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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

204 
II. Zivilrecht. 
st dies ein Herbeirufen als streitgenössischer Intervenient, nicht in der Form der Streit— 
berkündung, sondern in der Form der Ladung (8 856 8. P. O.). 
Ein zweiter Fall tritt bei der Liegenschaftszwangsvollstreckung ein. Hier bilden die 
vollstreckenden Gläubiger und die am Grundstück dinglich Berechtigten, insbesondere die 
Grundbuchgläubiger, aber auch die sonst Sachberechtigten, auch die Mieter und Pächter, 
'oweit ihnen ein ius ad rem zusteht, eine Zwangsgemeinschaft der „Beteiligten“ (8 9 
3.V. G.), die aus dem Grundbuch sich ergebenden von selbst, die übrigen, sofern sie sich 
inmelden (und nötigenfalls ihr Recht glaubhaft machen). Ihnen muß der Ver— 
teigerungstermin mitgeteilt und die Zwangsverwaltung bekannt gegeben werden (88 41, 
146); sie sind im Versteigerungstermin zu hören (d 66); die oben (S. 170) bezeichneten 
Anttäge, welche dem Glaͤubiger zustehen, stehen allen Beteiligten zu, so bezuͤglich der 
Bestimmung des geringsten Gebots und der sonstigen Versteigerungsbedingungen (88 509, 
50, 63), so bezüglich“ der Zulassung oder Nichtzulassung von Geboten (88 67 f. 72), 
so bezüglich der Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins (8 885), bezüglich der 
Beschwerdeführung (9 97 8. V.G.). Doch gibt es Ausnahmen (8 67, 68). 
IV. Aufgebotsverfahren. 
Z120. Eine dritte Gestaltung dieser Vorstellung ist das Aufgebotsverfahren. Es 
geht aus dem germanischen Gedanken hervor, daß, wo immer ein Feststellungsbedürfnis 
Jegeben ist, der Prozeß eintreten soll; ein solches ist aber auch gegeben in Fällen, wo 
ein etwaiger Feststellungsbeklagter nicht bekannt oder sein Leben oder sein Aufenthalt 
unbekannt ist, und wo diese Unbekanntschast durch die Umstände verursacht ist. Germanisch 
ist also der Gedanke der Feststellung, germanisch ist vor allem aber, daß dieses Fest— 
tellungsverfahren allen Interessenten gegenüber durchgeführt wird. Das Verfahren ist 
ein Untersuchungsverfahren; das Gericht prüft nach freiem Ermessen; es ist zwar von 
der Antragstellung abhängig, unabhängig aber in den Mitteln der Wahrheitserforschung, 
wie dies bereits oben (S. 102, 151) dargelegt wurde. Tritt eine der Personen, welche 
durch das Verfahren betroffen sein können, auf, dann geht das Verfahren in einen regel— 
mäßigen Prozeß über, oder wenigstens wird der regelmäßige Prozeß vorbehalten (88 968, 
969 3.P. D.). Melbet sich niemand, dann tritt das Ausschlußurteil ein, und es wird 
ausgesprochen, daß ein entgegengesetztes Recht nicht vorhanden ist; entweder überhaupt 
nicht oder wenigstens nicht in Bezug auf ein bestimmtes Verhältnis, das dadurch be— 
einflußt würde. Wichtige Arten des Aufgebotsverfahrens sind insbesondere: das Auf— 
zebotsverfahren zum Zweck der Todeserklärung, das Aufgebotsverfahren im Hypotheken⸗ 
recht, wenn der Inhaber des Hypothekenbriefes nicht bekannt ist, das Aufgebotsverfahren 
im Erbrecht bezuglich der Nachlaßgläubiger und im Sees und Schiffahrtsrecht bezüglich 
der Schiffsgläubiger und sodann das Aufgebotsverfahren zur Todeserklärung (Kraftlos- 
erklärung) der Urkunden, 8 960 ff. 8. P.O.“ 
Der Ausgangsfall war die sogenannte Ediktalzitation der Konkurs- und der Nachlaß-⸗ 
zläubiger; erstere findet sich schon in den italienischen Statuten und bei Salgado de 
Samoza, Labyrinth. ered. T 8: pro incortis edicta affiguntur publico loco, woran sich 
dann die übrigen Anwendungsformen anknüpften, insbesondere auch die Ediktalladungen 
—D 
als germanisch erwiesen worden. 
Auch beim Aufgebotsverfahren kann eine Prozeßvoraussetzung mangeln, so, wenn 
es an der Gerichtsbarkeit fehlt oder der antragstellenden Partei an Parteifähigkeit; dann 
ist das Verfahren nichtig, wie bereits oben (S. 182) dargelegt wurde. Andere Fälle sind: 
wenn das Gericht nicht richtig besetzt ist, oder wenn die richtige Ladung an die unsichere 
Gegenpartei nicht erfolgt, wenn also die vorgeschriebene oͤffentliche Bekanntmachung 
K 
»uns, Kleinere Schriften S. 119
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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