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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 93 
Somit ergibt sich der Satz: Der Richter soll regelmäßig nur solche Tatsachen berück— 
sichtigen, welche die Parteien behaupten, und der Richter soll zugestandene Tatsachen ohne 
weitere Prüfung der Richtigkeit seinem Urteil zu Grunde legen (8 288 8. P.O.); auch 
soll er einen Widerruf der zugestandenen Tatsachen nur annehmen, wenn der Irrtum 
des Zugeständnisses dargetan wird (59 290 8. P. O.). 
Von jeher aber hat man hier eine Ausnahme gemacht in Bezug auf die so— 
genannten Notoria. Das Notorische bezieht sich zunächst auf das Tatsächliche im 
Hrozeß und bezeichnet diejenigen Tatsachen, welche so unbestreitbar richtig und allbekannt 
sind, daß ein jeder, der sich in einem bestimmten Kreise bewegt, diese kennen und als ge— 
geben annehmen muß. Die Notoria beziehen sich aber auch auf andere Tatumstände, 
die nicht unmittelbar Gegenstand prozessualen Beweises sind, die aber als Schluß— 
folgerungstatsachen bedeutungsvoll werden. So sind insbesondere die Naturgesetze, so sind 
die Naturerfahrungen notorisch, soweit aus ihnen der Richter Schlüsse ziehen kann auf 
die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Prozeßtatsachen. 
Doraus ergibt sich, daß der Richter auch eine zugestandene Tatsache dann nicht an— 
nehmen soll, wenn das Gegenteil notorisch ist, wenn sie dem Augenschein, der offen— 
sichtlichen Kunde und den allgemeinen Naturgesetzen widerspricht. Sonst muͤßte der Richter, 
enn veide Teile übereinstimmen, auch annehmen, daß Bismarck vor Hammurabi gelebt, 
oder daß Caprivi der erste Reichskanzler gewesen, oder daß Dante als Zeitgenosse 
Goethes in Weimar geweilt habe. 
Bezüglich der Beweismittel gelten andere Erwägungen: viele Beweismittel werden 
sich dem Richter von selber aufdrängen: der Richter kann Augenscheine vornehmen, Sach— 
verständige hören, den Parteien Eide auferlegen, ohne daß er dazu der Parteiantrage 
bedarf, insbesondere wird, auch was die Person der Sachperständigen betrifft, der Richter 
hne weiteres wissen, an wen er sich zu wenden hat, und wenn nicht, so gibt es Leute 
genug, die ihm Auskunft gehen können (8. 144 8. P. Q.). Was aber Urkunden und 
Zeugen betrifft, so hat man vielfach geglaubt, dem Richter eine größere Zurückhaltuug 
auferlegen zu müssen; insbesondere hat man den Richter dahin beschränkt, daß er nur 
diejenigen Zeugen benutzen dürfe, welche von den Parteien vorgeschlagen worden sind. 
Doefür kann als Grund angeführt werden, daß seine Kunde von dem einen oder anderen 
Zeugen eine zufallige sein kann!, und daß auf solche Weise die Richtertätigkeit zum 
Spiel des Zufalls würde. Indes ist dies nicht völlig durchschlagend, denn in vielen 
Faͤllen werden sich die Zeugen aus den von den Parteien erwähnten Umständen von 
selber ergeben, und es kann jeweils dem vernünftigen Ermessen des Richters anheim ge— 
stellt werden, zu prüfen, ob die vorgerufenen Zeugen ein richtiges Bild von der Sache 
seben werden dder nicht. Während die deutsche 3.P. O. noch an dem älteren Stand⸗ 
huntt festgehalten hat, daß der Richter in der Person der, Zeugen an die Parteianträge 
gebunden ist, hat z. B. die österreichische 8.P. O. in, dem berühmten 8 188 dem Richter 
zuch hier freie Hand gegeben. Bezüglich des Urkundenbeweises könnte gleichfalls dem Richter 
eine größere Freiheit gestattet werden, da das Urkundenwesen vielfach offen zu Tage 
egt und der Richter ohne weiteres aus den Umständen entnehmen kann, wo sich die 
unden finden“ Auch hier geht die österreichische 3. P.O. 8183 weiter als die 
unferige, und insbesondere ist, es dort dem Richter gestattet, Urkunden, die bei öffentlichen 
Vehörden liegen, dann zu erheben, wenn eain⸗ Partei sich darauf bezogen hat, während 
nsere 3.P.8. dies nur bezüglich der im Besitz der Varteien befindlichen Urkunden be— 
stimmt (8 142 8. P. O.). 
Wonb 2 3 der freieren Anschauung gegenüber, die Theorie aufgestellt hat, 
daß die Parteien über den Prozeß verfügen könnten und das Recht hätten, dem Richter 
ain tatsachliches oder Beweismaterial vorzulegen, wie sie wollten, so ist dies ein so ab— 
sonderlicher Irrtum und bereits so gründlich widerlegt worden, daß darüber kaum weiter 
zu verhandeln ist?. Die Parteien können über ihre Rechte verfügen, sie können nicht 
In dieser Weise habe auch ich mich s. Z. beholfen; älim 
In de ee etwerhalinis, gneholtnr Nevich ats Vediabechalinie, S. o 
2
	        

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Bankpolitik. Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1915.
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