für eine Unterstützung Arbeit von dem Hülfsbedürftigen verlangen, so 
weit sie den Kräften desselben angemessen ist. Die Armenbehörde hat 
hier kein Recht, einen Zwang auszuüben. Sie kann gegen seinen Willen 
niemanden, der nicht seine Willensfreiheit verloren oder sich eines 
Vergehens schuldig gemacht hat, zwingen, sich den Bestimmungen zu 
anterwerfen, also zu arbeiten oder in eine Anstalt zu gehen, aber der 
Bedürftige verliert im Weigerungsfalle die Unterstützung. Es wird 
einfach angenommen, dass er auf dieselbe freiwillig verzichtet. 
Bettelei und Landstreicherei ist in ganz Deutschland verboten. 
Mit Haft wird bestraft, wer als Landstreicher umherzieht und wer selbst 
bettelt oder Kinder zum Betteln anhält. Mehr und mehr ist man 
bestrebt, die Armenpflege für Kranke oder Anormale durch die 
Anstaltspflege zu erweitern. So erklärt das Gesetz von 1891 für 
Preussen die Landarmenverbände für verpflichtet, Geisteskranke, Idioten, 
Epileptische, Taubstumme und Blinde, so weit sie der Anstaltspflege 
bedürftig sind, in geschlossener Armenpflege zu unterstützen. Deshalb 
haben die Provinzen die nötigen Anstalten herzustellen, um solche 
Individuen, so weit Aerzte und Behörden Unterbringung in Anstalten 
für notwendig erachten, darin aufnehmen zu können. Sie sind be- 
rechtigt, aber nicht dazu verpflichtet, dies auch für Sieche zu thun. 
Den landrätlichen Kreisen steht das Recht zu, auch für Kranke solche 
Anstalten herzurichten und ihre Verpflegung in denselben möglichst 
auszudehnen. Damit ist ein wesentlicher Schritt vorwärts gethan, die 
geschlossene Armenpflege zu erweitern, die Armenlast grösseren Ver- 
bänden aufzuerlegen und die Ortsgemeinden zu entlasten. was sicher 
der Gesamtheit zum Segen vereichen wird. 
Was ist zu 
gewähren? 
Verbot der 
Land- 
streicherei.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Lenin on Organization. Daily Worker Pub. Co, 1926.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.