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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

II. Zivilrecht. 
Daraus geht ferner hervor: gibt der Kläger die Klage auf, so kann das Gericht 
nicht weiter fortfahren; es hat nur den Prozeß insofern weiterzuführen, als nötig, um 
das geschaffene Rechtsverhältnis zu lösen. 
Was aber die Stellung des Beklagten betrifft, so gilt nicht das gleiche: es gilt 
nicht der Satz, daß ein Prozeß nur stattfindet, wenn der Beklagte streiten will; es gilt 
nicht der Satz, daß ein Prozeß nur insofern stattfindet, als der Beklagte streiten will. 
Das Prozeßverhältnis wird durch einseitiges, nicht durch zweiseitiges Rechtsgeschäft er— 
öffnet. Anderes galt vielfach in früherer Zeit. Es war germanischer Grundsatz gewesen, 
daß ein Prozeß nur unter Mitwirkung des Beklagten ersolgen könne, daß der Richter 
nur dann „prozedieren“ solle, wenn nicht nur der Kläger die Klage erhoben, sondern auch 
der Beklagte entgegnet habe und soweit er entgegnet habe. Dies galt in germanischen 
Rechten, es ging in das kanonische Recht über: der Prozeß bedurfte der Einlassung des 
Beklagten, der litis contestatio. Aber allerdings, man machte eine solche litis contestatio 
dem Beklagten zur heiligen Pflicht, falls er nicht der Klage stattgeben wollte, und man 
erzwang sie dadurch, daß man sonst den Beklagten von der Bürgergemeinschaft, von der 
Gemeinschaft der Kirche ausschloß. Vgl. S. 96. 
Diesen Standpunkt haben wir aufgegeben: wir gestatten einen Prozeß auch ohne 
Zutun des Beklagten. Eine sogenannte Einlassungspflicht des Beklagten haben wir 
daher nicht; der Beklagte kann (wenn er die Vermögensfolgen tragen will) mit gutem 
Gewissen ausbleiben. Wie sich aber hier die Sache des weiteren entwickelt, sou erst 
unten dargelegt werden, wenn die Kampfesnatur des Prozesses näher entwickelt ist; 
denn hier kommt der Prozeß als ein in der Form des Rechts sich entwickelnder Partei⸗ 
kampf in Betracht, und zwar in verschiedener Weise, je nach den Rechtsgütern, welche 
im Streite stehen. Eine andere Frage ist die: findet der Prozeß statt, wenn der Be 
klagte eintritt, aber die Klage anerkennt? Diese Frage ist nicht gleichheitlich zu beant⸗ 
worten, sondern, wie später (S. 95) zu erörtern ist, mit Unterscheidung zwischhen Veir— 
mögens- und Familienprozeß. 
Soweit, was die rechtsgeschäftliche Eröffnung und Fortführung des Prozesses betrifft. 
Anders verhält es sich mit der Sammlung des Ktechtsftoffes. Wenn un Prozesse 
entschieden werden soll, so müssen Tatsachen dem Richter vorgelegt werden, und der Richter 
hat zu prüfen: 
l. ob aus diesen Tatsachen das Klagebegehren hervorgeht, 
2. ob diese Tatsachen begründet sind. 
Zum Nachweis des letzteren können die sogenannten Beweismittel dienen. Es 
fragt sich nun, ob der Richter von sich aus Tatsachen berücksichtigen, ob er von sich 
aus Beweise herbeiziehen und erheben kann. Hierin liegt der Hauptunterschied der 
Prozeßweisen. Während es im Strafprozeß selbstverständlich ist, daß der Richter alles 
Aufklärungsmaterial herbeischaffen darf, während dies im Verwaltungsprozeß wenigstens 
teilweise gilt, so hat man es im Zivilprozeß nicht als Regel angenommen, sondern den 
Grundsatz aufgestellt, der Richter dürfe nur denjenigen Rechtsstoff berücksichtigen, den ihm 
die Parteien gebracht haben. Das ist hauptsaächlich der Inhalt der seit Gönner so— 
genannten Verhandlungsmarime, in die man dann möglichst unsystematisch die 
obigen zwei Grundsätze von dem „jud ex ne procedat“ und „judex ne eéat 
a Itra“ hineingebracht hat. Es hat nun manches für sich, wenn man den Richter in 
Bezug auf die Tatsachen einigermaßen an das Parteivorbringen bindet; wollte 
man das Gegenteil annehmen, so würde er vielfach bloße Gerüchte mit in den Prozeß 
hineinziehen, ungeprüften, unbestimmten Einflüsterungen nachgeben, ohne daß er in der Lage 
wäre, durch systematische, gründliche Nachforschung einen tieferen Halt zu finden; denn die 
Zivilverhältnifse polizeilich zu durchstöbern, wäre gewiß eine so übermäßige staatliche 
Ungeschicklichkeit, daß man lieber auf diese Hilfe im Prozeß verzichtet, als die innersten 
Tätigkeiten des Geschäftslebens einer polizeilichen Aufsicht zu unterwerfen. Und sind 
beide Teile über eine gewisse Tatsache einverstanden, so wird es dem Richter schwer 
fallen, im Zivilprozesse dagegen aufzukommen, da ihm die nötigen Hilfsmittel fehlen, 
um die Vhalanx der zusammentreffenden Erklärungen beider Teile sprengen zu können.
	        

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Die Textilindustrie Sämtlicher Staaten. Druck und Verlag von Fried. Vieweg & Sohn, 1917.
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