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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Multivolume work

Identifikator:
1892063557
Document type:
Multivolume work
Author:
Lamprecht, Karl http://d-nb.info/gnd/118569015
Title:
Deutsche Geschichte
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gaertner
Year of publication:
1891-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1892065975
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236173
Document type:
Volume
Author:
Lamprecht, Karl http://d-nb.info/gnd/118569015
Title:
Deutsche Geschichte
Volume count:
Bd. 5, Hälfte 1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gaertner
Year of publication:
1894
Scope:
XIII, 358 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Drittes Kapitel. Entwicklung der individualistischen Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Grundlegung
  • Zweiter Teil. Die neuere Finanzentwicklung der Vergleichsländer
  • Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
  • Vierter Teil. Die Staatsausgaben in ihrer Gliederung nach Ausgabearten
  • Inhaltsübersicht
  • Alphabetisches Sachregister

Full text

— 32 
5. Forstwirtschaft. 
Trotzdem das Klima Großbritanniens an sich der Waldentwicklung günstig wäre, ist der Waldbestand 
nur gering. Diese Tatsache findet darin ihre Erklärung, daß die Waldwirtschaft bis zum Weltkriege 
für Großbritannien nur eine sehr geringe Rolle spielte. In seiner Kigenschaft als Regulator des Wasser- 
abflusses ist der Wald infolge der klimatischen Eigenart Großbritanniens (vorwiegend Landregen, keine 
starken Regengüsse) entbehrlich. Holz konnte zu verhältnismäßig niedrigen Preisen und zumal angesichts 
der günstigen Verkehrslage Großbritanniens aus Rußland, Skandinavien und Nordamerika eingeführt 
werden. Im Vorkriegsetat finden sich deshalb nur ganz geringe finanzielle Aufwendungen auf dem Ge- 
biete der Forstpolitik, und zwar für 1912/13 insgesamt 24 000 £. Der während der Zeit des U-Bootkrieges 
zutage getretene Holzmangel bildete den Ausgangspunkt für eine neue, intensivere Forstpolitik in Groß- 
britannien, durch welche die inländische Holzproduktion möglichst weitgehend gesteigert werden soll. 
Grundlegend hierfür war der Foresiry Act vom Jahre 1919, der im April 1920 zur Bildung der Forst- 
kommission (Forestry Commission) führte, Diese soll die Interessen der gesamten, d. h. der privaten wie 
der staatlichen Forstwirtschaft vertreten. Insbesondere soll sie anregend und fördernd auf die Aufforstung 
von Brachen wirken und die Bauholzproduktion in Großbritannien in jeder Weise heben. Die Rechte und 
Pflichten des Ministeriums für Landwirtschaft und Fischerei sowie der Landwirtschaftsbehörde für Schott- 
land wurden durch das Forstgesetz, soweit sie die Forstwirtschaft berühren, der Forstkommission über- 
tragen. Hierzu gehört u. a. auch die Schädlingsbekämpfung, soweit sie in das Gebiet der Forstwirtschaft 
fällt. 
Der Forestry Act vom Jahre 1923 sah die Übertragung der staatlichen Forsten (Crown Woods and Forests) 
an die Forstkommission vor. Er hob ferner die Rückzahlungspflicht für die auf Grund des Gesetzes von 
1919 für die Hebung der Forstwirtschaft gewährten Staatsdarlehen (Grants) auf. 
Die Maßnahmen der Forestry Commission werden aus dem Forestry Fund finanziert, in den aus dem 
Staatsetat insgesamt 3,5 Millionen £ fließen sollen, die auf mehrere Rechnungsjahre verteilt werden. 
Darüber hinaus wird er durch sonstige Einnahmequellen, besonders durch den Verkauf von Holz, gespeist, 
Zunächst sollen probeweise 150 000 Acres aufgeforstet werden, davon etwa die Hälfte im schottischen 
Hochland. Aus dem Etat für 1925/26 fließen 300 000 £ in den Foresiry Fund, während die Ausgaben aus 
diesem Fonds für dasselbe Rechnungsjahr betragen: 
Personalausgaben (133 Beamte) OT A 
BüroverwaltungsKOSten Ka ee N Ta 18000 
Forestry Oper EA an 407 850 » 
Neubau von Häusern für Forstarbeiter:.............\.... 100.000 » 
Vorschüsse für Aufforstungszwecke ...................... 40 000 » 
Forstwissenschaftliche OA 0 
Insgesamt .... 627280 £1) 
6. Landwirtschaftliches Siedlungswesen. 
Der Schwerpunkt der britischen Landwirtschaft liegt im Großgrundbesitz, Nach der Betriebsgröße 
gliederten sich 1923 die Landwirtschaftsbetriebe Großbritanniens folgendermaßen: 
Größe Zahl der Betriebe 
15 AS 93 959 
Ö— 0 a ZUM MO 
Oi IS 
Über 800 15 339 
In Großbritannien war in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts eine besonders starke Land- 
fiucht zu beobachten. Die Zahl der Landarbeiter ging von 1851 bis 1901 um rund 50 vH zurück. So er- 
langte in Großbritannien das Problem des landwirtschaftlichen Siedlungswesens schon früh eine große 
Bedeutung. Die landwirtschaftliche Siedlungsgesetzgebung, deren erste Anfänge bis in das Jahr 1887 
zurückgehen, führte 1892 zu dem Erlaß des Small H oldings Act, der die Schaffung kleiner Landgüter in 
England und Wales auf behördlichem Wege vorsah. Dieses Gesetz wurde später verschiedentlich er- 
weitert und ergänzt, vermochte aber keine nennenswerte Erfolge herbeizuführen. Eine entscheidende 
Wendung in der britischen Gesetzgebung zur inneren Kolonisation trat im Jahre 1907 ein. Die Small 
Holdings Acts wurden durch die Einführung eines Zwangsverpachtungssystems verbessert. Die Graf- 
schaften erhielten das Recht, Land im Wege der Enteignung gegen Entschädigung zu erwerben und an 
die Siedler zu verpachten. Der Pächter wurde Rentenzahler, und sein Recht auf kontinuierliche Weiter- 
bewirtschaftung seines Pachtgutes wurde befestigt und verbessert. Auf Grund dieses Gesetzes erwarben 
*) Bei der Aufarbeitung wurde nur der erwähnte Staatszuschuß berücksichtigt. 
4%
	        

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Die Deutsche Kaliindustrie. E. S. Mittler & Sohn, 1929.
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