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Forstwirtschafts-Politik

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Bibliographic data

fullscreen: Forstwirtschafts-Politik

Multivolume work

Identifikator:
1892063557
Document type:
Multivolume work
Author:
Lamprecht, Karl http://d-nb.info/gnd/118569015
Title:
Deutsche Geschichte
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gaertner
Year of publication:
1891-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1892065975
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236173
Document type:
Volume
Author:
Lamprecht, Karl http://d-nb.info/gnd/118569015
Title:
Deutsche Geschichte
Volume count:
Bd. 5, Hälfte 1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gaertner
Year of publication:
1894
Scope:
XIII, 358 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Kapitel. Weiterbildung der religiösen Ideen, soziale Revolution
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Forstwirtschafts-Politik
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Erster vorbereitender Teil. Die deutsche Forst- und Holzwirtschaft der Gegenwart
  • Zweiter Haupt-Teil. Die deutsche Forstwirtschaft
  • Sach-Verzeichnis
  • Namens-Verzeichnis

Full text

Entwicklung und jetziger Stand des Steuerwesens. 283 
pläne ins Gleichgewicht zu bringen. Mit den Ländern wurde ein neuer Finanzausgleich 
geschaffen durch die auf Grund der Ermächtigungsgesetze vom 13. Oktober und 8. Dezember 
1923 erlassene dritte Steuernotverordnung. 
Von Ende 1924 ab ging jedoch die Reichsregierung wieder zu einer Senkung der 
Steuern über. Die Umsatzssteuer wurde zunächst auf 2 und dann auf 1:/2 !/9 herabgesetzt. 
Auch andere Steuern wurden erheblich gemildert. 
Die durchgreifendste Maßnahme der Reichsregierung war aber die Steuer- 
reform im Sommer des Jahres 1 925. Durch sie wurde nicht nur eine 
größere Ordnung und üÜbersichtlichkeit, sondern auch manche Verbesserung in der Technik 
der Erhebung und manche Erleichterung erzielt. Vor allem wurden Einkommensteuer und 
Körperschaftssteuer wieder das, was sie sein sollten, nämlich auf Ertrag und Gewinn 
gelegte Abgaben. Auch die Tarifsäze der Steuern wurden durch diese Reform in großem 
Umfange gesenkt. 
Das älteste der neuen Steuergesetze ist das „G e se ß zur Überleitung der 
Eink ommensteuer und Körperschaftssteuer in das regelmäßige 
Veranlagungsverfahren“ vom 29. Mai 1 9 25. Das Einkommensteuer- 
gesetz vom 29. März 1920 hatte in seiner ersten Fassung nie Anwendung gefunden und war 
im Laufe von vier Jahren durch sechs Abänderungsgeseze und die zweite Steuernot- 
verordnung dauernd abgeändert worden. Die in der zweiten Steuernotverordnung aus- 
gesprochene Hoffnung, daß sich schon für 1924 wieder eine ordentliche Wertveranlagung 
der Einkommensteuer ermöglichen ließe, hatte sich als trügerisch erwiesen. Teils war kein 
Einkommen erzielt worden, teils hatte sich eine Veranlagung mit Rücksicht auf die Gold- 
bilanzumstellung der Steuerpflichtigen als undurchführbar erwiesen. Die Veranlagung 
der Einkommen- und Körperschaftssteuer mußte deshalb um ein weiteres Jahr verschoben 
werden. Dies geschah durch das Steuer üb erl e itun g s g e s e ß , das am 1. Juni 
1925 zum Teil mit Rückwirkung in einzelnen Vorschriften bis zum 1. Ianuar 1924 in Kraft 
trat. – Der er st e Abschnitt dieses Gesetzes trifft Anordnungen über die Zeit, für welche 
und wann künftig die re g elm äß i g e Ver anl ag ung nach dem Einkommen- und 
Körperschaftssteuergesez stattfinden soll. Nach § 1 findet: „die nächste Veranlagung zur 
Einkommensteuer und zur Körperschaftssteuer auf Grund des neuen Einkommensteuer- 
gesezkes und des neuen Körperschaftssteuergeseßzes stat, und zwar nach dem 
Einkommen, das im Kalenderjahr 1925 oder in einem im Kalenderjahre 1925 
endenden Wirtschaftsjahre bezogen wird“. Als Wirtschafts- und Steuerjahr wird 
für die Forstwirtscha ft die Zeit vom 1. Juli bis 30. Juni festgesetzt. 
~ Im z we it e n Abschnitt des Gesetzes werden die Vorauszahlungen für 1924 und das 
Wirtschaftsjahr 1923/24 geregelt. Nach § 2 gelten bei Einkommen aus For st wirt- 
s < a f t „Vorauszahlungen, die nach den maßgebenden Vorschriften und Durchführungs- 
bestimmungen bis zum 29. Februar und 15. Mai 1924 zu entrichten waren, für die Zeit 
vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1924 als Ablösung der Einkommensteuer oder Körper- 
schaftssteuer“. ~ Der d r i t t e Abschnitt regelt die Vorauszahlungen und den Steuerabzug 
vom 1. Januar 1925 ab. Nach § 12 ist für Einkommen aus der Forstwirtschaft 
„je eine Vierteljahrsvorauszahlung bis zum 15. Februar und 15. Mai 1925 zu leisten“. 
Ist der Steuerbescheid für das Wirtschaftsjahr 1924/25 bis zum 15. November 1925 noch 
nicht zugestellt, so ist eine weitere Halbjahrsvorauszahlung in Höhe von 1,50 Mk. für je 
1000 Mek. der letzten Vermögenssteuerveranlagung bis zum 15. November 1925 
zu leisten.
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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